Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Urteil vom 10.09.2003 – 4 Ni 41/02

4. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 10. September 2003 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das deutsche Patent 199 58 638

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 10. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Müllner, Dipl.-

Phys. Dr. Hartung und Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

für Recht erkannt:

Das deutsche Patent 199 58 638 wird für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. Dezember 1999 angemeldeten

deutschen Patents 199 58 638 (Streitpatent), das eine Vorrichtung und ein Verfahren zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk übertragenen Informationen betrifft und 19 Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1 und 13 haben folgenden Wortlaut:

"1. Vorrichtung zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk (17)

übertragenen Informationen, die an ein Nutzergerät (15) gerichtet sind,

mit mindestens einem Nutzerprofilspeicher (18), in dem nutzerspezifische Filterprofile (19) in Form eines Regelwerkes abgelegt sind, wobei

die Regeln Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für Anfragen

und Antworten definieren,

mit mindestens einem Eingabegerät (20), das die zu filternden Anfragen

empfängt und in das Netzwerk (17) sendet,

mit mindestens einem Ausgabegerät (21), das die gefilterten Antworten

zum Nutzergerät (15) sendet,

mit mindestens einer Bearbeitungseinheit (22), die eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts (15) anhand der zumindest einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten dem nutzerspezifischen Filterprofil (19)

zuordnet und die im Folgenden anhand des nutzerspezifischen Filterprofils (19) die Informationen aus dem Netzwerk (17), die unmittelbar

oder mittelbar an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert

sind oder von ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils (19)

filtert."

"13. Verfahren zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk übertragenen Informationen in Form von Anfragen und Antworten, die an ein

Nutzergerät gerichtet sind, mit individuellen Nutzerprofilen für ein Nutzergerät und/oder dessen Benutzer, wobei die Nutzerprofile durch ein

computerlesbares Regelsystern bestimmt sind und die Regeln mehrere

nutzerspezifische Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für Anfragen und Antworten definieren, bei dem

in einem Schritt eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts dem Nutzerprofil anhand der zumindest einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten zugeordnet wird, und

in einem weiteren Schritt anhand des nutzerspezifischen Filterprofils die

Informationen aus dem Netzwerk, die unmittelbar oder mittelbar an die

entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils gefiltert werden."

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 13

zurückbezogenen Verfahrensansprüche 14 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift

verwiesen.

Mit der Behauptung, die Gegenstände der Ansprüche des Streitpatents seien nicht

neu bzw beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das

Ziel, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften und sonstigen Unterlagen:

K5

K6

K7

K8

K9

US 5 996 011 A,

EP 0 957 618 A1,

EP 0 762 707 A2,

WO 99/54 827 A1,

WO 99/48 261 A2,

K10

WO 98/41 913 A2,

K11

"Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet" (Auszüge). Eine

Untersuchung im Auftrag des BMWi (Seiten 1 - 5, 96, 97, 117 - 119,

137-139);

K12

Pressemitteilung der Fa. Siemens vom Oktober 1998 mit der

Überschrift "Webfilter von Siemens sperrt Sex & Crime im Internet";

K13

Studie "Gesicherte Verbindung von Computernetzen mit Hilfe einer

FireWall" der Fa. Siemens AG im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik aus dem Jahr 1997

(Seiten 1 - 10, 71, 171, 172);

K13a

Eine Bestätigung des BSI darüber, dass die Studie gemäß K13 bereits im Februar 1998 im Internet veröffentlicht wurde;

K14

Ausdruck der 1. Seite der ins Internet gestellten Information zur

"Fourth International World Wide Web Conference", die vom

11. - 14. Dezember 1995 in Boston, Massachusetts, USA, stattfand

und unter der Domain www.w3.org/conferences/www4 zu finden ist;

K15

Ausdruck eines auf der Konferenz nach K14 gehaltenen Referats

von Brenda S. Baker und Erik Grosse, welches unter der Domain

www.w3.org/conferences/www4/Papers/117/ zu finden ist;

K16

Abdruck der Übersicht über ein "Seminar Firewalls" am Lehrstuhl von

Herrn Prof. Thomas Rauber an der Universität Halle

im

Wintersemester 1998/1999, das im Internet unter der Domain

www.informatik.uni-halle.de/~rauber/firewalls.html zu finden ist;

K17

Abdruck der allgemeinen Übersicht eines von S. Uhlig gehaltenen

Vortrags "Elemente eines Firewall-Systems", der in K16 unter Nr.4

genannt ist, am 20.11.1998 gehalten wurde und im Internet unter

der Domain www.informatik.uni-halle.de/~rauber/firewalls_dir/uhlig/allg_ag.htm zu finden ist;

K18

Auszugsweiser Abdruck des Abschnitts 2.2.3 mit der Überschrift

"HTTP-Proxy" des Vortrags nach K17;

K19

Abdruck eines "Links" mit dem Stichwort "Benutzer-Profil", das in der

Intemetseite gemäß K18 aktiviert werden kann;

K20

Abdruck einer allgemeinen Übersicht eines von M. Opitz gehaltenen

Vortrags "Authentifikationsverfahren", der in K16 unter Nr. 6 genannt

ist, am 04.12.1998 gehalten wurde und im Internet unter der Domain

www.informatik.uni-halle.de/~opitz/referat/ref.html zu finden ist;

K21

Eine technische Übersicht mit dem Titel "Technical Overview" aus

April 1999 über das System "CheckPoint FireWall-1", Version 4.0,

der Firma CheckPoint Software Technologies Ltd;

K22

Auszüge aus der Bedienungsanleitung mit dem Titel "Architecture

and Administration" vom September 1998 zum System "CheckPoint

FireWall-1" nach K21 (Seiten 1-2, 31 - 37, 101 - 104, 127 - 143, 223 -

227, 362);

K23

Auszüge aus dem Buch "Firewall-Systeme - Sicherheit für Intranet

und Internet", 1997, ITP Verlag GmbH, Bonn (Seiten 1 - 15, 63, 105

-196, 239 - 251, 280 - 285, 317 - 319);

K24

Auszüge aus dem Buch "Netscape Navigatior'', 1996, Sybex-Verlag

GmbH, Düsseldorf (Seiten 154 - 158);

K25

Lexikon der Datenkommunikation, 1995, DATACOM Buchverlag

GmbH, Bergheim (Seite 382).

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 199 58 638 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die in der

mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 und 13 an die

Stelle der erteilten Ansprüche 1 und 13 treten.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent

zumindest im beschränkt verteidigten Umfang für bestandsfähig.

Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche 1 und 13 haben folgenden Wortlaut

(Änderungen gegenüber den Ansprüchen nach Hauptantrag hervorgehoben):

"1. Vorrichtung zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk (17)

übertragenen Informationen, die an ein Nutzergerät (15) gerichtet sind,

mit mindestens einem Nutzerprofilspeicher (18), in dem nutzerspezifische Filterprofile (19) in Form eines Regelwerkes abgelegt sind, wobei

die Regeln Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für Anfragen

und Antworten definieren, mit Mitteln, um die Zulassungsmengen

und Ausschlussmengen miteinander zu verknüpfen, um neue Zulassungsmengen und Ausschlussmengen zu bilden,

- mit mindestens einem Eingabegerät (20), das die zu filternden Anfragen empfängt und in das Netzwerk (17) sendet,

- mit mindestens einem Ausgabegerät (21), das die gefilterten Antworten zum Nutzergerät (15) sendet,

- mit mindestens einer Bearbeitungseinheit (22), die eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts (15) anhand der zumindest einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten dem nutzerspezifischen Filterprofil (19)

zuordnet und die im Folgenden anhand des nutzerspezifischen Filterprofils (19) die Informationen aus dem Netzwerk (17), die unmittelbar

oder mittelbar an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert

sind oder von ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils (19)

und unter Berücksichtigung der Verknüpfungen filtert."

"13. Verfahren zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk übertragenen Informationen in Form von Anfragen und Antworten, die an ein

Nutzergerät gerichtet sind, mit individuellen Nutzerprofilen für ein Nutzergerät und/oder dessen Benutzer, wobei die Nutzerprofile durch ein

computerlesbares Regelsystern bestimmt sind und die Regeln mehrere

nutzerspezifische Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für Anfragen und Antworten definieren, die miteinander verknüpft sind, um

neue Zulassungsmengen und Ausschlussmengen zu bilden, bei

dem

- in einem Schritt eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts dem Nutzerprofil anhand der zumindest einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten zugeordnet wird, und

- in einem weiteren Schritt anhand des nutzerspezifischen Filterprofils

die Informationen aus dem Netzwerk, die unmittelbar oder mittelbar an

die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von ihr

stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils unter Berücksichtigung der Verknüpfungen gefiltert werden."

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Das Streitpatent konnte weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in

der hilfsweise verteidigten Fassung Bestand haben, weil deren Gegenstände nicht

patentfähig sind.

I

1. Das Streitpatent betrifft Vorrichtungen und Verfahren zum individuellen Filtern

von über ein Netzwerk übertragenen Informationen, die an ein Nutzergerät gerichtet sind.

Um den unbegrenzten Zugang zu Informationen aus dem Internet für bestimmte

Personengruppen, insbesondere Kinder zu verhindern, sind nach der Beschreibung der Streitpatentschrift im Stand der Technik Netzwerkfilter von Herstellern

wie Cybercontrol und Netznanny bekannt, die aber nur statischer Natur seien. Mit

ihnen könne keine nutzerspezifische Filterung vorgenommen werden, da in ihrer

Datenbank alle Seiten gespeichert seien, auf die ein Zugriff möglich bzw nicht

möglich sein solle. Damit sei der Einsatz dieser Filter nur möglich, wo die Filteranforderungen für eine große Nutzerzahl identisch seien. Eine Verwendung bei

Internetprovidern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Nutzer mit unterschiedlichen

Anforderungen an die Filterung der Informationen sei dagegen nicht möglich.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, einen

Netzwerkfilter bereitzustellen, der unterschiedliche Filterprofile verwaltet, die einem Nutzer individuell zugeordnet und deren Regeln je nach Bedarf angepasst

werden können.

3. Patentansprüche 1 und 13 beschreiben demgemäss eine Vorrichtung sowie ein

entsprechendes Verfahren mit folgenden Merkmalen:

Patentanspruch 1:

A1. Vorrichtung zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk (17) übertragenen Informationen, die an ein Nutzergerät (15) gerichtet sind,

A2. mit nutzerspezifischen Filterprofilen (19) in Form eines Regelwerks,

A2.1 die in mindestens einem Nutzerprofilspeicher (18) abgelegt sind,

A2.2 wobei die Regeln Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für

Anfragen und Antworten definieren,

A3. mit mindestens einem Eingabegerät (20), das die zu filternden Anfragen

empfängt und in das Netzwerk (17) sendet,

A4. mit mindestens einem Ausgabegerät (21), das die gefilterten Antworten

zum Nutzergerät (15) sendet,

A5. mit mindestens einer Bearbeitungseinheit (22), die

A5.1 eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts (15) anhand der zumindest

einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten dem nutzerspezifischen Filterprofil (19) zuordnet und

A5.2

im Folgenden anhand des nutzerspezifischen Filterprofils (19) die Informationen aus dem Netzwerk (17), die unmittelbar oder mittelbar

an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von

ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils (19) filtert.

Patentanspruch 13:

B1. Verfahren zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk übertragenen Informationen in Form von Anfragen und Antworten, die an ein Nutzergerät

gerichtet sind,

B2. mit individuellen Nutzerprofilen für ein Nutzergerät und/oder dessen Benutzer,

B2.1 wobei die Nutzerprofile durch ein computerlesbares Regelsystern

bestimmt sind und

B2.2 die Regeln mehrere nutzerspezifische Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für Anfragen und Antworten definieren,

B3. bei dem in einem Schritt eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts dem

Nutzerprofil anhand der zumindest einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten zugeordnet wird, und

B4. in einem weiteren Schritt anhand des nutzerspezifischen Filterprofils die Informationen aus dem Netzwerk, die unmittelbar oder mittelbar an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von ihr stammen,

nach dem Regelwerk des Filterprofils gefiltert werden.

4. Der hier zu berücksichtigende Fachmann ist ein Informatiker oder Physiker mit

Hochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen in der Verarbeitung von über

Netzwerken übertragenen Informationen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu und

gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er

ergab sich nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik nach Anlage K6 in Verbindung mit seinem, insbesondere durch Druckschrift K10 belegten Fachwissen.

Aus der K6 ist eine Vorrichtung zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk

übertragenen Informationen, die an ein Nutzergerät gerichtet sind, als bekannt

entnehmbar, vgl die Figuren 1 und 2, Nutzergerät 1, Netzwerk 5, 8 resp 20, 24,

Filter 23, und Spalte 1 Zeile 58 bis Spalte 3 Zeile 14 – Merkmal A1. Die bekannte

Vorrichtung weist nutzerspezifische Filterprofile, vgl Spalte 4 Zeile 52 bis Spalte 5

Zeile 13, in Form eines Regelwerkes auf, vgl Spalte 4 Zeilen 40 bis 43 und Zeilen

46 bis 51, Spalte 5 Zeilen 14 bis 25 – Merkmal A2. Die Filterprofile sind in einem

Nutzerprofilspeicher – bei einem Internet Service Provider 7 (Fig 1, Spalte 3 Zeilen

34 bis 35 und Fig 2, Spalte 4 Zeilen 18 bis 20 und 27 bis 32) - gespeichert, Spalte

5 Zeilen 14 bis 25 iVm Spalte 4 Zeilen 18 bis 20 und 27 bis 32 – Merkmal A2.1.

Die Regeln definieren (Ausschluss-) Listen (Mengen) für Anfragen und Antworten,

Spalte 4 Zeilen 33 bis 51, Spalte 5 Zeilen 14 bis 25 – Teil des Merkmals A2.2.

Mindestens ein Eingabegerät, Spalte 4 Zeilen 18 bis 32, empfängt die zu filternden

Anfragen und sendet sie in das Netzwerk, Spalte 4 Zeilen 33 bis 43 – Merkmal A3,

und mindestens ein Ausgabegerät, vgl dazu ebenfalls Spalte 4 Zeilen 18 bis 32,

sendet die gefilterten Antworten zum Nutzergerät, Spalte 4 Zeilen 44 bis 51 –

Merkmal A4. Schließlich weist die bekannte Vorrichtung auch eine Bearbeitungseinheit auf, vgl Spalte 4 Zeilen 18 bis 32 und Zeilen 5 bis 9 – Merkmal A5 -, die

eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts anhand der zumindest einmalig übertragenen Nutzeridentifikationsdaten dem nutzerspezifischen Filterprofil zuordnet,

Spalte 3 Zeile 45 bis Spalte 4 Zeile 17 und Spalte 4 Zeile 52 bis Spalte 5 Zeile 14,

Spalte 5 Zeilen 26 bis 32 – Merkmal A5.1 -, und die im Folgenden anhand des

nutzerspezifischen Filterprofils die Informationen aus dem Netzwerk, die unmittelbar oder mittelbar an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder

von ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils filtert, Spalte 4 Zeilen 33

bis 51 – Merkmal A5.2.

Zwar wendet die Beklagte zurecht ein, dass in K6 das Regelwerk der individuellen

Filterprofile nur in Form von Ausschlusslisten angesprochen sei, Spalte 4 Zeilen

33 bis 51. Dem in Rede stehenden Fachmann sind aber neben Ausschlusslisten

oder –mengen auch andere Kriterien und Möglichkeiten zur Auswahl von Informationen gegenwärtig, wie zB Zulassungsmengen, und er weiß, diese Regelwerke in

ihren verschiedenen Ausprägungen fachgerecht einzusetzen. Vor allem wenn es

darum geht, die Leistungsfähigkeit eines Datenverarbeitungssystems zu verbessern, wird der Fachmann zielführende Kombinationen verschiedener Auswahlmöglichkeiten in Anschlag bringen. Ein solches Vorgehen ist dem Fachmann auch

aus dem Stand der Technik nach K10 geläufig, vgl Seite 1 Zeilen 3 bis 8, Seite 2

Zeile 15 bis Seite 3 Zeile 7, Seite 4 Zeilen 15 bis 20, Seite 6 Zeilen 7 bis 11, Seite

6 Zeile 13 bis Seite 7 Zeile 11, Seite 10 Zeilen 9 bis 25, Seite 17 Zeilen 4 bis 25.

Diesem Vorgehen steht auch eine Priorisierung einzelner Auswahlmöglichkeiten,

eine solche könnte aus Figur 6 in K10 entnehmbar sein, nicht entgegen, der

Fachmann weiß, Vor- und Nachteile der verschiedenen Vorgehensweisen abzuwägen und nach den gestellten Anforderungen auszuwählen. Mit der vorstehenden, dem Fachmann nahegelegten Maßnahme, neben Ausschlussmengen auch

Zulassungsmengen für das Regelwerk der nutzerspezifischen Filterprofile vorzusehen, war der Fachmann denn auch schon bei der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 angelangt.

Die Beklagte hat weiter argumentiert, bei der aus K10 als bekannt entnehmbaren

Vorrichtung sei keine Filterung des Inhalts vorgesehen, sondern nur eine solche

auf Paketebene, außerdem erfolge keine bidirektionale Filterung und es werde

auch keine IP-Adresse zugeordnet. Ob die beiden letztgenannten Einwände zutreffen, mag dahinstehen, sie können den Fachmann jedenfalls nicht davon abhalten, die in K10 beschriebenen Ausprägungen von Regelwerken, wie vorstehend dargelegt, bei der aus K6 bekannten bidirektionalen Filterung unter Zuordnung einer Netzwerkadresse anzuwenden (siehe Zitatstellen zur K6). Außerdem

beschreibt auch die K10, wie schon K6 (vgl K6, filtrage de contenu, Sp 4 Z 46)

eine inhaltliche Filterung, vgl K10, Seite 1 Zeilen 3 bis 8, Seite 12 Zeilen 20 bis 24.

Auch schließt eine Filterung von Paketinhalten eine inhaltliche Filterung nicht aus,

vgl K10, Seite 13 Zeilen 6 bis 8. Im übrigen ist eine Filterung von Paket-Inhalten

auch vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 mit umfasst, nachdem dort abgestellt

wird auf das Filtern von Informationen allgemein. Die Argumentation der Beklagten

kann somit für die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit

begründen.

6. Das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 13 nach Hauptantrag ist mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik

nach K6 ebenfalls nicht patentfähig.

Anspruch 13 umschreibt – abgesehen von der anderen Patentkategorie – den

gleichen Sachverhalt wie Anspruch 1.

Ein Verfahren zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk übertragenen Informationen mit den Merkmalen B1 bis B2.1, Teil von B2.2 Ausschlusslisten

betreffend, und B3 bis B4 ist aus der Druckschrift K6 als bekannt entnehmbar (vgl

oben unter Punkt 5.). Wobei individuelle Nutzerprofile für ein Nutzergerät auch

nutzerspezifisch für dessen Benutzer sind, nachdem dem Nutzerprofil eine Netzwerkadresse des Nutzergeräts anhand der Nutzeridentifikationsdaten zugeordnet

wird – Merkmal B2. Auch ist das aus K6 als bekannt entnehmbare Regelsystem

computerlesbar, vgl K6 Spalte 4 Zeilen 33 bis 52 – Merkmal B2.1. Die zu den

Merkmalen, insbesondere zum Merkmal A2.2 der Vorrichtung nach Anspruch 1

dargelegten Überlegungen zur erfinderischen Tätigkeit gelten in gleicher Weise für

die dazu korrespondierenden Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 13, insbesondere Merkmal B2.2. Somit gilt auch der Gegenstand des Anspruchs 13 als

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

7. Die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag beruhen ebenfalls

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag - und korrespondierend dazu Anspruch 13 – unterscheiden sich inhaltlich von Anspruch 1, resp Anspruch 13, nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale A2.2, resp B2.2, und A5.2, resp B4, folgendermaßen

lauten (Änderungen hervorgehoben):

A2.2 wobei die Regeln Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für

Anfragen und Antworten definieren, mit Mitteln, um die Zulassungsmengen und Ausschlussmengen miteinander zu verknüpfen, um neue Zulassungsmengen und Ausschlussmengen zu

bilden,

B2.2 die Regeln mehrere nutzerspezifische Zulassungsmengen und Ausschlussmengen für Anfragen und Antworten definieren,die miteinander verknüpft sind, um neue Zulassungsmengen und

Ausschlussmengen zu bilden,

A5.2

im Folgenden anhand des nutzerspezifischen Filterprofils (19) die Informationen aus dem Netzwerk (17), die unmittelbar oder mittelbar

an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von

ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils (19) und unter

Berücksichtigung der Verknüpfungen filtert.

B4.

in einem weiteren Schritt anhand des nutzerspezifischen Filterprofils

die Informationen aus dem Netzwerk, die unmittelbar oder mittelbar

an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von

ihr stammen, nach dem Regelwerk des Filterprofils unter Berücksichtigung der Verknüpfungen gefiltert werden.

Nachdem sich der Fachmann, wie oben zum Hauptantrag erörtert, veranlasst sah,

neben Ausschlussmengen auch Zulassungsmengen für das Regelwerk der nutzerspezifischen Filterprofile vorzusehen, ihm aber darüber hinaus auch noch weitere Kriterien und Möglichkeiten zur Auswahl von Informationen gegenwärtig sind,

insbesondere auch Kombinationen, also Verknüpfungen der verschiedenen Auswahlmöglichkeiten, wird er nicht zögern, ein solches Vorgehen ins Auge zu fassen, um damit bspw die Leistungsfähigkeit der Informations-Filterung zu verbessern. Eine solche Verknüpfung führt zu neuen Regeln für die Filterung der Informationen, also zu neuen Zulassungsmengen und Ausschlussmengen (Merkmal

A2.2 resp B2.2), die dann bei der Filterung auch zum Einsatz kommen, sprich: berücksichtigt werden (Merkmal A5.2 resp B4). Überdies ist auch eine solche Verknüpfung von Zulassungsmengen und Ausschlussmengen aus dem Stand der

Technik nach K10 als bekannt entnehmbar, vgl Seite 4 Zeilen 15 bis 20, Seite 6

Zeilen 7 bis 11, Seite 6 Zeile 13 bis Seite 7 Zeile 11, insbesondere Seite 17 Zeilen

13 bis 14. Mit der vorstehenden, dem Fachmann nahegelegten Maßnahme, nicht

nur Zulassungsmengen und Ausschlussmengen, sondern auch deren Verknüpfungen für das Regelwerk der nutzerspezifischen Filterprofile vorzusehen, war der

Fachmann zumindest schon bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 13 nach

Hilfsantrag angelangt. Selbstverständlich sieht der Fachmann für eine dem Verfahren entsprechende Vorrichtung auch Mittel vor, um die Zulassungsmengen und

Ausschlussmengen miteinander zu verknüpfen, und gelangt so zur Vorrichtung

gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag.

8. Die Bereitschaft der Beklagten, einen weiteren Hilfsantrag zu stellen, bei dem in

den Ansprüchen 1 und 13 in den Merkmalen A5.2 resp B4 die Passage "...an die

entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind oder von ihr stammen..." geändert wird in "...an die entsprechenden Netzwerkadressen adressiert sind und

von ihr stammen...", hat der Senat nicht aufgegriffen. Das in Rede stehende

"oder" in den vorliegenden Fassungen der Ansprüche 1 und 13 nach Haupt- und

Hilfsantrag ist nach Auffassung des Senats nicht als exklusives Oder, sondern als

logisches Und/Oder zu interpretieren. Letztere Interpretation hat auch Berücksichtigung gefunden bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 nach Haupt- und Hilfsantrag.

9. Die – nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautenden - Patentansprüche 2 bis 12

und 14 bis 19 sind ebenfalls nicht rechtsbeständig. Die Klägerin hat diese echten

Unteransprüche substantiiert angegriffen, die Beklagte hat jedoch nicht im einzelnen dargelegt, dass in ihnen Merkmale enthalten sind, die eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Auch der Senat vermag Derartiges nicht zu erkennen.

10. In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die Zitatstellen K11 bis K22

zum Stand der Technik zählen, resp als offenkundige Vorbenutzung zu betrachten

sind, dahinstehen.

II

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Dr. Schwendy

Obermayer

Müllner

Dr. Hartung

Dr. Zehendner

Pr