Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 19/05
33. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 19/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 745 438
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markeninhaberin begehrt für die IR-Wortmarke 745 438
CreditScout24
Schutz für Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen:
09: Appareils pour le traitement de l’information et ordinateurs;
logiciels compris dans cette classe.
35: Publicité, gestion des affaires commerciales, conseils en direction et organisation des affaires; location d’espaces publicitaires.
36: Finances; agences immobilières et hypothécaires; courtage
en assurances; gérance de fortunes; assurances.
38: Télécommunications.
42: Programmation pour ordinateurs; mise à disposition de
possibilités d’accès aux banques de données par l’intermédiaire desquelles offres et demandes dans le domaine
des services financiers seront reliées.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 der
international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
Satz 2 MMA, Artikel 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ versagt und diese Entscheidung im
Erinnerungsbeschluss vom 2. Dezember 2004 bestätigt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass „“Credit“ zwanglos mit der deutschen Entsprechung „Kredit“ zu
übersetzen sei. Der ebenfalls aus dem englischen stammende Begriff „Scout“
habe sich im Inland als ein besonders im Internet üblicher und rein beschreibender
Ausdruck für elektronische Such- und Vermittlungsdienste etabliert. Die Zahl „24“
schließlich werde in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24
Stunden“ verwandt. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr in dem verfahrensgegenständlichen Gesamtbegriff keinesfalls eine Marke sehen, da darauf kein
Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erkennen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
trägt vor, dass „CreditScout24“ ein lexikalisch nicht nachweisbarer Phantasiebegriff sei, der zudem eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit aufweise. Dies gelte schon allein deshalb, weil „Scout“ mit verschiedenen Begriffen
übersetzt werden könne. Die Markeninhaberin verweist weiter auf andere Eintragungen mit den Bestandteilen „Scout“ und „24“.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat die Markeninhaberin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen
auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im
übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle des Patentamts hat zu
Recht den Schutz für die internationale Marke in der Bundesrepublik Deutschland
verweigert, da diese jedenfalls nicht unterscheidungskräftig ist (§§ 113, 37 Abs. 1,
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG iVm Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 MMA Artikel 6 quinquies B
Nr. 2 PVÜ).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2005,
S 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere
deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass dem Zeichen die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Begriffen „Credit“, „Scout“ und „24“ zusammengesetzt. „Credit“ ist eng mit dem deutschen Wort „Kredit“ verwandt, so
dass die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, den Bedeutungsgehalt ohne weiteres erkennen werden.
„Scout“, der aus dem Englischen stammende Begriff für „Kundschafter“,“Späher“
oder auch „Beobachter“ ist ein zum Grundwortschatz gehörender Begriff. In den
letzten Jahren hat der Begriff eine Bedeutungsveränderung und -erweiterung dahingehend erfahren, dass er als Synonym für eine Suchmaschine im Internet geläufig ist. So wird beispielsweise unter „School-Scout“ ein „persönlicher Schulservice für Klassenarbeiten“ angeboten (vgl www.school-scout.de), unter „Infonet-
Thüringen-Scout“ findet sich ein regionales Informationssystem für das Land Thüringen (www.infonet-thüringen.de), Autoglaser-Scout ist eine Suchmaschine in der
Branche Autoglas (www.verkehrsportal.de) und unter Gastro-Scout, findet sich
eine Gastronomiesuchmaschine - vgl. zu Suchmaschinen im Internet insoweit
auch die Zeitung „Die Zeit“, Archiv 7/200 unter www.zeit.de sowie die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 116/02 - Infoscout und 27 W (pat)
90/01 - WireScout).
Die Zahl „24“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise mittlerweile zu einem
Synonym für „24 Stunden“ im Sinne von „rund um die Uhr“ insbesondere als eine
rund um die Uhr bestehende Internetpräsenz sowie Verfügbarkeit der im Internet
angebotenen Waren und Dienstleistungen geworden (vgl. insoweit auch die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; BPatG 33 W (pat) 173/02
- ANTIQUES 24; BPatG 29 W (pat) 262/02 - auskunft 24; BPatG 25 W (pat)
207/01 - beauty 24).
Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen
in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass
für aus mehreren Wörtern bestehende Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit
festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE COR-
PORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum Ausdruck, dass die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einer rund um die Uhr verfügbaren Suchmaschine im Internet zum Thema „Kredite“ im Zusammenhang stehen.
Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Insbesondere gilt dies natürlich für die Finanzdienstleistungen der Klassen 24. Jedoch auch die übrigen Waren und Dienstleistungen können ohne
weitere analysierende Zwischenschritte mit dem Begriffsinhalt der streitgegenständlichen Marke in Zusammenhang gebracht werden. Die Waren der
Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 38 können die technischen
Voraussetzungen für den Betrieb einer Internetsuchmaschine schaffen; dies gilt
auch für die Dienstleistungen der Klasse 42. Die Dienstleistungen der Klasse 35
können inhaltlich eine Suchmaschine zum Thema „Kredite“ bewerben.
Schließlich kann sich die Markeninhaberin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf
eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher
oder ähnlicher Marken - die Markeninhaberin nimmt jedoch nur Bezug auf Marken
mit den Begriffbestandteilen „Scout“ bzw. „24“ - kann nicht zu einer Selbstbindung
des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl. BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD).
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl