Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Urteil vom 05.08.2003 – 4 Ni 23/02
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 5. August 2003 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 43 28 625
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Sperling, Dipl.-Ing. Küstner, der
Richterin Schuster sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. August 1993 angemeldeten
deutschen Patents 43 28 625 (Streitpatent), das einen Kindersicherheitssitz betrifft
und 3 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Für ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement
(14) aufweist, das mit einer Rückenlehne (16) und mit
von der Rückenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit Löchern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28)
vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an
einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher (20)
im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne (16)
und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfläche der Rückenlehne
(16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass jedes der
beiden Löcher (20) oberseitig einen mit der Vorderfläche
der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt
(24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes
(32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen
daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt der Kläger das Ziel, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft er sich auf folgende Druckschriften:
- US 4 613 188 (Anlage K3)
- EP 0 383 473 A2 (Anlage K4)
- DE 38 09 968 A1 (Anlage K5)
- DE 22 05 859 C3 (Anlage K6)
- DE 89 00 198 U1 (Anlage K7)
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent 43 28 625 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig,
aber unbegründet.
1.1 Das Streitpatent betrifft einen Kindersicherheitssitz für Kraftfahrzeuge. Nach
der Patentbeschreibung seien im Stand der Technik verschiedene Ausführungen
von Kindersitzen bekannt, die jede für sich Nachteile aufweisen würden. Eine
Sitzart sei z. B. mit zwei Löchern versehen, die zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes nicht besonders geeignet und damit nicht ausreichend sicher
seien. Ein weiterer Sitz sei an der Rückseite mit wenigstens einem Flansch versehen, was erhöhten Materialaufwand verursache. Außerdem ergebe sich dadurch
ein so großer Abstand des Sitzes von der Rückenlehne des Fahrzeugs, dass die
Fußfreiheit beeinträchtigt sei. Ein anderer Kindersitz sei mit nach rückwärts wegstehenden Laschen versehen, die Tragrahmen bildeten. Der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt werde durch zwei Löcher in den Laschen gesteckt und liege dann
nicht an der Vorderfläche der Rückenlehne des Kindersitzes an, sondern verlaufe
an deren Rückseite. Diese trage deshalb zur Befestigung des Gurtes am Kindersitz nichts bei, so dass die genannten Laschen eine bestimmte mechanische Festigkeit besitzen müssten, was wiederum nur mit entsprechendem Materialaufwand
erreicht werden könne. Schließlich sei ein Kindersitz mit im Übergangsbereich
zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rückenlehnenelementes
ausgebildeten Löchern bekannt, die eine Befestigung des Sitzes mit dem fahrzeugeigenen Sicherheitsgurt, insbesondere auch einem Dreipunktgurt, nicht ermöglichten.
1.2 Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, einen Kindersicherheitssitz
zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes zuverlässig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz
einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das Rückenlehnenelement des
Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der Rückenlehne des Fahrzeugsitzes
anliegt.
1.3 Patentanspruch 1 beschreibt zur Lösung dieses Problems einen Kindersicherheitssitz mit folgenden Merkmalen:
1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem
Rückenlehnenelement (14) auf;
2.
das Rückenlehnenelement (14) ist
2.1 mit einer Rückenlehne (16) und
2.2 mit von der Rückenlehne
(16) nach vorne stehenden
Seitenwangen (18) ausgebildet;
3.
das Rückenlehnenelement (14) ist seitlich mit Löchern (20) ausgebildet, welche
3.1
jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand
begrenzt und
3.2
zum Durchstecken
eines
fahrzeugeigenen Dreipunkt-
Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist;
4.
die Löcher (20) sind im Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne
(16) und den Seitenwangen (18) des Rückenlehnenelementes (14)
derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der
Vorderfläche der Rückenlehne (16) anliegt;
5.
jedes der beiden Löcher (20) weist
5.1
zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28)
5.1.1 oberseitig
5.1.2 einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden
5.1.3 schlitzartigen Abschnitt (24)
5.2
sowie einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.
1.4 In der nachstehend wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatentes ist ein erfindungsgemäßer Kindersicherheitssitz 10 dargestellt, der mit einem Dreipunkt-Sicherheitsgurt 28 auf einem nicht gezeigten Fahrzeugsitz gehalten ist. Der Dreipunkt-Sicherheitsgurt 28 weist einen Beckengurtabschnitt 30 und einen Schultergurtabschnitt (Diagonalgurt) 32 auf. Das Rückenlehnenelement 14 des Kindersicherheitssitzes besteht aus einer Rückenlehne 16 und zwei Seitenwangen 18. Im
Übergangsbereich zwischen der Rückenlehne und jeder der beiden Seitenwangen
ist das Rückenlehnenelement 14 jeweils mit einem Loch 20 so ausgebildet, dass
der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne 16 anliegt.
Jedes Loch 20 weist oben einen schlitzartigen Abschnitt 24, der mit der Vorderfläche der Rückenlehne 16 fluchtet, und einen sich nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt 26 auf. Der Erweiterungsabschnitt 26 dient vor allem dem
einfachen Durchstecken des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes, der zunächst durch das
in der ersten Seitenwange angeordnete Loch, dann an der Vorderfläche der Rückenlehne entlang und durch das in der zweiten Seitenwange angeordnete Loch
geführt wird. Durch den schlitzartigen Abschnitt 24 jeden Loches 20 ist der Schultergurt des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes genau positioniert. Durch die im Patentanspruch 1 vorgegebene Ausbildung der Löcher 20 liegt der Sicherheitsgurt an der
Vorderfläche der Rückenlehne an und erstreckt sich zwischen der Sitzfläche der
Rückenlehne 16 und dem Rücken eines im Kindersicherheitssitz befindlichen Kindes.
2. Der Kläger hat den Senat nicht davon überzeugen können, dass dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit mangelt.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau/Kraftfahrzeugtechnik mit Erfahrung
im Bereich der Konstruktion von
Fahrzeugsitzen anzunehmen, in dessen Aufgabenbereich auch die Befestigung
von Kindersitzen an einem Fahrzeugsitz fällt.
2.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist neu.
Der in den beiden nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellte Kindersicherheitssitz nach der US 4 613 188 (K3) zeigt eine Sitzschale 14 mit einer
Rückenlehne 16 und nach vorne stehenden Seitenwangen 18 mit Löchern 80. Er
wird jedoch nur durch einen Beckengurt auf dem Fahrzeugsitz gehalten. Im Falle
eines Dreipunktgurtes wird der Beckengurt seitlich von außen durch Schlitze 78,
über die Seitenwangen 76, dann durch Schlitze 56, 58 und unter der Sitzschale 14
her geführt. Der Schultergurt verläuft frei hinter dem Kindersitz und trägt nichts zur
Halterung des Kindersitzes bei. In einem Sonderfall, in dem Becken- und
Schultergurt voneinander trennbar sind, kann der Beckengurt nach Trennung vom
Schultergurt auch durch die Öffnungen 80 geführt werden (Sp 4, Z 19 bis 23, Sp 5,
Z 63 bis Sp 6, Z 2 mit Fig 2). Weitere Einzelheiten hierzu sind der Schrift nicht zu
entnehmen. Offensichtlich trägt auch in diesem Fall der Schultergurt nicht zur
Halterung des Kindersitzes bei.
Ein Vergleich dieses Kindersicherheitssitzes mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 zeigt, dass die dieser Schrift entnehmbare Lösung bereits nicht
das Merkmal 3.2 zeigt, da die Löcher 80 nicht zum Durchstecken eines
Dreipunktgurtes vorgesehen sind. Merkmal 4. ist ebenfalls hieraus nicht bekannt,
da die lediglich in den Figuren gezeigten Löcher 80 technisch nicht weiter
dargestellt sind, so dass ein Anliegen des Beckengurtes an der Vorderfläche der
Rückenlehne nicht eindeutig erkennbar ist. Außerdem wird die in den Merkmalen
5. bis 5.2 angegebene Gestaltung der Löcher nicht gelehrt.
Aus der EP 0 383 473 A2 (K4) ist eine Einstellvorrichtung für das Kindergeschirr
eines Kindersitzes bekannt. Dabei weist der Kindersitz 10 gemäß nachstehend
wiedergegebener Zeichnung eine Sitzschale 12, eine Rückenlehne 14 und zwei
Seitenwangen 16, 18 auf, die sich sowohl vor als auch hinter dem Sitz erstrecken
(Sp 2, Z 33 bis 39). Nebenbei wird dort angegeben (Sp 2, Z 39 bis 45 iVm Fig 2),
dass jede Seitenwange 16, 18 im Bereich hinter der Rückenlehne 14 eine
längliche Öffnung
enthält,
um
den Kindersitz
durch
einen
Erwachsenensicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz festlegen zu können. Diese
Druckschrift zeigt somit die Merkmale 1 bis 3.2 und 5., 5.1, 5.1.1, 5.1.3 und 5.2.
Die Merkmale 4. und 5.1.2 werden nicht gezeigt, da die Öffnungen 22 im Bereich
hinter der Rückenlehne 14 angeordnet sind.
Die DE 38 09 968 A1 (K5) betrifft – wie durch nachstehende Zeichnung gezeigt -
einen aus einem Sitz-Hauptteil 1 und einem Sitz-Unterteil 2 bestehenden
Kindersitz, die relativ zueinander bewegt werden können, um den Kindersitz
wahlweise in eine Sitz- oder eine Schlafstellung für das Kind zu verstellen (Sp 2, Z
67 bis Sp 3 Z 19 mit Fig 1). In Seitenwangen des Sitzes 1 sind im Bereich der
Rückenlehne und der Sitzschale jeweils Öffnungen 3, 4 vorgesehen, in die zum
Befestigen des Kindersitzes am Fahrzeugsitz die fest eingebauten Fahrzeug-
Sitzgurte eingeführt werden können, wobei die Gurte entweder in die Öffnung 3
oder in die Öffnung 4 eingeführt werden (Sp 4, Z 41 bis 44). Da die Öffnungen
zum Durchstecken eines Dreipunktgurtes zu klein sind, sind dort unter den
Sitzgurten lediglich Beckengurte zu verstehen. Diese Druckschrift zeigt somit
einen Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 3.1 des Streitpatents und
unterscheidet sich hiervon durch alle nachfolgenden Merkmale.
Der nachstehend gezeigte, als Kindertragbett ausgebildete Kindersitz nach der
DE 22 05 859 C3 (K6) hat einen durchgehenden Boden und einstückig damit
gebildete Seitenwände 7. Der Boden besteht aus drei in verschiedenen Ebenen
verlaufenden Teilstücken, nämlich einem Kopfteil 9, einem Mittelteil 10 und einem
Fußteil 11 (Sp 2, Z 61 bis 65). Durch diese Ausbildung kann der Kindersitz in
verschiedenen Positionen auf dem Fahrzeugsitz angeordnet werden, um dem
Kind entweder eine sitzende oder eine liegende Position zu ermöglichen, wobei
Fig 2 die Position des Kindersitzes für die liegende Stellung des Kindes zeigt
(Sp 3, Z 16 bis 34). Der Kindersitz ist durch Gurte 16, die durch Ausschnitte 15 in
der Oberkante der Seitenwände 7 geführt sind, auf dem Fahrzeugsitz 12 gehalten
und dient gleichzeitig der Sicherung des Kindes.
Bei der in seiner oben wiedergegebenen Fig 4 gezeigten Ausführungsform (Sp 4,
Z 37 bis 51) ist der Kindersitz durch einen Dreipunktsicherheitsgurt auf dem
Fahrzeugsitz gehalten. Der Schultergurt 31 ist in einem am oberen Rand 29 des
Kopfteils 25 ausgebildeten T-förmigen Schlitz 30 geführt und verläuft in Anlage an
der Fläche 26. Der Beckengurt 32 geht von seiner Verankerung 33 über das
untere Ende der Fläche 26 zu seiner Verankerung an der anderen Seite des
Sitzes 12A. Der Sicherheitsgurt wird mit Polstern 35, 36 belegt. Bei dieser
Ausführungsform sind schon die Merkmale 3. bis 3.2 nicht verwirklicht.
Bei einer weiteren Ausführungsform (vgl nachstehende Fig 6 und Sp 4, Z 67 bis
Sp 6, Z 17) besteht der Kindersitz aus einem einstückigen Formteil, wobei eine
rückseitige Querwand 51 die Rückenlehne und eine bodenseitige Querwand 52
die Sitzfläche bilden. Seitenwände 45 weisen im hinteren Bereich mehrere
abgewinkelte Teile 47 bis 50 auf, die eine Anordnung des Kindersitzes auf dem
Fahrzeugsitz in unterschiedlichen Positionen ermöglichen. Die Seitenwände 45
weisen außerdem einen zwischen der Rückenlehne 51 und einer weiteren
Querwand 53
liegenden Durchlass 54 auf, durch den der Dreipunkt-
Sicherheitsgurt eines Fahrzeugsitzes geführt werden kann. Dabei wird der
Schultergurt des Sicherheitsgurtes zunächst in einen der Schlitze 58 eingelegt und
dann zusammen mit dem Beckengurt durch den Durchlass 54 geführt. Dieses
Ausführungsbeispiel zeigt somit einen Kindersitz mit den Merkmalen 1 bis 3.2 und
5., 5.1, 5.1.1, 5.1.3 und 5.2 auf, wobei im Unterschied zu einem Teil des Merkmals
3 nicht zwei seitliche Löcher, sondern ein einziger Durchlass 54 vorgesehen sind.
Die DE 89 00 198 U1 (K7) wurde von der Klägerin lediglich zum Patentanspruch 2
angeführt. Sie zeigt keine Halterung eines Kindersitzes mit einem Sicherheitsgurt,
sondern einen drehbaren Kindersitz, dessen Untergestell 1 und Sitzschale 2 aus
einem Kunststoff-Blasteil bestehen (S 3, Z 19 bis 21 und Z 5 bis 9). Ein Vergleich
mit dem Streitgegenstand nach Patentanspruch 1 erübrigt sich somit.
2.2 Der Gegenstand des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Vom angeführten Stand der Technik zeigen lediglich die EP 0 383 473 A2 (K4)
und die DE 22 05 859 C3 (K6) Kindersicherheitssitze, die sowohl mit dem
Schultergurt als auch mit dem Beckengurt eines Dreipunktsicherheitsgurtes auf
dem Autositz festgelegt werden.
Beim Kindersitz nach der EP 0 383 473 A2 (K4) erstrecken sich die beiden
Seitenwangen 16, 18 sowohl vor als auch hinter dem Sitz (Sp 2, Z 33 bis 39). In
jeder Seitenwange 16, 18 ist im Bereich hinter der Rückenlehne 14 eine längliche
Öffnung
angeordnet,
um
den
Kindersitz
durch
einen
Erwachsenensicherheitsgurt auf dem Fahrzeugsitz festlegen zu können. Die
Öffnung 22 besteht aus einem oberen, schlitzartigen Abschnitt und einem sich
nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt. Diese Gestalt der Öffnung
zeigt dem Fachmann, dass bei dieser Entgegenhaltung zur Festlegung des
Kindersitzes ein Dreipunkt-Sicherheitsgurt verwendet wird, da sich der
schlitzartige Abschnitt offensichtlich für den Schultergurt anbietet. Das Kind wird
durch ein Kindergeschirr im Kindersicherheitssitz gehalten. Da der Sicherheitsgurt
hinter der Rückenlehne angeordnet ist, kann sich das Kind mit seinem Rücken
vollflächig an der Rückenlehne anlegen, ohne dass der Sitzkomfort durch störende
Bauteile beeinträchtigt wird. Der Fachmann wird daher von sich aus keine
Überlegungen anstellen, die Öffnungen 22 an eine andere Stelle zu verlagern,
zumal diese Festlegung des Kindersitzes dort nur beiläufig erwähnt wird und
weder hinsichtlich der konkreten Ausführung noch hinsichtlich ihrer Vorteile
erläutert wird.
Der weitere Stand der Technik gibt dem Fachmann ebenfalls keine Anregung,
eine Verlagerung dieser bekannten Öffnungen vorzunehmen. Nach der 1.
Ausführungsform der DE 22 05 859 C3 (K6) wird der Kindersitz allein von einem
Beckengurt gehalten, der gleichzeitig als Sicherheitsgurt für das Kind dient. Der
Beckengurt erstreckt sich daher vor dem Kind und ist in zwei Ausschnitten 15 am
oberen Rand der Seitenwände gehalten. Eine Übertragung dieser Lehre auf den
Kindersitz nach der K4 zieht der Fachmann nicht in Betracht, da kein Dreipunkt-
Sicherheitsgurt verwendet wird und aus konstruktiven Gründen auch nicht
verwendet werden kann.
Beim 2. Ausführungsbeispiel ist der Schultergurt des Sicherheitsgurtes in den
beiden am oberen Rand der Rückenlehne angeordneten Führungen am Kindersitz
gehalten, die nach außen offen sind. Der Beckengurt geht am unteren Ende der
Fläche 26 über den Sitz und wird durch den Vorsprung 34 gehalten. Nach dem
Befestigen des Kindersitzes werden die Flächen 26 und 27 mit den Polstern 35,
36 belegt (Sp 4, Z 49 bis 51). Dieses Beispiel lehrt somit, Schulter- und
Beckengurt in zwei voneinander getrennten Führungen zu halten, die nach außen
offen sind und die auf den Rand der Rückenlehne aufgesetzt sind, und die Gurte
unterhalb von Polstern anzuordnen. Eine Anregung, die Sitzgurte durch Löcher zu
stecken, die mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchten, wird somit nicht
gegeben.
Beim 3. Ausführungsbeispiel wird der Sicherheitsgurt durch den hinter der
Rückenlehne 51 angeordneten Durchlass 54 gezogen. Dieses Beispiel stimmt
somit in diesem Punkt mit der Ausführung nach der EP 0 383 473 A2 (K4) überein
und bestätigt die dort realisierte Lösung, den Sicherheitsgurt hinter der
Rückenlehne durchzuführen.
Die US 4 613 188 (K3) und die DE 38 09 968 A1 (K5) zieht der Fachmann nicht in
Betracht, da bei beiden - bei K3 hinsichtlich der von der Klägerin angeführten
Ausführung mit der Gurtführung durch die Öffnung 80 - der Kindersitz nicht durch
einen heute allgemein üblichen einteiligen Dreipunkt-Sicherheitsgurt am
Fahrzeugsitz befestigt werden kann. Um gemäß K3 den Sicherheitsgurt durch die
Öffnungen 80 ziehen zu können, müssen bei diesem nämlich Becken- und
Schultergurt voneinander trennbar sein. Und bei der Lösung nach K5 sind die
Löcher 3, 4 lediglich zum Durchstecken eines Beckengurtes geeignet. Im übrigen
können diese Druckschriften keine Anregung
in Richtung der weiteren
unterschiedlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 geben. Denn K3 zeigt noch
nicht einmal, den Beckengurt fluchtend zur Vorderfläche der Rückenlehne
anzuordnen. Die zeichnerischen Darstellungen der Löcher sind nämlich derart
ungenau und in sich widersprüchlich, dass der Fachmann deren Anordnung
keinerlei Bedeutung beimessen kann, zumal hierzu in der Beschreibung keine
Angaben gemacht werden. Bei K5 weisen die jeweils zwei Löcher 3, 4 in jeder
Seitenwange offensichtlich einen beträchtlichen Abstand zur Vorderfläche der
Rückenlehne auf, wie der Fig 1 ohne weiteres zu entnehmen ist.
Das GM 89 00 198 (K7) befasst sich nicht mit der Fixierung eines Kindersitzes
mittels eines Dreipunktgurtes und vermag deshalb zum Auffinden der Lösung
keinen Beitrag zu leisten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm §
709 ZPO.
Dr. Schwendy
Sperling
Küstner
Schuster
Bülskämper
Pr