Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.08.2003 – 24 W (pat) 99/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 102 694

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf

Wiedereinsetzung zurückgewiesen worden ist.

Der Markeninhaberin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand der versäumten Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren mit Zuschlag gewährt.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Datum vom 17. Juli 2001 per Einschreiben eine am 2. August 2001 zur Post aufgegebene Gebührenmitteilung

gemäß § 47 Abs 3 MarkenG (aF) an die Inhaberin der am 20. März 1991 angemeldeten

und

(noch)

im

Register

eingetragenen

Marke

2 102 694 verschickt, die an die Rechtsanwälte G…, S…

Kanzlei

G1…,

K…,

M…straße

in

in

M…, adressiert war.

In der Mitteilung wird die Markeninhaberin unter Androhung der Löschung ihrer Marke aufgefordert, die Verlängerungsgebühren mit Zuschlag in Höhe von DM … für die Verlängerung der Schutzdauer

der Marke innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die

Mitteilung zugegangen ist, zu zahlen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 hat die Markeninhaberin die Wiedereinsetzung

in die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren beantragt und am selben

Tag per Abbuchungsauftrag EUR … Verlängerungsgebühren mit Zuschlag

gezahlt.

Zur Begründung des Antrags ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Vertreter

der Markeninhaberin von dem Löschungsvorbescheid erst durch eine Statusüberprüfung der Marke anläßlich einer die Marke betreffenden Anfrage eines

Dritten vom 4. Juni 2002 Kenntnis erhalten hätten. Eine Rückfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juni 2002 habe ergeben, daß ein an die

og Adresse gerichteter Löschungsvorbescheid ergangen sei. Die Kanzlei

S…, S1… pp sei 1995 durch Fusion mit der Kanzlei G1…,

K…, S2… & Partner als solche untergegangen. Der Löschungsvorbescheid

habe

die

Vertreter

der

Markeninhaberin,

G1…,

K…,

S2…§

S1…,

die

immer

schon

die

Adresse

M1…staße

in M…, gehabt habe, nie erreicht. Die Wiederein-‚

setzung sei an sich nicht erforderlich, da die obligatorische Zustellung des Löschungsvorbescheids nicht erfolgt sei. Sie werde daher nur vorsorglich beantragt.

Zur Glaubhaftmachung ist eine anwaltliche Versicherung und eine Kopie der

Anfrage der Patentanwälte H… & S3…l vom 3. Juni 2002 eingereicht worden.

Mit Datum vom 8. Januar 2003 ist folgender Beschluß der mit einem Beamten

des höheren Dienstes besetzten Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent-

und Markenamts ergangen:

1. Es liegt ein Wiedereinsetzungsfall vor.

2. Der Antrag der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Zahlung der Verlängerungsgebühr

samt Verspätungszuschlag wird zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt die mangelnde Zustellung der Mitteilung gemäß § 47 MarkenG aF sei unbestritten, jedoch unerheblich. Durch das am

1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen

auf dem Gebiet des geistigen Eigentums sei das Deutsche Patent- und Markenamt von der Zustellung solcher Mitteilungen entbunden. Für den vorliegenden Fall einer Marke mit Schutzende vor dem 1. Januar 2002 sei nach der

Übergangsregelung des § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG die Frist zur Zahlung der

Verlängerungsgebühren am 31. März 2002 abgelaufen. Diese Frist sei versäumt

worden, so daß ein Wiedereinsetzungsfall vorliege. Da die Einhaltung der Zahlungsfrist für die Verlängerung ausschließlich in den Verantwortungsbereich der

Markeninhaberin falle und keine weiteren Gründe für die Nichteinhaltung der

Frist vorgebracht worden seien, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie beantragt

(sinngemäß),

- den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

- die Wiedereinsetzung in die Frist zu Zahlung der Verlängerungsgebühr für die Marke 2 102 694 zu gewähren und

- die Marke 2 102 694 wieder in das Register einzutragen.

Sie führt hierzu aus, daß die Marke 2 102 694 wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühren am 20. September 2001 gelöscht worden sei. Die Markenabteilung habe zu Unrecht § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG auf den vorliegenden Fall

angewendet, da diese Vorschrift voraussetze, daß ein Löschungsbescheid nicht

ergangen und die Marke noch nicht gelöscht sei. Die Rechtmäßigkeit der damals erfolgten Löschung könne sich nur nach altem Recht bestimmen. Zum

damaligen Zeitpunkt aber habe von der Markeninhaberin die nach § 47 Abs 3

Satz 4 MarkenG obligatorische Löschungsvorankündigung erwartet werden

dürfen, die aber an die Vertreter der Markeninhaberin nicht zugestellt worden

sei. Nachdem die Löschungsankündigung nicht erfolgt sei, sei die Marke nicht

löschungsreif gewesen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 hat die Kanzlei Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser Anwaltssozietät dem Deutschen Patent- und Markenamt

mitgeteilt,

daß

die

Kanzlei

S…,

S1…

und

Kollegen,

M…straße

in

M…,

mit

der

Kanzlei

G1…,

K…,

S2… und Partner mit Wirkung vom 1. Juli 1995 verschmolzen worden sei und

nun

den

Namen

G1…,

K…,

S2…

&

S1…

führe, und gebeten, künftige Korrespondenz an die im Briefkopf angegebene Adresse, M1…straße in M…, zu richten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und führt auch in der Sache

zum Erfolg, soweit die Markenabteilung den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten

Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren einschließlich Zuschlag nach § 14

Abs 1 Satz 2 PatKostG gemäß § 91 Abs 1 u 4 MarkenG nicht gewährt hat.

1.

Die Zurückweisung des Antrages der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung war schon deswegen aufzuheben, weil insoweit kein wirksamer Antrag

vorlag.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juli 2002, der sich erkennbar nur auf die

Wiedereinsetzung in die in der Gebührenmitteilung des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 17. Juli 2001 angegebene sechsmonatige Frist zur Zahlung

der Verlängerungsgebühren der Marke mit Zuschlag richtet, ist nicht wirksam

geworden. Er wurde ausdrücklich nur vorsorglich, dh bedingt für den Fall gestellt, daß die nach § 47 Abs 3 Satz 4 MarkenG aF gesetzlich vorgeschriebene

Zustellung des sog Löschungsvorbescheids wirksam erfolgt ist. Diese zulässig

an einen innerprozessualen Vorgang geknüpfte Bedingung (vgl BGH BlPMZ

2000, 325, 326 „MTS“) ist jedoch nicht eingetreten, da, wovon auch die Markenabteilung zutreffend ausgegangen ist, eine wirksame Zustellung der Gebührenmitteilung durch eingeschriebenen Brief gemäß § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 4

VwZG nicht vorliegt.

Diese Zustellung ist unwirksam, weil die Mitteilung nicht richtig bzw nicht an den

richtigen Bevollmächtigten der Markeninhaberin adressiert worden ist (§ 94

Abs 1 MarkenG iVm § 8 VwZG). Dem Deutschen Patent- und Markenamt war

vor dem Erstellen des Löschungsvorbescheids mit Schreiben vom 23. Juni 2000

die Sozietätsänderung der Vertreter der Markeninhaberin mitgeteilt worden,

wonach

die

bisherigen Vertreter,

die Kanzlei

„S…, S1…

und

Kollegen“ mit der Kanzlei

„G1…, K…, S2… und Partner“ mit

Wirkung vom 1. Juli 1995 verschmolzen worden sind und nun den Namen

„G1…,

K…,

S2…

&

S1…

Anwaltssozietät“

führen.

Auf die Korrespondenzadresse

„M1…straße

in M…“, wird

in dem

Schreiben ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl hat das Amt die

Gebührenmitteilung

- offenbar aufgrund der

im September 2000

im

Registereintrag der Marke zusätzlich zu dem neuen Namen der Vertreter

aufgenommenen unzutreffenden Zustellanschrift

„Herren Rechtsanwälte

G…,

S…

in

Kanzlei

G1…,

K…,

M…straße

in

M…“

-

sowohl

in

bezug

auf

den

Namen

der

Vertreter als auch in bezug auf ihre Anschrift falsch adressiert. Nachdem die

Vertreter der Markeninhaberin den

tatsächlichen Zugang der Mitteilung

glaubhaft bestreiten und dieser vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht

nachgewiesen worden ist, ist auch keine Heilung des Zustellungsmangels

gemäß § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 9 VwZG eingetreten. Unabhängig davon

wäre aus diesem Grund auch die Vermutung des § 4 Abs 1 VwZG, wonach die

Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes mit dem dritten Tag nach Aufgabe

des Briefes zur Post als zugestellt gilt, widerlegt.

Mangels wirksamer Zustellung des Löschungsvorbescheids vom 17. Juli 2001

hat die gesetzliche Frist des § 47 Abs 3 Satz 4 MarkenG aF daher nicht zu laufen begonnen und ist folglich auch nicht versäumt worden. Wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat, ist jedoch die zur Zahlung der Verlängerungsgebühren mit Zuschlag der Marke aufgrund des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des

geistigen Eigentums (Kostenbereinigungsgesetz) nach der Übergangsbestimmung des § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG bis 31. März 2002 laufende Frist versäumt worden. Die Bestimmung gilt für die Zahlungsfrist von Gebühren, deren

Fälligkeit vor dem 1. Januar 2002 liegt und für deren Beginn eine Gebührenbenachrichtigung erforderlich ist, die vor dem 1. Januar 2002 nicht erfolgt ist. Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Die Schutzdauer der Marke ist gemäß §§ 47

Abs 1, 160 MarkenG am 30. März 2001 abgelaufen und die Gebührenmitteilung

nach § 47 Abs 3 Satz 4 MarkenG aF wurde, wie dargelegt, im Jahr 2001 nicht

(mehr) wirksam zugestellt. Der Auffassung der Markeninhaberin, die Übergangsbestimmung könnte schon deshalb keine Anwendung finden, weil die

Marke bereits am 20. September 2001 gelöscht worden sei, ist schon deswegen

unzutreffend, weil die Marke tatsächlich nicht gelöscht worden ist, was sich ohne

weiteres dem - öffentlichen - Markenregister entnehmen läßt. Insoweit geht auch

ihr Antrag auf Wiedereintragung der Marke ins Leere.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der versäumten Frist

des § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG hat die Markeninhaberin aber weder ausdrücklich gestellt, noch läßt sich ein dahingehendes Begehren ihrem Antrag vom

29. Juli 2002 entnehmen. Die Markenabteilung hat daher insoweit über einen

nicht vorhandenen Antrag entschieden.

2. Der Markeninhaberin war vorliegend jedoch gemäß § 91 Abs 4 und 1 MarkenG auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand der versäumten Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren einschließlich Zuschlag nach § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG zu gewähren. Eine danach gebotene Wiedereinsetzung kann auch vom Rechtsmittelgericht aufgrund eigener

Prüfung bewilligt werden, wenn sie, wie hier, im Verfahren erster Instanz unterblieben ist (vgl BPatGE 25, 121).

Nach § 91 Abs 4 MarkenG kann Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt

werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist. Dies ist hier geschehen. Das Hindernis zur Einhaltung der in § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG bestimmten Frist ist am 20. Juni 2002 entfallen, an dem Tag, an dem Markeninhaberin

bzw ihre Vertreter durch die Rückfrage beim Patentamt von dem falsch adressierten Löschungsvorbescheid vom 17. Juli 2001 erfahren haben. Denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und richtiger Würdigung der Sach- und

Rechtslage hätten die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrenen Vertreter der Markeninhaberin die Anwendbarkeit des § 14 Abs 1 Satz 2

PatKostG erkennen müssen. Mit der am 29. Juli 2002 erfolgten Zahlung der

gemäß § 14 Abs 1 Nr 1 PatKostG iVm § 47 Abs 3 MarkenG aF u Nr 132 100,

132 150 u 132 300 des Gebührenverzeichnisses zum PatGebG fälligen Verlängerungsgebühren mit Zuschlag in Höhe von DM … (= EUR …) wurde

daher die versäumte Handlung fristgereicht nachgeholt.

Voraussetzung der Wiedereinsetzung von Amts wegen ohne Antrag ist ferner,

daß die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen zum Zeitpunkt der

Nachholung der Handlung aktenkundig oder offenkundig sind (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 91 Rdn 37; BPatGE 25, 121 f; BGH NJW

1979, 109, 110). Nach Auffassung des Senats ergibt sich aus den Akten sowie

den weiteren, für das Patentamt im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des

Patentkostengesetzes offenkundigen Tatsachen, daß die Markeninhaberin ohne

Verschulden verhindert war, die in Rede stehende Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühren mit Zuschlag für die Marke einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG).

Zwar kann allein in dem Umstand, daß die Markeninhaberin und insbesondere

ihre rechtskundigen Vertreter, deren Verschulden sich die Antragstellerin wie eigenes zurechnen lassen muß, über die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen

neuen Kostenregelungen möglicherweise nicht oder unzureichend informiert waren, noch nicht als Entschuldigungsgrund für die Versäumung der Zahlungsfrist

nach den geänderten Bestimmungen angesehen werden. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Versäumung einer Frist infolge eines

Rechtsirrtums in aller Regel nicht entschuldbar. Grundsätzlich muß sich ein

Rechts- oder Patentanwalt die erforderlichen Kenntnisse von Gesetzen verschaffen, die Gebiete betreffen, mit denen er in seiner Praxis gewöhnlich zu tun

hat (vgl BGH NJW 1978, 1486, 1487; NJW 1971, 1704). Im vorliegenden Fall

treten jedoch weitere besondere Umstände hinzu.

Zu berücksichtigen ist zunächst, daß das Kostenbereinigungsgesetz vom

13. Dezember 2001 am 19. Dezember 2001 erst sehr kurzfristig vor Inkrafttreten

der geänderten Kostenregelungen am 1. Januar 2002 verkündet worden ist (vgl

BGBl I, S 3656; BlPMZ 2002, 14 ff), wodurch allgemein die Information sowie

die rechtzeitige sachgerechte Vorbereitung auf die bevorstehenden Änderungen

für die beteiligten Kreise erschwert war. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt hat offenbar diesem Grund die Öffentlichkeit erst sehr spät und relativ

wenig detailliert über die bevorstehenden Gesetzesänderungen informiert (vgl

die Informationen für Anmelder und Schutzrechtsinhaber über Verfahrens- und

Gebührenänderungen ab 1. Januar 2002 in BlPMZ, Heft 12, 2001, 365; sowie

eine

entsprechende

Information

auf

der Homepage

des DPMA

(dpma.de/infos/gebuehren/aktuell) vom 16. November 2001).

Hinzu kommt, daß gerade in bezug auf die Zahlungsfristen für die Verlängerungsgebühren von Marken mit dem Wegfall des Löschungsvorbescheids nach

Abweichung von der bisherigen langjährigen Gesetzeslage eingetreten ist. War

früher vor dem endgültigen Verlust des Markenrechts infolge Nichtzahlung der

Verlängerungsgebühren stets eine zustellungsbedürftige Gebührenmitteilung,

verbunden mit einer sich daran anknüpfenden sechsmonatigen Zahlungsfrist,

vorgeschaltet, tritt nach der jetzigen Regelung des § 7 Abs 1 PatKostG der

Rechtsverlust unmittelbar mit Ablauf der darin bestimmten gesetzlichen Zahlungsfristen ein. Auf die vorherige Zustellung eines die Frist erst in Lauf setzenden Löschungsvorbescheids

können Markeninhaber daher ab dem

1. Januar 2002 nicht mehr vertrauen. Allerdings versendet das Deutsche Patent-

und Markenamt weiterhin formlose, den Lauf der gesetzlichen Zahlungsfristen

nicht beeinflussende Zahlungsaufforderungen bzw Zahlungserinnerungen (vgl

Informationen für Anmelder und Schutzrechtsinhaber über Verfahrens- und

Gebührenänderungen ab 1. Januar 2002, Ziffer 1., BlPMZ 2001, 365). Nach

Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamts sind auch vor Ablauf der

Übergangsfrist des § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG an die Inhaber betroffener

Marken solche formlosen Zahlungserinnerungen verschickt worden. Daher ist

speziell

in

der

Zeit

unmittelbar

nach

dem

Inkrafttreten

des

Kostenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 2002,

insbesondere auch

in

Anbetracht der relativ kurzen dreimonatigen Übergangsfrist zur Zahlung von

fälligen Verlängerungsgebühren

für Marken

und

der

durch

die

Kostenneuregelungen gerade in der Anfangszeit entstandenen Unklarheiten,

den Sorgfaltspflichten eines Anwalts genüge getan, wenn er die erforderlichen

Vorkehrungen trifft, damit ihn an den Markeninhaber gerichtete patentamtliche

Zahlungserinnerungen erreichen können. Dies ist hier seitens der Vertreter der

Markeninhaberin durch die dem Patentamt

im Jahr 2000 mitgeteilte

Sozietätsänderung geschehen. Daß die Markeninhaberin gleichwohl keine

nochmalige patentamtliche Aufforderung zur Zahlung der Verlängerungsgebühren innerhalb der Frist des § 14 Abs 1 Satz 2 PatKostG erhalten hat, liegt

hier allein im Verantwortungsbereich des Deutschen Patent- und Markenamts.

Aufgrund der im Register fehlerhaft eingetragenen Zustelladresse für die Vertreter der Markeninhaberin ist, wie oben dargelegt, die Zustellung des Löschungsvorbescheids vom 17. Juli 2001 fehlgeschlagen. Da dies im Deutschen

Patent- und Markenamt unbemerkt blieb, wohl auch weil der Löschungsvorbescheid nicht als unzustellbar zurückkam, ging das Amt irrig vom Lauf der

Sechsmonats-Frist nach § 47 Abs 3 Satz 4 MarkenG aF zur Zahlung der Verlängerungsgebühren für die Marke aus und hat es demzufolge unterlassen, die

Markeninhaberin an die - vermeintlich nicht zur Anwendung kommende - Übergangsfrist des § 14 Abs 1 Satz 2 MarkenG zu erinnern. In der besonderen Ausnahmesituation nach dem Inkrafttreten des Kostenbereinigungsgesetzes war die

Markeninhaberin im Hinblick darauf, daß sie eine vom Deutschen Patent- und

Markenamt ansonsten an sämtliche betroffene Markeninhaber versandte Zahlungserinnerung infolge eines im Verantwortungsbereich des Amtes liegenden

Fehlers nicht erhalten hat, ohne Verschulden verhindert, die Übergangsfrist des

§ 14 Abs 1 Satz 2 MarkenG zur Zahlung der Verlängerungsgebühren mit Zuschlag einzuhalten.

Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb