Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 02.09.2003 – 33 W (pat) 134/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 94 075.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 2. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler und der Richter Baumgärtner und Kätker 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. März 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 27. Dezember 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Turbodach
für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Klebemassen für gewerbliche Zwecke.
Klasse 2:
Anstrichfarben, Lacke, Spachtelmassen, Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Bautenschutzmittel,
nämlich Anstrichmittel, Kitte, Fugenvergußmassen,
Emulsionen und Dispersionen.
Klasse 17: Dichtungen und Packungen, Wärmeschutz- und
Isoliermittel, bituminöse Isolieranstriche, insbesondere
Asphalt- und andere Anstrichmittel, Halbfabrikate aus
Asphalt- und Kunststoffprodukten
in Form von
Stücken, Folien, Platten, Blöcken, Stangen, Rohren,
Profilen, aus gleichen Ausgangsstoffen hergestellte
Form- oder Spritzgußteile (Halbfabrikate) für Beläge,
Auskleidungen und Dichtungen, Kunststoffolien
(Halbfabrikate) glatt und geprägt, auch als Kombinationsprodukte untereinander, Kunststoff-Fugenbänder
und Dichtungsprofile für den Bausektor, Dichtungsmittel aus Metall- und Kunststoffolien, Kunststoffe in
flüssiger Form als Beschichtungsmittel für Flachdach-Abdichtungen auf Beton, Bitumen, Asphalt,
Dachpappe und Metall; Kunststoffschäume als Fertigprodukte in Form von Platten, Bahnen und Profilteilen
zur Wärme- und Schallisolierung sowie verschäumbare Kunstharze für Abdichtungszwecke, Abdichtungen für den Stollenausbau unter Verwendung von
wasserabstoßenden Stoffen, nämlich Kunststoffen;
Faser-, Muffen-, Rohr- und Holzpflasterkitt.
Klasse 19: Kunststoff- oder mit Thermo- bzw. Duroplasten modifizierte bituminöse Bahnen aller Art, insbesondere
Dach- und Dichtungsbahnen, trägerlos sowie mit
Vlies- oder Gewebeeinlage sowie kombiniert mit Metallbändern, Kunststoff-Formteile, nämlich Lichtkuppeln, Lichtbänder, Fassadenplatten, tragende Bauteile
sowie Formteile für den Innenausbau, Kunststeine,
Straßenbaustoffe, Straßendecken und Bodenbeläge
auf Bitumenbasis mit oder ohne Kunststoff-Zusatz,
Gußasphalt, Asphalt, Dachpappen, Baustoffe, Belagmassen für Fußböden, Decken und Wände aus
Kunststoff- und Bitumenerzeugnissen für sich und in
Mischung untereinander. Vergußmassen aus Bitumen,
Kunstharzen bzw Kunststoffen; Bitumenemulsionen,
bituminöse Bindemittel, Betonzuschlagmaterial, Verputzmaterial; Kunststoff- bzw. mit Thermo- oder Duroplasten modifizierte Bautenschutzmittel, nämlich
Spritzmassen.
Mit Beschluss vom 7. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch einen
Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle vermittelt die angemeldete Marke den Sinngehalt, dass die Waren schnell, beschleunigt,
wie durch einen Turbo unterstützt, in Zusammenhang mit Dächern bzw. auf Dächern ihre Funktion erfüllten, es sich also z.B. um schnell trocknende Farben oder
schnell abbindende bzw. schnell weiter verarbeitbare flüssige Kunststoffe handele.
Hierzu verweist sie auf das Wörterbuch der Werbesprache und eine Anzahl von
Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu Marken mit dem Bestandteil
"Turbo". Auch wenn es sich um eine in der Fach- oder Umgangssprache (noch)
nicht nachweisbare Wortverbindung handele, sei sie als sprachübliche Wortbildung, deren Bestandteile auch insgesamt für die Verkehrskreise eine erkennbar
beschreibende Aussage enthielten, für die Mitbewerber freizuhalten und ihr fehle
jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Marke nicht um eine Sachangabe handele. Selbst wenn "Turbo" den Sinngehalt von "sehr schnell, beschleunigt, wie durch einen Turbo unterstützt" aufweise, so fehle der Marke eine eindeutige, konkret und ohne Weiteres erkennbare beschreibende Bedeutung. Die von
der Markenstelle behauptete Bedeutung von schnell trocknenden Farben oder
schnell abbindenden Kunststoffen komme beim Ausdruck "Turbodach" erst aufgrund mehrerer Gedankenschritte in Betracht. Auch seien andere Deutungen
möglich, etwa dass ein Turbodach besonders geeignet sei, Wind und Wetter abzuwehren oder durch eingebaute Turbinen Strom erzeuge, wie etwa Sonnenkollektoren. Außerdem spreche gegen ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis, dass
die Zusammensetzung aus den beiden geläufigen Begriffen "Turbo" und Dach"
bisher noch nie als beschreibende Angabe für die einschlägigen Waren benutzt
worden sei.
Der Anmelderin ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche mitgeteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
Es bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme
eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Begriffen „Turbo“ und
„Dach“ zusammen, wobei das vorangestellte Wortelement „Turbo“ neben dem
(hier nicht ernsthaft in Betracht kommenden) Hinweis auf eine Turbine einen umgangs- und werbesprachlichen Modebegriff für „schnell, leistungsstark, wirksam“
darstellt (vgl. BPatG, 24. Sen. v. 11.04.2000, 24 W (pat) 131/99 – TURBO-TABS;
32. Sen. v. 26.11.1997, 32 W (pat) 87/97- Turbomix; 30. Sen. v. 30.09.1999,
30 W (pat) 111/99 - TURBOSCAN). Es erscheint schon fraglich, ob die sich damit
ergebende Gesamtbedeutung eines schnellen, effektiven und/oder leistungsstarken Dachs überhaupt eine Angabe darstellt, die der Verkehr ohne weitere
Überlegungen als direkte Beschreibung eines Dachs verstehen würde. Denn
Dächer erfüllen ihre Funktion regelmäßig rein statisch, so dass der zumeist für
aktiv funktionierende Gegenstände verwendete Wortbestandteil „Turbo“ zum
Nachdenken anregt, was an einem so bezeichneten Dach „turbomäßig“ sein soll.
Abgesehen von Verwendungen der Anmelderin hat der Senat das Markenwort
auch nur einmal in Zusammenhang mit einem schnell aufbaubaren Zelt belegen
können, wobei er allerdings nicht in erkennbar beschreibender Form verwendet
wird (www.wams.de/data/2003/03/30/60570.html?prx=1).
Außerdem bezeichnet die angemeldete Marke nach ihrer unmittelbaren Wortbedeutung nur ein Dach, nicht aber die angemeldeten Waren selbst. Zwar können
die beanspruchten Waren bei der Herstellung und Instandhaltung von Dächern
eingesetzt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin auch darauf hingewiesen, dass es ihr um Waren des Dachdeckerbedarfs geht und sie in
diesem Bereich über eine bedeutende Marktstellung verfüge. Der in Bezug auf
diese Waren einzig als beschreibend in Betracht kommende Bedeutungsgehalt im
Sinne von Anstrichen, Klebstoffen, Dichtungen usw., die zur schnellen Errichtung
oder Ausbesserung von Dächern bestimmt und geeignet sind, erschließt sich aus
dem Wort „Turbodach“ jedoch gerade nicht, jedenfalls nicht unmittelbar. Denn im
Gegensatz zu Begriffen wie „Turbokleber“ oder „Turbodachkleber“ usw. geht aus
der Wortkombination „Turbodach“ weder die Bestimmung noch ein sonstiges
Merkmal der angemeldeten Waren selbst hervor. Nachdem das Markenwort im
Gegensatz zu Begriffen wie etwa „Flachdach“ oder „Strohdach“ die Art des mit den
angemeldeten Waren zu errichtenden oder auszubessernden Dachs ebenfalls
nicht unmittelbar verständlich beschreibt (s.o.), ist der Begriff „Turbodach“ auch
nicht als Angabe der Art von Dächern geeignet, auf die die Waren spezialisiert
sind.
Eine unmittelbar beschreibende Bedeutung käme nach Auffassung des Senats
allenfalls dann in Betracht, wenn die Waren als Set, also als kompletter Dach-
Bausatz angeboten würden, mit dem sich ein Dach schnell errichten lässt. Ein solcher Schnellbausatz könnte werblich-umgangssprachlich als „Turbodach“ bezeichnet werden, worauf auch der o.g. Beleg hindeuten mag. Dabei würde es sich
jedoch um eine eigenständige Warenart handeln, die im Verzeichnis der angemeldeten Marke gesondert enthalten sein müsste, was hier nicht der Fall ist. Damit
kann ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt
werden.
Die angemeldete Marke weist auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414
- SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407
- antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Wie oben dargelegt, konnte ihr
ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt
nicht zugeordnet werden. Auch waren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass
sie nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden
wird. Vielmehr regt sie als - wenn auch sprechendes Zeichen - zum Nachdenken
an, welche Bedeutung dem Wort „Turbodach“ rein sprachlich überhaupt zukommt
und welchen sachlichen Zusammenhang diese Bedeutung in Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren aufweisen kann. Die angemeldete Marke weist damit
den für die Zuerkennung von Unterscheidungskraft erforderlichen Phantasiegehalt
auf.
Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs gehindert, zu unterschreiben.
Baumgärtner
Baumgärtner
Kätker
Cl