Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 19.08.2003 – 33 W (pat) 116/02

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 08 429.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der

Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 13. Februar 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

Infoscout

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Kl. 35: Marktforschung, Marktanalyse; Recherchendienste und Informationen bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Unternehmensberatung; Informationsdienste, nämlich

Sammeln, Auswerten und Liefern von geschäftlichen und statistischen Informationen;

Kl. 41: EDV-Schulung.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle ist die aus den Bestandteilen "info" (Kurzform für "Information") und dem in die deutsche Sprache eingegangenen Wort "scout" (Pfadfinder, Kundschafter, Aufklärer) zusammengesetzte

Marke auch für deutsche Verbraucher als "Informationsscout", "Informationssucher"

zu verstehen. Für die beanspruchten Dienstleistungen weise sie lediglich beschreibend auf deren wesentliche Eigenschaft hin, nämlich Informationen zu ermitteln, so

dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der angemeldete Begriff sei nach der

Art seiner Wortbildung auch nicht so phantasievoll gebildet, dass er einen über eine

Beschreibung hinausgehenden Gesamteindruck vermittele. Außerdem sei er als - im

Internet - belegbare Beschreibung der Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

hilfsweise den angefochtenen Beschluss teilweise aufzuheben,

nämlich für die Dienstleistungen "Unternehmensberatung, EDV-

Schulung".

Zur Begründung führt er aus, dass die Einzelbestandteile der Marke zwar mit den

Bedeutungen "Information" und "Kundschafter", "Späher", "Beobachter", "Pfadfinder"

dem deutschen Verbraucher bekannt sein mögen, der Gesamtbegriff "infoscout"

stelle jedoch keine normale deutsche Ausdrucksweise, sondern eine deutsch-englische, lexikalisch nicht nachweisbare Wortschöpfung dar, die über das ausreichende

Minimum an Originalität und Phantasie verfüge. Ihm komme kein eindeutig beschreibender sondern allenfalls ein anspielender Charakter zu. Der Bedeutungsinhalt

bleibe verschwommen und interpretationsbedürftig, da typische Verbraucher keine

klare Vorstellung über die zugrunde liegenden konkreten Dienstleistungen hätten.

Auch handele es sich bei der Marke nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache, das vom Verkehr nur als solches und nicht als Herkunftshinweis verstanden

werde. Allenfalls nach weiteren Überlegungen erschließe sich dem Verkehr der Sinn

und Produktbezug. Daher sei die Bezeichnung auch nicht freihaltungsbedürftig. Die

von der Markenstelle beigefügten Internetauszüge belegten keine beschreibende

Benutzung, denn die einzig einschlägige unter www.infoscout.de aufgefundene Eintragung bezeichne nur die eigenen Dienstleistungen des Anmelders. Zumindest für

Unternehmensberatung und EDV-Schulung sei die Marke gemäß dem Hilfsantrag

eintragbar, da die zur Begründung der Beschwerde angeführten Argumente für diese

Dienstleistungen erst recht gelten würden.

Dem Anmelder ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche mitgeteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Das Markenwort setzt sich aus den Bestandteilen "Info" und "scout" zusammen, die

- wie auch der Anmelder nicht in Abrede stellt - für den inländischen Verkehr mit den

Bedeutungen "Information" und " Kundschafter" bzw. "Späher", "Beobachter" oder

"Pfadfinder" bekannt sind. Bereits dieser Wortsinn der Einzelbestandteile legt angesichts ihrer Kombinationsreihenfolge die Gesamtbedeutung einer Person oder Einrichtung nahe, die nach Informationen sucht. Wie außerdem die Ergebnisse der Recherchen der Markenstelle und des Senats zeigen, ist der angemeldete Begriff "infoscout", ebenso wie seine ausgeschriebene Fassung "Informationsscout", im

deutschsprachigen Internet umfangreich als Bezeichnung für Personen oder Einrichtungen belegbar, die dem Hilfesuchenden bei der Informationsbeschaffung und -

aufbereitung behilflich sind.

So kann es sich bei einem "infoscout" etwa um eine elektronische Suchhilfe handeln

(vgl. z.B. www.mav-online.de/O/121/Y/67455/default.aspx: "...fachlich up to date

sein. Hierbei hilft der mav-InfoScout. Er informiert, wenn etwas veröffentlicht wurde,

was Sie persönlich besonders interessiert. Dafür durchsucht der mav-InfoScout mit

bis zu zehn frei wählbaren Suchbegriffen alle Veröffentlichungen und ..."; www.kskgoeppingen.de/_runtime/dispatch_articles.asp?a= 3013: "Findulin, der virtuelle IT-

Adler der Bundesregierung, soll pünktlich ... sprechen lernen. Er wird deshalb Schritt

für Schritt zu einem Infoscout im Internetdschungel weiterentwickelt: So wird er der

interaktive Navigator

auf

der

neuen Website

des Bundeskanzlers

www.bundeskanzler.de sein"; www.bom-connect.de/index2.html: "In den nächsten

Wochen kommt ein neuer Service hinzu: Infoscout Sie suchen – wir finden!";

www.geschichtswerkstatt-duesseldorf.de/infoscout.htm: "Der

Info-Scout der Geschichtswerkstatt Düsseldorf "Zeitmaschine" e.V. kümmert sich um Sie.".

Auch Zeitschriftenrubriken oder Internetseiten, in denen der Leser Informationen erhält, werden z.T. mit "infoscout" oder "InformationsScout" bezeichnet (vgl. www.-

edition-1.de/oom.htm; www.worldinmotion.de/mission.htm).

Darüber hinaus ließen sich Internetseiten ermitteln, in denen der Begriff "Infoscout"

als Bezeichnung eines Informationsdienstleisters verwendet wird (vgl. www.wissensfragen.de/gf_priv.htm: "Hier springen wir für Sie als vielsprachiger ... Info-Scout an

Ihre Seite und recherchieren entweder zum Pauschalpreis oder budgetorientiert

vorwiegend in kostenfrei zugänglichen Informationsquellen."; www.china-scout.de/-

Aktuelles/aktuelles.html: "Teilen Sie dem INFO-SCOUT mit, welche Informationen

Sie benötigen ...").

Auch als (nichtamtliche) Berufsbezeichnung ließ sich der angemeldete Begriff belegen (vgl. www.slicing.de/archiv/10-2000-derspiegel.html: ""Ich sehe mich als Infoscout, der Wege durch den Dschungel des Wisses vorschlägt", so beschreibt Thor

Alexander Dahn seinen Beruf, für den es bislang keine Bezeichnung gibt."; www.-

ams.or.at/wien/biz/vision/archiv/rund01.htm: "Computer (Rund um den Computer entsteht eine Vielzahl neuer Berufe, vom PC-Putzer bis zum Informationsscout.)".

Ähnlich werden auch ehrenamtliche Betreuer, die anderen bei der Orientierung

behilflich sind, als

"Infoscouts" bezeichnet

(vgl. www.fjpbw.de/news/2003/-

po_verfassungstagen.htm: "Außerdem wird ein Infoscout-Team die Teilnehmer begleiten."; www.weberberg.de/abc/texte/ckneipen.html: Unser Infoscout Jojo Riedel

stellt die "C-Kneipen-Tour" vor."; http://reise.physikstudent.de/expo00/bericht.html:

"Ein netter Info-Scout fragt uns, ob er helfen kann, und ..."; www.jugendbeteiligung.info/cms/5.php4: "Infoscout werden!").

Der Verkehr wird die angemeldete Marke daher als modern wirkende Bezeichnung

für einen Informationsdienst bzw. Informationshelfer auffassen. Für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35, die teilweise selbst Informationsdienste sind oder

sich mit der Beschaffung und Auswertung markt- und unternehmensbezogener

Dienstleistungen befassen, handelt es sich damit um eine Angabe über die Art und

den Schwerpunkt der so bezeichneten Dienste. Für die weiter angemeldete Dienstleistung "EDV-Schulung" stellt die Marke eine Bezeichnung des Themas und des

Ziels der Ausbildung dar. Auch insoweit hat der Senat eine beschreibende Verwendung belegt

(www.euro-schulen-bonn.de/begleitend/Online-Info-Scout/online-infoscout.html: "Online-Info-Scout – Ihr Weg in die IT-Branche - Diese berufsbegleitende

Weiterbildung vermittelt Ihnen das Wissen und die Fähigkeit, professionelle Internet-

und Datenbank-Recherchen zu betreiben."). Angesichts der umfangreich belegten

Verwendung als beschreibende Angabe muß die angemeldete Bezeichnung damit

für die Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden und ist, auch hinsichtlich der

vom Anmelder nach seinem vermeintlichen beanspruchten Hilfsantrag erfassten

Dienstleistungen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Hu