Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 108/02

30. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 108/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 42 084.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann,

die Richterin Winter und den Richter Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

Porco

für die Waren

"Schwemmentmistungsroste und Platten für Ställe aus Kunststoff

Metall".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Anmeldung als

freihaltungsbedürftig zurückgewiesen. Zur Begründung

ist

ausgeführt, der angemeldete Begriff stehe in der italienischen Sprache für

"Schwein" und enthalte in Zusammenhang mit den hier betroffenen Produkten

lediglich einen Bestimmungshinweis dahingehend, daß die Waren für die

Verwendung

in Zusammenhang mit Schweinen vorgesehen seien. Der

vorliegende

fremdsprachige Begriff

könne dem deutschen Substantiv

gleichgestellt werden, da jedenfalls die Mitbewerber diesen beim inländischen

Warenvertrieb bzw. beim Ex- und Import benötigten.

Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen

aus, es sei nicht feststellbar, daß "porco" in den Sprachschatz der Landwirte als

der hier maßgeblichen Verkehrskreise eingegangen sei und daher ohne weiteres

als Angabe über die Beschaffenheit und die Bestimmung der Ware verstanden

werde. Landwirte seien eher weniger als der Bevölkerungsdurchschnitt mit Fremdsprachen vertraut. Auch die Verkehrskreise, die "Porco" zutreffend übersetzen,

würden diese Bezeichnung mit Fleisch und nicht mit Bodenkonstruktionen, die für

die Tierhaltung bestimmt sind, in Verbindung bringen.

Der Anmelder beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um eine, im Sinne einer Bestimmungsangabe beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe

Das Substantiv "porco" steht im Italienischen (und im übrigen auch in der portugiesischen Sprache) für "Schwein". Zwar erstreckt sich ein an der deutschen Bedeutung des Markenwortes bestehendes Freihaltungsbedürfnis nicht ohne weiteres auf dessen Wiedergabe im fremdsprachiger Form. Es ist vielmehr im Einzelfall

zu prüfen, ob auch das fremdsprachige Wort für den deutschen Verkehr freizuhalten ist. Dies setzt in der Regel voraus, daß der fremdsprachige Ausdruck von

den angesprochenen Kreisen ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit

oder die Bestimmung der Waren verstanden wird (BGH BlPMZ 1988, 213, 214

- RIGIDITE).

Entgegen der Auffassung des Anmelders wird das Zeichenwort in erheblichem

Umfang von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Phantasieangabe angesehen, sondern ist diesen in seiner Wortbedeutung geläufig. Es kann bereits

nicht davon ausgegangen werden, daß die hauptsächlich angesprochenen

Landwirte in maßgeblichem Umfang nicht über die hiernach erforderlichen

rudimentären Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen. So wird zwar der

Anteil der Bevölkerung

in Deutschland mit

fundierteren

italienischen

Sprachkenntnissen eher gering sein. Dies bezieht sich aber nicht auf Ausdrücke,

die im allgemeinen der sogenannten "Urlaubssprache" zuzurechnen sind (vgl

Senat, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W pat) 51/99 - LIBRO). Um eine derartige

Wortkategorie handelt es sich vorliegend. So wird die Angabe "porco" auf kaum

einer

italienischen Speisekarte

fehlen. Angesichts der sich über alle

Bevölkerungsschichten erstreckenden Beliebtheit dieses Reiselandes wird daher

auch der Verkehrskreis der Landwirte in maßgeblichem Umfang die Bedeutung

des Zeichenwortes erkennen.

In diesem Zusammenhang

ist auch zu

berücksichtigen, daß die Bedeutung eines Zeichens nicht losgelöst von den damit

gekennzeichneten Waren hergestellt werden muß. In annähernd gleicher Weise

wie der Gast in einem italienischen Restaurant, der durch den Kontext und die

darauf beruhende Hinführung auf bestimmte Wortbedeutungen auch ohne größere

Sprachkenntnisse die Bedeutung von "porco" erkennen kann, wird der Abnehmer

von Schwemmentmistungsrosten und Platten für Ställe deren Tragfähigkeit und

Spaltenbreite ohne weiteres mit bestimmten Tierarten in Verbindung bringen. Bei

mit "Porco" gekennzeichneten Rosten und Platten ist damit ein zutreffendes Bedeutungsverständnis in weit stärkerem Maße nahegelegt, als wenn dem Verkehr

dieses Substantiv ohne jeden Kontext begegnet.

Zudem ist der vom Anmelder vertretenen Beschränkung auf die Verkehrskreise

der Landwirte nicht zu folgen. Als Abnehmer sind vielmehr in vergleichbarem Umfang auch der entsprechende Fachhandel und mit dem Stallbau betraute Handwerksbetriebe zu berücksichtigen. Deren Mitarbeiter werden aber durch die zunehmende Internationalisierung von Handels- und Geschäftsbeziehungen naturgemäß zumindest über rudimentäre Grundkenntnisse wichtiger Handelssprachen

verfügen.

Der Annahme eines derartigen Sprachverständnisses steht auch nicht die vom

Anmelder weiter zitierte Entscheidung des Senats (PAVIS PROMA, Kliems,

30 W (pat) 137/98 - Fuerte) entgegen. Anders als bei der vorliegenden Bezeichnung handelt es sich bei "fuerte" um keinen Ausdruck der Urlaubssprache, zumal

die entsprechende Bedeutung im Deutschen in erster Linie durch den lateinischen

Begriff "forte" besetzt

ist. Auch "libro" (Senat aaO) kann nicht mit der

erforderlichen Sicherheit der Urlaubssprache zugeordnet werden. Hinzu kommt,

daß im Rahmen dieser Senatsentscheidung Bücher nicht Gegenstand des

Warenverzeichnisses waren. Die

vom Anmelder weiter

angeführten

Entscheidungen sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung durch den Senat

herbeizuführen.

Wird somit von den angesprochenen Verkehrskreisen "Porco" ohne weiteres in

der Bedeutung von "Schwein" erkannt, liegt eine freihaltungsbedürftige Bestimmungsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Die in dieser Weise gekennzeichneten Schwemmentmistungsroste und Platten sind in ihrer Tragfähigkeit und

Spaltenbreite auf die Eigenschaft der jeweiligen Tierart abzustimmen. Eine derartige Bezeichnung mit dem Namen der Tierart trägt damit der zutreffenden

Verwendung Rechnung.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu