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BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 19/05

33. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 19/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 745 438

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Die Markeninhaberin begehrt für die IR-Wortmarke 745 438

CreditScout24

Schutz für Deutschland für folgende Waren und Dienstleistungen:

09: Appareils pour le traitement de l’information et ordinateurs;

logiciels compris dans cette classe.

35: Publicité, gestion des affaires commerciales, conseils en direction et organisation des affaires; location d’espaces publicitaires.

36: Finances; agences immobilières et hypothécaires; courtage

en assurances; gérance de fortunes; assurances.

38: Télécommunications.

42: Programmation pour ordinateurs; mise à disposition de

possibilités d’accès aux banques de données par l’intermédiaire desquelles offres et demandes dans le domaine

des services financiers seront reliées.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 der

international registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

gemäß §§ 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG iVm Artikel 5 Abs. 1

Satz 2 MMA, Artikel 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ versagt und diese Entscheidung im

Erinnerungsbeschluss vom 2. Dezember 2004 bestätigt. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass „“Credit“ zwanglos mit der deutschen Entsprechung „Kredit“ zu

übersetzen sei. Der ebenfalls aus dem englischen stammende Begriff „Scout“

habe sich im Inland als ein besonders im Internet üblicher und rein beschreibender

Ausdruck für elektronische Such- und Vermittlungsdienste etabliert. Die Zahl „24“

schließlich werde in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für „rund um die Uhr“ bzw. „24

Stunden“ verwandt. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr in dem verfahrensgegenständlichen Gesamtbegriff keinesfalls eine Marke sehen, da darauf kein

Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu erkennen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

trägt vor, dass „CreditScout24“ ein lexikalisch nicht nachweisbarer Phantasiebegriff sei, der zudem eine Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit aufweise. Dies gelte schon allein deshalb, weil „Scout“ mit verschiedenen Begriffen

übersetzt werden könne. Die Markeninhaberin verweist weiter auf andere Eintragungen mit den Bestandteilen „Scout“ und „24“.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat die Markeninhaberin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen

auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im

übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle des Patentamts hat zu

Recht den Schutz für die internationale Marke in der Bundesrepublik Deutschland

verweigert, da diese jedenfalls nicht unterscheidungskräftig ist (§§ 113, 37 Abs. 1,

8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG iVm Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 MMA Artikel 6 quinquies B

Nr. 2 PVÜ).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2005,

S 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere

deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es

keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass dem Zeichen die Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Begriffen „Credit“, „Scout“ und „24“ zusammengesetzt. „Credit“ ist eng mit dem deutschen Wort „Kredit“ verwandt, so

dass die angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, den Bedeutungsgehalt ohne weiteres erkennen werden.

„Scout“, der aus dem Englischen stammende Begriff für „Kundschafter“,“Späher“

oder auch „Beobachter“ ist ein zum Grundwortschatz gehörender Begriff. In den

letzten Jahren hat der Begriff eine Bedeutungsveränderung und -erweiterung dahingehend erfahren, dass er als Synonym für eine Suchmaschine im Internet geläufig ist. So wird beispielsweise unter „School-Scout“ ein „persönlicher Schulservice für Klassenarbeiten“ angeboten (vgl www.school-scout.de), unter „Infonet-

Thüringen-Scout“ findet sich ein regionales Informationssystem für das Land Thüringen (www.infonet-thüringen.de), Autoglaser-Scout ist eine Suchmaschine in der

Branche Autoglas (www.verkehrsportal.de) und unter Gastro-Scout, findet sich

eine Gastronomiesuchmaschine - vgl. zu Suchmaschinen im Internet insoweit

auch die Zeitung „Die Zeit“, Archiv 7/200 unter www.zeit.de sowie die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 116/02 - Infoscout und 27 W (pat)

90/01 - WireScout).

Die Zahl „24“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise mittlerweile zu einem

Synonym für „24 Stunden“ im Sinne von „rund um die Uhr“ insbesondere als eine

rund um die Uhr bestehende Internetpräsenz sowie Verfügbarkeit der im Internet

angebotenen Waren und Dienstleistungen geworden (vgl. insoweit auch die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; BPatG 33 W (pat) 173/02

- ANTIQUES 24; BPatG 29 W (pat) 262/02 - auskunft 24; BPatG 25 W (pat)

207/01 - beauty 24).

Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen

in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass

für aus mehreren Wörtern bestehende Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit

festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE COR-

PORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Die verfahrensgegenständliche Marke bringt zum Ausdruck, dass die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einer rund um die Uhr verfügbaren Suchmaschine im Internet zum Thema „Kredite“ im Zusammenhang stehen.

Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen. Insbesondere gilt dies natürlich für die Finanzdienstleistungen der Klassen 24. Jedoch auch die übrigen Waren und Dienstleistungen können ohne

weitere analysierende Zwischenschritte mit dem Begriffsinhalt der streitgegenständlichen Marke in Zusammenhang gebracht werden. Die Waren der

Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 38 können die technischen

Voraussetzungen für den Betrieb einer Internetsuchmaschine schaffen; dies gilt

auch für die Dienstleistungen der Klasse 42. Die Dienstleistungen der Klasse 35

können inhaltlich eine Suchmaschine zum Thema „Kredite“ bewerben.

Schließlich kann sich die Markeninhaberin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf

eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher

oder ähnlicher Marken - die Markeninhaberin nimmt jedoch nur Bezug auf Marken

mit den Begriffbestandteilen „Scout“ bzw. „24“ - kann nicht zu einer Selbstbindung

des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl. BGH GRUR 1999, 420 - K-SÜD).

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, was jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Cl