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BPatG Urteil vom 05.08.2003 – 4 Ni 23/02

4. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 5. August 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 43 28 625

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Sperling, Dipl.-Ing. Küstner, der

Richterin Schuster sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 angemeldeten

deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatent), das einen Kindersicherheitssitz betrifft

und 3 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement

(14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit

von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28)

vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an

einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20)

im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16)

und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne

(16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der

beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche

der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt

(24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes

(32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen

daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt der Kläger das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich auf folgende Druckschriften:

- US 4 613 188 (Anlage K3)

- EP 0 383 473 A2 (Anlage K4)

- DE 38 09 968 A1 (Anlage K5)

- DE 22 05 859 C3 (Anlage K6)

- DE 89 00 198 U1 (Anlage K7)

Der Kläger beantragt,

das deutsche Patent 43 28 625 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält das Streitpatent für

bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig,

aber unbegründet.

1.1 Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge. Nach

der Patentbeschreibung seien im Stand der Technik verschiedene Ausführungen

von Kindersitzen bekannt, die jede für sich Nachteile aufweisen würden. Eine

Sitzart sei z. B. mit zwei Löchern versehen, die zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes nicht besonders geeignet und damit nicht ausreichend sicher

seien. Ein weiterer Sitz sei an der Rückseite mit wenigstens einem Flansch versehen, was erhöhten Materialaufwand verursache. Außerdem ergebe sich dadurch

ein so großer Abstand des Sitzes von der Rückenlehne des Fahrzeugs, dass die

Fußfreiheit beeinträchtigt sei. Ein anderer Kindersitz sei mit nach rückwärts wegstehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei Löcher in den Laschen gesteckt und liege dann

nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne des Kindersitzes an, sondern verlaufe

an deren Rückseite. Diese trage deshalb zur Befestigung des Gurtes am Kindersitz nichts bei, so dass die genannten Laschen eine bestimmte mechanische Festigkeit besitzen müssten, was wiederum nur mit entsprechendem Materialaufwand

erreicht werden könne. Schließlich sei ein Kindersitz mit im Übergangsbereich

zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelementes

ausgebildeten Löchern bekannt, die eine Befestigung des Sitzes mit dem fahrzeugeigenen Sicherheitsgurt, insbesondere auch einem Dreipunktgurt, nicht ermöglichten.

1.2 Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, einen Kindersicherheitssitz

zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz

einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des

Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes

anliegt.

1.3 Patentanspruch 1 beschreibt zur Lösung dieses Problems einen Kindersicherheitssitz mit folgenden Merkmalen:

1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem

Rückenlehnenelement (14) auf;

2.

das Rückenlehnenelement (14) ist

2.1 mit einer Rückenlehne (16) und

2.2 mit von der Rückenlehne

(16) nach vorne stehenden

Seitenwangen (18) ausgebildet;

3.

das Rückenlehnenelement (14) ist seitlich mit Löchern (20) ausgebildet, welche

3.1

jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand

begrenzt und

3.2

zum Durchstecken

eines

fahrzeugeigenen Dreipunkt-

Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist;

4.

die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne

(16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14)

derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der

Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt;

5.

jedes der beiden Löcher (20) weist

5.1

zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28)

5.1.1 oberseitig

5.1.2 einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden

5.1.3 schlitzartigen Abschnitt (24)

5.2

sowie einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.

1.4 In der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatentes ist ein erfindungsgemäßer Kindersicherheitssitz 10 dargestellt, der mit einem Dreipunkt-Sicherheitsgurt 28 auf einem nicht gezeigten Fahrzeugsitz gehalten ist. Der Dreipunkt-Sicherheitsgurt 28 weist einen Beckengurtabschnitt 30 und einen Schultergurtabschnitt (Diagonalgurt) 32 auf. Das Rückenlehnenelement 14 des Kindersicherheitssitzes besteht aus einer Rückenlehne 16 und zwei Seitenwangen 18. Im

Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und jeder der beiden Seitenwangen

ist das Rückenlehnenelement 14 jeweils mit einem Loch 20 so ausgebildet, dass

der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne 16 anliegt.

Jedes Loch 20 weist oben einen schlitzartigen Abschnitt 24, der mit der Vorderfläche der Rückenlehne 16 fluchtet, und einen sich nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt 26 auf. Der Erweiterungsabschnitt 26 dient vor allem dem

einfachen Durchstecken des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes, der zunächst durch das

in der ersten Seitenwange angeordnete Loch, dann an der Vorderfläche der Rückenlehne entlang und durch das in der zweiten Seitenwange angeordnete Loch

geführt wird. Durch den schlitzartigen Abschnitt 24 jeden Loches 20 ist der Schultergurt des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes genau positioniert. Durch die im Patentanspruch 1 vorgegebene Ausbildung der Löcher 20 liegt der Sicherheitsgurt an der

Vorderfläche der Rückenlehne an und erstreckt sich zwischen der Sitzfläche der

Rückenlehne 16 und dem Rücken eines im Kindersicherheitssitz befindlichen Kindes.

2. Der Kläger hat den Senat nicht davon überzeugen können, dass dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit mangelt.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik mit Erfahrung

im Bereich der Konstruktion von

Fahrzeugsitzen anzunehmen, in dessen Aufgabenbereich auch die Befestigung

von Kindersitzen an einem Fahrzeugsitz fällt.

2.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.

Der in den beiden nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellte Kindersicherheitssitz nach der US 4 613 188 (K3) zeigt eine Sitzschale 14 mit einer

Rückenlehne 16 und nach vorne stehenden Seitenwangen 18 mit Löchern 80. Er

wird jedoch nur durch einen Beckengurt auf dem Fahrzeugsitz gehalten. Im Falle

eines Dreipunktgurtes wird der Beckengurt seitlich von außen durch Schlitze 78,

über die Seitenwangen 76, dann durch Schlitze 56, 58 und unter der Sitzschale 14

her geführt. Der Schultergurt verläuft frei hinter dem Kindersitz und trägt nichts zur

Halterung des Kindersitzes bei. In einem Sonderfall, in dem Becken- und

Schultergurt voneinander trennbar sind, kann der Beckengurt nach Trennung vom

Schultergurt auch durch die Öffnungen 80 geführt werden (Sp 4, Z 19 bis 23, Sp 5,

Z 63 bis Sp 6, Z 2 mit Fig 2). Weitere Einzelheiten hierzu sind der Schrift nicht zu

entnehmen. Offensichtlich trägt auch in diesem Fall der Schultergurt nicht zur

Halterung des Kindersitzes bei.

Ein Vergleich dieses Kindersicherheitssitzes mit den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 zeigt, dass die dieser Schrift entnehmbare Lösung bereits nicht

das Merkmal 3.2 zeigt, da die Löcher 80 nicht zum Durchstecken eines

Dreipunktgurtes vorgesehen sind. Merkmal 4. ist ebenfalls hieraus nicht bekannt,

da die lediglich in den Figuren gezeigten Löcher 80 technisch nicht weiter

dargestellt sind, so dass ein Anliegen des Beckengurtes an der Vorderfläche der

Rückenlehne nicht eindeutig erkennbar ist. Außerdem wird die in den Merkmalen

5. bis 5.2 angegebene Gestaltung der Löcher nicht gelehrt.

Aus der EP 0 383 473 A2 (K4) ist eine Einstellvorrichtung für das Kindergeschirr

eines Kindersitzes bekannt. Dabei weist der Kindersitz 10 gemäß nachstehend

wiedergegebener Zeichnung eine Sitzschale 12, eine Rückenlehne 14 und zwei

Seitenwangen 16, 18 auf, die sich sowohl vor als auch hinter dem Sitz erstrecken

(Sp 2, Z 33 bis 39). Nebenbei wird dort angegeben (Sp 2, Z 39 bis 45 iVm Fig 2),

dass jede Seitenwange 16, 18 im Bereich hinter der Rückenlehne 14 eine

längliche Öffnung

22

enthält,

um

den Kindersitz

durch

einen

Erwachsenensicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz festlegen zu können. Diese

Druckschrift zeigt somit die Merkmale 1 bis 3.2 und 5., 5.1, 5.1.1, 5.1.3 und 5.2.

Die Merkmale 4. und 5.1.2 werden nicht gezeigt, da die Öffnungen 22 im Bereich

hinter der Rückenlehne 14 angeordnet sind.

Die DE 38 09 968 A1 (K5) betrifft – wie durch nachstehende Zeichnung gezeigt -

einen aus einem Sitz-Hauptteil 1 und einem Sitz-Unterteil 2 bestehenden

Kindersitz, die relativ zueinander bewegt werden können, um den Kindersitz

wahlweise in eine Sitz- oder eine Schlafstellung für das Kind zu verstellen (Sp 2, Z

67 bis Sp 3 Z 19 mit Fig 1). In Seitenwangen des Sitzes 1 sind im Bereich der

Rückenlehne und der Sitzschale jeweils Öffnungen 3, 4 vorgesehen, in die zum

Befestigen des Kindersitzes am Fahrzeugsitz die fest eingebauten Fahrzeug-

Sitzgurte eingeführt werden können, wobei die Gurte entweder in die Öffnung 3

oder in die Öffnung 4 eingeführt werden (Sp 4, Z 41 bis 44). Da die Öffnungen

zum Durchstecken eines Dreipunktgurtes zu klein sind, sind dort unter den

Sitzgurten lediglich Beckengurte zu verstehen. Diese Druckschrift zeigt somit

einen Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 3.1 des Streitpatents und

unterscheidet sich hiervon durch alle nachfolgenden Merkmale.

Der nachstehend gezeigte, als Kindertragbett ausgebildete Kindersitz nach der

DE 22 05 859 C3 (K6) hat einen durchgehenden Boden und einstückig damit

gebildete Seitenwände 7. Der Boden besteht aus drei in verschiedenen Ebenen

verlaufenden Teilstücken, nämlich einem Kopfteil 9, einem Mittelteil 10 und einem

Fußteil 11 (Sp 2, Z 61 bis 65). Durch diese Ausbildung kann der Kindersitz in

verschiedenen Positionen auf dem Fahrzeugsitz angeordnet werden, um dem

Kind entweder eine sitzende oder eine liegende Position zu ermöglichen, wobei

Fig 2 die Position des Kindersitzes für die liegende Stellung des Kindes zeigt

(Sp 3, Z 16 bis 34). Der Kindersitz ist durch Gurte 16, die durch Ausschnitte 15 in

der Oberkante der Seitenwände 7 geführt sind, auf dem Fahrzeugsitz 12 gehalten

und dient gleichzeitig der Sicherung des Kindes.

Bei der in seiner oben wiedergegebenen Fig 4 gezeigten Ausführungsform (Sp 4,

Z 37 bis 51) ist der Kindersitz durch einen Dreipunktsicherheitsgurt auf dem

Fahrzeugsitz gehalten. Der Schultergurt 31 ist in einem am oberen Rand 29 des

Kopfteils 25 ausgebildeten T-förmigen Schlitz 30 geführt und verläuft in Anlage an

der Fläche 26. Der Beckengurt 32 geht von seiner Verankerung 33 über das

untere Ende der Fläche 26 zu seiner Verankerung an der anderen Seite des

Sitzes 12A. Der Sicherheitsgurt wird mit Polstern 35, 36 belegt. Bei dieser

Ausführungsform sind schon die Merkmale 3. bis 3.2 nicht verwirklicht.

Bei einer weiteren Ausführungsform (vgl nachstehende Fig 6 und Sp 4, Z 67 bis

Sp 6, Z 17) besteht der Kindersitz aus einem einstückigen Formteil, wobei eine

rückseitige Querwand 51 die Rückenlehne und eine bodenseitige Querwand 52

die Sitzfläche bilden. Seitenwände 45 weisen im hinteren Bereich mehrere

abgewinkelte Teile 47 bis 50 auf, die eine Anordnung des Kindersitzes auf dem

Fahrzeugsitz in unterschiedlichen Positionen ermöglichen. Die Seitenwände 45

weisen außerdem einen zwischen der Rückenlehne 51 und einer weiteren

Querwand 53

liegenden Durchlass 54 auf, durch den der Dreipunkt-

Sicherheitsgurt eines Fahrzeugsitzes geführt werden kann. Dabei wird der

Schultergurt des Sicherheitsgurtes zunächst in einen der Schlitze 58 eingelegt und

dann zusammen mit dem Beckengurt durch den Durchlass 54 geführt. Dieses

Ausführungsbeispiel zeigt somit einen Kindersitz mit den Merkmalen 1 bis 3.2 und

5., 5.1, 5.1.1, 5.1.3 und 5.2 auf, wobei im Unterschied zu einem Teil des Merkmals

3 nicht zwei seitliche Löcher, sondern ein einziger Durchlass 54 vorgesehen sind.

Die DE 89 00 198 U1 (K7) wurde von der Klägerin lediglich zum Patentanspruch 2

angeführt. Sie zeigt keine Halterung eines Kindersitzes mit einem Sicherheitsgurt,

sondern einen drehbaren Kindersitz, dessen Untergestell 1 und Sitzschale 2 aus

einem Kunststoff-Blasteil bestehen (S 3, Z 19 bis 21 und Z 5 bis 9). Ein Vergleich

mit dem Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 erübrigt sich somit.

2.2 Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Vom angeführten Stand der Technik zeigen lediglich die EP 0 383 473 A2 (K4)

und die DE 22 05 859 C3 (K6) Kindersicherheitssitze, die sowohl mit dem

Schultergurt als auch mit dem Beckengurt eines Dreipunktsicherheitsgurtes auf

dem Autositz festgelegt werden.

Beim Kindersitz nach der EP 0 383 473 A2 (K4) erstrecken sich die beiden

Seitenwangen 16, 18 sowohl vor als auch hinter dem Sitz (Sp 2, Z 33 bis 39). In

jeder Seitenwange 16, 18 ist im Bereich hinter der Rückenlehne 14 eine längliche

Öffnung

22

angeordnet,

um

den

Kindersitz

durch

einen

Erwachsenensicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz festlegen zu können. Die

Öffnung 22 besteht aus einem oberen, schlitzartigen Abschnitt und einem sich

nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt. Diese Gestalt der Öffnung

zeigt dem Fachmann, dass bei dieser Entgegenhaltung zur Festlegung des

Kindersitzes ein Dreipunkt-Sicherheitsgurt verwendet wird, da sich der

schlitzartige Abschnitt offensichtlich für den Schultergurt anbietet. Das Kind wird

durch ein Kindergeschirr im Kindersicherheitssitz gehalten. Da der Sicherheitsgurt

hinter der Rückenlehne angeordnet ist, kann sich das Kind mit seinem Rücken

vollflächig an der Rückenlehne anlegen, ohne dass der Sitzkomfort durch störende

Bauteile beeinträchtigt wird. Der Fachmann wird daher von sich aus keine

Überlegungen anstellen, die Öffnungen 22 an eine andere Stelle zu verlagern,

zumal diese Festlegung des Kindersitzes dort nur beiläufig erwähnt wird und

weder hinsichtlich der konkreten Ausführung noch hinsichtlich ihrer Vorteile

erläutert wird.

Der weitere Stand der Technik gibt dem Fachmann ebenfalls keine Anregung,

eine Verlagerung dieser bekannten Öffnungen vorzunehmen. Nach der 1.

Ausführungsform der DE 22 05 859 C3 (K6) wird der Kindersitz allein von einem

Beckengurt gehalten, der gleichzeitig als Sicherheitsgurt für das Kind dient. Der

Beckengurt erstreckt sich daher vor dem Kind und ist in zwei Ausschnitten 15 am

oberen Rand der Seitenwände gehalten. Eine Übertragung dieser Lehre auf den

Kindersitz nach der K4 zieht der Fachmann nicht in Betracht, da kein Dreipunkt-

Sicherheitsgurt verwendet wird und aus konstruktiven Gründen auch nicht

verwendet werden kann.

Beim 2. Ausführungsbeispiel ist der Schultergurt des Sicherheitsgurtes in den

beiden am oberen Rand der Rückenlehne angeordneten Führungen am Kindersitz

gehalten, die nach außen offen sind. Der Beckengurt geht am unteren Ende der

Fläche 26 über den Sitz und wird durch den Vorsprung 34 gehalten. Nach dem

Befestigen des Kindersitzes werden die Flächen 26 und 27 mit den Polstern 35,

36 belegt (Sp 4, Z 49 bis 51). Dieses Beispiel lehrt somit, Schulter- und

Beckengurt in zwei voneinander getrennten Führungen zu halten, die nach außen

offen sind und die auf den Rand der Rückenlehne aufgesetzt sind, und die Gurte

unterhalb von Polstern anzuordnen. Eine Anregung, die Sitzgurte durch Löcher zu

stecken, die mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten, wird somit nicht

gegeben.

Beim 3. Ausführungsbeispiel wird der Sicherheitsgurt durch den hinter der

Rückenlehne 51 angeordneten Durchlass 54 gezogen. Dieses Beispiel stimmt

somit in diesem Punkt mit der Ausführung nach der EP 0 383 473 A2 (K4) überein

und bestätigt die dort realisierte Lösung, den Sicherheitsgurt hinter der

Rückenlehne durchzuführen.

Die US 4 613 188 (K3) und die DE 38 09 968 A1 (K5) zieht der Fachmann nicht in

Betracht, da bei beiden - bei K3 hinsichtlich der von der Klägerin angeführten

Ausführung mit der Gurtführung durch die Öffnung 80 - der Kindersitz nicht durch

einen heute allgemein üblichen einteiligen Dreipunkt-Sicherheitsgurt am

Fahrzeugsitz befestigt werden kann. Um gemäß K3 den Sicherheitsgurt durch die

Öffnungen 80 ziehen zu können, müssen bei diesem nämlich Becken- und

Schultergurt voneinander trennbar sein. Und bei der Lösung nach K5 sind die

Löcher 3, 4 lediglich zum Durchstecken eines Beckengurtes geeignet. Im übrigen

können diese Druckschriften keine Anregung

in Richtung der weiteren

unterschiedlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 geben. Denn K3 zeigt noch

nicht einmal, den Beckengurt fluchtend zur Vorderfläche der Rückenlehne

anzuordnen. Die zeichnerischen Darstellungen der Löcher sind nämlich derart

ungenau und in sich widersprüchlich, dass der Fachmann deren Anordnung

keinerlei Bedeutung beimessen kann, zumal hierzu in der Beschreibung keine

Angaben gemacht werden. Bei K5 weisen die jeweils zwei Löcher 3, 4 in jeder

Seitenwange offensichtlich einen beträchtlichen Abstand zur Vorderfläche der

Rückenlehne auf, wie der Fig 1 ohne weiteres zu entnehmen ist.

Das GM 89 00 198 (K7) befasst sich nicht mit der Fixierung eines Kindersitzes

mittels eines Dreipunktgurtes und vermag deshalb zum Auffinden der Lösung

keinen Beitrag zu leisten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm §

709 ZPO.

Dr. Schwendy

Sperling

Küstner

Schuster

Bülskämper

Pr