Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.08.2007 – 28 W (pat) 99/06

28. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

17. August 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 26 722.5/07

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Hartlieb und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Angemeldet ist die Wortmarke

I.

Capolavoro

für die Waren der Klassen 7, 9 und 11

„Haushalts- und Küchenmaschinen und

-geräte

(soweit

in

Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen

und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte,

Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner,

Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung

von Getränken und/oder Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter, Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen,

soweit in Klasse 07 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für

den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und

elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere

Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, nämlich elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen, Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -

geräte; bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger

für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder

Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von

Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in

Klasse 09 enthalten;

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere

Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte,

Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee-

und Kaffeemaschinen; Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten;

Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen

und

-apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner,

Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;

Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte

zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für

Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte,

Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten“.

Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Markenwort handle es

sich um den italienischen Begriff für „Meisterstück“ und könne mit diesem Bedeutungsgehalt als werbeüblicher, anpreisender Qualitätshinweis dienen. Beschreibende Begriffe der Welthandelsprache Italienisch seien generell für alle Wettbewerber freihaltungsbedürftig, unabhängig davon, ob sie von allen angesprochenen

Verkehrsteilnehmern verstanden würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, das angemeldete Markenwort sei dem inländischen Verkehr weitgehend unbekannt und

daher nicht als beschreibende Angabe bzw. als anpreisender Hinweis verständlich. Es werde auch nicht für den Im- und Export benötigt, da mit dem Bedeutungsgehalt „Meisterstück“ im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren kein

beschreibender Bezug vorliege. Dass ein Begriff einer Welthandelssprache zuzuordnen sei, reiche für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht aus, da

es insoweit auf ein konkretes und aktuelles Bedürfnis der Mitbewerber ankomme.

Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei maßgeblich darauf abzustellen, ob der angesprochene Verkehr das fragliche Zeichen als beschreibende

Angabe erkenne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr werde der

Verkehr die angemeldete Marke als reine Fantasiebezeichnung mit betriebskennzeichnender Wirkung verstehen, so dass ihrer Eintragung keine absoluten

Schutzhindernisse entgegen gehalten werden könnten. Diese Wertung befinde

sich zudem im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu italienischen Begriffen. Soweit der Senat von dieser Entscheidungspraxis abweichen wolle, werde hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde

angeregt.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat die

Anmeldung zu Recht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Fremdsprachige Wörter sind dann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der

von der Anmeldung erfassten Waren dienen können, die für den Warenverkehr

relevant und für die angesprochenen Abnehmerkreise bedeutsam sind (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212

- FÜNFER). Dies setzt allerdings voraus, dass sie entweder von beachtlichen

deutschen Verbraucherkreisen in ihrem beschreibenden Sinngehalt verstanden

oder von dem an der Ein- und Ausfuhr beteiligten Verkehr zur ungehinderten Verwendung benötigt werden (vgl. BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; BPatG

GRUR 1996, 355 - Benvenuto; BPatG 32 W (pat) 035/97 - BELLEZZA; BPatG

26 W (pat) 133/98

- LAMIERA; BPatG 30 W (pat) 108/02

- Porco; BPatG

28 W (pat) 202/04 - Superleggera; BPatG 24 W (pat) 110/05 - BAGNO, die vier

letztgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM;

BPatG 26 W (pat) 2/06 vom 13. Juni 2007

- Frutto, veröffentlicht unter

http://www.bundespatentgericht.de/index.html).

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten

Marke um das italienische Wort für „Meisterstück“, das als Werteversprechen auf

eine „meisterhafte Ausführung“ hinweisen und damit als werbeüblich anpreisende

Qualitätsangabe dienen kann (vgl. hierzu auch BPatG 33 W (pat) 215/98

- MASTER STROKE; HABM, R0866/05-2 - MEISTERSTÜCK, beide Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Wie die Anmelderin geht auch

der Senat davon aus, dass der italienische Begriff „Capolavoro“ dem überwiegenden Teil der inländischen Verbraucher unbekannt sein wird. Zu den maßgeblichen

inländischen Verkehrskreisen gehört aber neben den angesprochenen Endverbrauchern auch der mit den fraglichen Waren befasste Handel (EuGH

GRUR 2006, 411 ff., Rdn. 44 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723,

725, Rdn. 29 - Chiemsee). Der beschreibende Charakter fremdsprachiger Markenwörter ist dabei bereits dann i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtlich relevant, wenn er zumindest von den am zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird (vgl. Ströbele MarkenR 2006, 433,

435 - „Keine Ruhe auf fremden Matratzen - Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit

fremdsprachiger beschreibender Angaben“). Diese Fachkreise verfügen generell

über spezielle Sprachkenntnisse, so dass sich ihnen der dargestellte Sinngehalt

des angemeldeten Begriffs ohne Weiteres erschließen wird, zumal es sich bei

dem angemeldeten Markenwort um einen Begriff des italienischen Grund- und

Aufbauwortschatzes handelt (vgl. Grund- und Aufbauwortschatz Italienisch, Klett-

Verlag, 1991). Zudem belegen die der Anmelderin übermittelten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Rechercheergebnisse des Senats, dass der Begriff

bereits auf unterschiedlichen Warenbereichen beschreibende Verwendung findet.

Dies sowohl in der italienischen Sprache selbst, wie etwa im Zusammenhang mit

Waschmaschinen

„UN CAPOLAVORO TUTTO ITALIANO …“,

unter

http://www.ciao.it/ Lavatrici_carica_frontale_Rex__Opinione_344693), aber auch

im inländischen Verkehr, wie etwa in mehrsprachigen Produktbeschreibungen für

Uhren („Ein unvergleichliches Meisterstück Schweizer Uhrmacherkunst … / Incomparabile

capolavoro

dell’arte

orologiera

svizzera …“,

unter

http://www.swiza.com/documents/showFile.asp?ID=1493), für Badmobiliar („Ein

Meisterstück, aus einem Guss hergestellt … / Un capolavoro prodotto in un pezzo

unico …“, unter http://www.surface.ie/brochures/wellness_brochure_06.pdf), für

Sonnenbrillen („… machen diese Sonnenbrille zum Meisterstück. / … da sole un

autentico capolavoro“, unter http://www.dasbrilleneck.de/porschekatalog.pdf) oder

für Präzisionswerkzeuge („Ein Meisterstück der Feinmechanik! / Un capolavoro

della

meccanica

di

precisione!“,

unter

http://www.riester.de/

fileadmin/downloads/produkte/hno/schioetz_tonometer.pdf).

Wenn die Anmelderin dem entgegenhält, diese Nachweise seien mit einer Ausnahme nicht auf die mit der Anmeldung erfassten Waren bezogen, ist darauf hinzuweisen, dass dem Markenrecht der Gesichtspunkt einer neuheitsschädlichen

Vorwegnahme, wie er etwa im Patentrecht eine Rolle spielt, fremd ist. Steht wie im

vorliegenden Fall der beschreibende Sinngehalt einer angemeldeten Wortmarke

fest, bedarf es im Rahmen des Tatbestands nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keiner

weiteren Nachweise, dass die fragliche Bezeichnung für die konkret beanspruchten Waren bereits im Verkehr verwendet wird (vgl. Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 199

m. w. N.).

Die getroffenen Feststellungen belegen klar und eindeutig das schutzwürdige Interesse der am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise, ihre Produkte mit der Bezeichnung „Capolavoro“ bewerben und die fraglichen Exportwaren unter Verwendung des Begriffs mit entsprechenden italienischen Beschreibungen und Werbebroschüren versehen zu können. Da der angemeldeten Marke

somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht,

kommt es auf die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft i. S. v. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht mehr an.

Die von der Anmelderin angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts

begründen kein anderes Ergebnis. Entgegen ihrer Wertung ist in diesen Entscheidungen keine gefestigte Spruchpraxis zu sehen, von welcher der Senat im vorliegenden Fall abzuweichen gedenkt. Dies belegen bereits die mit der Anmelderin in

der mündlichen Verhandlung erörterten patentgerichtlichen Entscheidungen, mit

denen Anmeldungen italienischer Begriffe zurückgewiesen wurden (vgl. hierzu

nochmals BPatG GRUR 1996, 355 - Benvenuto; BPatG 32 W (pat) 035/97

- BELLEZZA; BPatG 26 W (pat) 133/98 - LAMIERA; BPatG 30 W (pat) 108/02

- Porco; BPatG 28 W (pat) 202/04 - Superleggera; BPatG 24 W (pat) 110/05

- BAGNO, die vier letztgenannten Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS

PROMA CD-ROM; BPatG 26 W (pat) 2/06 vom 13. Juni 2007 - Frutto, veröffentlicht unter http://www.bundespatentgericht.de/index.html). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den einzelnen, von der Anmelderin zitierten Entscheidungen

überhaupt mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbare Fallgestaltungen

zugrunde lagen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke aus Vorentscheidungen keine anspruchsbegründende Selbstbindung ableiten lässt. Dieser Grundsatz ist sowohl

durch die Rechtsprechung des BGH als auch durch verschiedene Entscheidungen

des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht immer wieder bestätigt worden (vgl.

etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID, sowie BPatG GRUR 2007,

333 ff. - Papaya, m. w. N.).

Soweit von der Anmelderin generell eine großzügigere Entscheidungspraxis des

Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundespatentgerichts angemahnt

wird, da nach § 23 Nr. 2 MarkenG ohnehin nicht gegen die beschreibende Verwendung von Sachangaben vorgegangen werden könne, ist diese Wertung mit

den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG

enthält lediglich Schranken eines bestehenden Markenschutzes, indem die Rechte

des Markeninhabers im Verletzungsprozess klarstellt bzw. beschränkt werden,

während durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Eintragung von beschreibenden Angaben von vornherein verhindert werden soll. Dieses Ziel dient damit letztlich der

Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, also dem zentralen Anliegen des Markenrechts (vgl. den 1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl)

und macht eine strenge und umfassende Prüfung der absoluten Schutzhindernisse unabdingbar (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rdn. 52 ff. - Libertel; EuGH

GRUR 2004, 674, 680, Rdn. 123 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 1027, 1030,

Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nur dadurch kann die Eintragung von Marken verhindert werden, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte (EuGH GRUR 1998, 922, 923, Rdn. 21 - Canon;

vgl. zu diesem Themenkomplex auch Ströbele, GRUR 2005, 93 ff., „Die strenge

und vollständige Prüfung – Libertel und seine Umsetzung in Deutschland“). Die

Wertung der Anmelderin lässt zudem das Drohpotenzial völlig unberücksichtigt,

das von einer eingetragenen Marke für den Wettbewerb ausgehen kann. Das Risiko für die Mitbewerber, wegen der beschreibenden Benutzung von Sachangaben, die als Marke geschützt wurden, einem Rechtsstreit ausgesetzt zu werden,

vermag § 23 Nr. 2 MarkenG weder auszuschließen noch weitgehend zu minimieren.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder

ist vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden

noch eine Entscheidung des BGH aus Gründen der Rechtsfortbildung oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 MarkenG).

Die Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung

ergangen.

Stoppel

Hartlieb

Schell

WA