Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 108/02
30. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 108/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 42 084.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann,
die Richterin Winter und den Richter Schramm
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung
Porco
für die Waren
"Schwemmentmistungsroste und Platten für Ställe aus Kunststoff
Metall".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Anmeldung als
freihaltungsbedürftig zurückgewiesen. Zur Begründung
ist
ausgeführt, der angemeldete Begriff stehe in der italienischen Sprache für
"Schwein" und enthalte in Zusammenhang mit den hier betroffenen Produkten
lediglich einen Bestimmungshinweis dahingehend, daß die Waren für die
Verwendung
in Zusammenhang mit Schweinen vorgesehen seien. Der
vorliegende
fremdsprachige Begriff
könne dem deutschen Substantiv
gleichgestellt werden, da jedenfalls die Mitbewerber diesen beim inländischen
Warenvertrieb bzw. beim Ex- und Import benötigten.
Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen
aus, es sei nicht feststellbar, daß "porco" in den Sprachschatz der Landwirte als
der hier maßgeblichen Verkehrskreise eingegangen sei und daher ohne weiteres
als Angabe über die Beschaffenheit und die Bestimmung der Ware verstanden
werde. Landwirte seien eher weniger als der Bevölkerungsdurchschnitt mit Fremdsprachen vertraut. Auch die Verkehrskreise, die "Porco" zutreffend übersetzen,
würden diese Bezeichnung mit Fleisch und nicht mit Bodenkonstruktionen, die für
die Tierhaltung bestimmt sind, in Verbindung bringen.
Der Anmelder beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Bei dem gegenständlichen Zeichen handelt es sich um eine, im Sinne einer Bestimmungsangabe beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe
im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Das Substantiv "porco" steht im Italienischen (und im übrigen auch in der portugiesischen Sprache) für "Schwein". Zwar erstreckt sich ein an der deutschen Bedeutung des Markenwortes bestehendes Freihaltungsbedürfnis nicht ohne weiteres auf dessen Wiedergabe im fremdsprachiger Form. Es ist vielmehr im Einzelfall
zu prüfen, ob auch das fremdsprachige Wort für den deutschen Verkehr freizuhalten ist. Dies setzt in der Regel voraus, daß der fremdsprachige Ausdruck von
den angesprochenen Kreisen ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit
oder die Bestimmung der Waren verstanden wird (BGH BlPMZ 1988, 213, 214
- RIGIDITE).
Entgegen der Auffassung des Anmelders wird das Zeichenwort in erheblichem
Umfang von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Phantasieangabe angesehen, sondern ist diesen in seiner Wortbedeutung geläufig. Es kann bereits
nicht davon ausgegangen werden, daß die hauptsächlich angesprochenen
Landwirte in maßgeblichem Umfang nicht über die hiernach erforderlichen
rudimentären Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen. So wird zwar der
Anteil der Bevölkerung
in Deutschland mit
fundierteren
italienischen
Sprachkenntnissen eher gering sein. Dies bezieht sich aber nicht auf Ausdrücke,
die im allgemeinen der sogenannten "Urlaubssprache" zuzurechnen sind (vgl
Senat, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W pat) 51/99 - LIBRO). Um eine derartige
Wortkategorie handelt es sich vorliegend. So wird die Angabe "porco" auf kaum
einer
italienischen Speisekarte
fehlen. Angesichts der sich über alle
Bevölkerungsschichten erstreckenden Beliebtheit dieses Reiselandes wird daher
auch der Verkehrskreis der Landwirte in maßgeblichem Umfang die Bedeutung
des Zeichenwortes erkennen.
In diesem Zusammenhang
ist auch zu
berücksichtigen, daß die Bedeutung eines Zeichens nicht losgelöst von den damit
gekennzeichneten Waren hergestellt werden muß. In annähernd gleicher Weise
wie der Gast in einem italienischen Restaurant, der durch den Kontext und die
darauf beruhende Hinführung auf bestimmte Wortbedeutungen auch ohne größere
Sprachkenntnisse die Bedeutung von "porco" erkennen kann, wird der Abnehmer
von Schwemmentmistungsrosten und Platten für Ställe deren Tragfähigkeit und
Spaltenbreite ohne weiteres mit bestimmten Tierarten in Verbindung bringen. Bei
mit "Porco" gekennzeichneten Rosten und Platten ist damit ein zutreffendes Bedeutungsverständnis in weit stärkerem Maße nahegelegt, als wenn dem Verkehr
dieses Substantiv ohne jeden Kontext begegnet.
Zudem ist der vom Anmelder vertretenen Beschränkung auf die Verkehrskreise
der Landwirte nicht zu folgen. Als Abnehmer sind vielmehr in vergleichbarem Umfang auch der entsprechende Fachhandel und mit dem Stallbau betraute Handwerksbetriebe zu berücksichtigen. Deren Mitarbeiter werden aber durch die zunehmende Internationalisierung von Handels- und Geschäftsbeziehungen naturgemäß zumindest über rudimentäre Grundkenntnisse wichtiger Handelssprachen
verfügen.
Der Annahme eines derartigen Sprachverständnisses steht auch nicht die vom
Anmelder weiter zitierte Entscheidung des Senats (PAVIS PROMA, Kliems,
30 W (pat) 137/98 - Fuerte) entgegen. Anders als bei der vorliegenden Bezeichnung handelt es sich bei "fuerte" um keinen Ausdruck der Urlaubssprache, zumal
die entsprechende Bedeutung im Deutschen in erster Linie durch den lateinischen
Begriff "forte" besetzt
ist. Auch "libro" (Senat aaO) kann nicht mit der
erforderlichen Sicherheit der Urlaubssprache zugeordnet werden. Hinzu kommt,
daß im Rahmen dieser Senatsentscheidung Bücher nicht Gegenstand des
Warenverzeichnisses waren. Die
vom Anmelder weiter
angeführten
Entscheidungen sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung durch den Senat
herbeizuführen.
Wird somit von den angesprochenen Verkehrskreisen "Porco" ohne weiteres in
der Bedeutung von "Schwein" erkannt, liegt eine freihaltungsbedürftige Bestimmungsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Die in dieser Weise gekennzeichneten Schwemmentmistungsroste und Platten sind in ihrer Tragfähigkeit und
Spaltenbreite auf die Eigenschaft der jeweiligen Tierart abzustimmen. Eine derartige Bezeichnung mit dem Namen der Tierart trägt damit der zutreffenden
Verwendung Rechnung.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu