Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.06.2006 – 30 W (pat) 4/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 30 382.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung
CDSTAR mit einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
16 und 35, im Bereich der Klassen 16 und 35 für:
„Druckereierzeugnisse; Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe
(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16
enthalten; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, insbesondere für
Beutel, Folien, Hüllen und Träger, soweit in Klasse 16 enthalten;
Werbung“.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die Waren der Klasse 9 aus ihrem
Warenverzeichnis gestrichen und das Warenverzeichnis eingeschränkt durch den
Zusatz: „sämtliche Waren bzw. Dienstleistungen nicht für Ton- und Datenträger“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat – auf
der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Marke lediglich beschreibend auf ein CD-Spitzenprodukt bzw.
die Bestimmung hierfür hinweise.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie,
insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses Schutzhindernisse, die die Anmeldung in ihrer Gesamtheit
von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9
aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg. Der
Eintragung der angemeldeten Marke stehen mit dem nunmehr durch Streichung
der Waren der Klasse 9 und Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses bei Klasse 16 und 35 durch den Zusatz: „sämtliche Waren bzw.
Dienstleistungen nicht für Ton- und Datenträger“ Eintragungshindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Nr. 4 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 MarkenG nicht entgegen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über
Eigenschaften dieser Waren bzw. Dienstleistungen dienen könnte.
Zwar weisen die Buchstaben „CD“ auf „Compact Disc“ hin, die durch die Technik
der optischen Speicherung digitaler Daten und damit die abnutzungs- und rauschfreie Klangqualität die Venyl-Schallplatte abgelöst hat; der weitere Markenbestandteil „STAR“ ist im Deutschen seit langem als Hinweis auf die Spitzenstellung
eines Produkts gebräuchlich (st. Rspr. vgl. BPatG Mitt. 1987, 55, - PaperStar;
BPatG
- Soundstar;
- Ministar;
27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR, Zusammenfassungen jeweils veröffentlicht auf
PAVIS PROMA CD-ROM).
Es sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei CDSTAR
im Bereich der hier noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen um einen
beschreibenden freihaltebedürftigen Begriff handeln könnte. Soweit auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses Cd’s
als ihre Bestimmung oder ihr Gegenstand hätten in Betracht kommen können, ist
einem derartigen Bezug durch die Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses hinreichend begegnet.
Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemeldeten Bezeichnung
CDSTAR i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lässt sich damit nicht feststellen.
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die noch beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt CDSTAR auch nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a.
BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice m. w. N.).
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Zeichen in jedem denkbaren Fall
ihrer anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen müsse
und deshalb ersichtlich täuschend im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 4 MarkenG sei.
Ob die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um CD’s
bzw. hierfür bestimmte Waren oder den Gegenstand der Dienstleistungen, durch
die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, kann im Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest die (auch nur
theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 373).
gez.
Unterschriften