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BPatG Beschluss vom 29.09.2003 – 30 W (pat) 213/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 213/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 39 901 150

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

29. September 2003

durch

den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm

beschlossen:

Der Antrag der Widersprechenden, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung zu gewähren,

wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Widersprechenden gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

I.

Eintragen worden in das Markenregister für verschiedene Waren der Klasse 9 ist

Office 2000.

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der beiden prioritätsälteren Marken

Nr 39 732 723 Cosmolit Office und Nr 39 732 724 Progressiv Office.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat beide

Widersprüche mit Beschluss vom 7. August 2002 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß Bestätigung der Postabfertigungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes an die Widersprechende mittels Übergabeeinschreibens am 14. August 2002 zur Post aufgegeben

worden. Am 18. September 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein

Schriftsatz der Widersprechenden eingegangen, mit dem sie gegen den Beschluss der Markenstelle Beschwerde einlegte, die Zahlung der Beschwerdegebühren erfolgte unter demselben Datum.

Auf Nachfrage hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 16. Januar 2003 vortragen lassen, bei ihr sei als Eingangsdatum des angefochtenen Beschlusses der

19. August 2002 vermerkt. Der daraufhin über das DPMA veranlasste Nachforschungsauftrag bei der Deutschen Post AG hat ergeben, dass das Einschreiben

der Widersprechenden am 16. August 2002 übergeben worden ist.

Die Widersprechende hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. März 2003 vorgetragen, eine wirksame Zustellung sei am 16. August nicht erfolgt. Zustellungsadressat sei allein die auf dem Einschreiben auch so angegebene Patentabteilung der

Widersprechenden. Die Patentabteilung sei am 16. August 2002, einem Freitag

nach einem Feiertag, nicht besetzt gewesen, so dass an sie keine Zustellung erfolgen hätte können. Die gewöhnliche Poststelle der Widersprechenden habe jedoch keine Empfangsvollmacht für an die Patentabteilung gerichtete Einschreibesendungen gehabt. Gerade bei großen Unternehmen wie der Widersprechenden

mit einer Patentabteilung, die Servicefunktion auch für verbundene Unternehmen

wahrnehme, sei eine Zustellung von Sendungen, die Fristen in Gang setzten, an

die jeweils allein Empfangsberechtigte und zur Bearbeitung befähigte Abteilung

besonders wichtig. Der Patentabteilung sei der Beschluss erst am 19. August 2002 zugegangen, erst dieser Zugang habe den Zustellungsmangel geheilt.

Die Widersprechende beantragt vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand, die Zweimonatsfrist sei eingehalten, die Widersprechende habe erst mit

Verfügung des Patentgerichts vom 12. März 2003 von der Briefaushändigung am

16. August 2002 erfahren. Die Widersprechende sei ohne Verschulden verhindert

gewesen, die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Der Vorgang sei bis zur Beauftragung des anwaltlichen Vertreters vom Leiter der Patentabteilung allein verantwortlich bearbeitet

worden. Die Widersprechende weist auf die von der verwendeten Zustellungsanschrift abweichende allgemeine Postanschrift der Widersprechenden hin, die über

ein Postfach läuft. Die an das Postfach der Widersprechenden gerichtete Post

werde von der allgemeinen Poststelle geöffnet und in der Regel am gleichen Tag

der Fachabteilung ohne Kuvert durch die Hauspost zugestellt, weshalb die Poststelle keinen Eingangsvermerk auf den Sendungen anbringe. Die in das Postfach

eingegangene Post werde dabei den Abteilungen auch dann zugestellt, dh, in deren internem Postfach abgelegt, wenn diese - beispielsweise an einem Brückentag

nicht besetzt seien. Die Hauspostsendungen werden von der äußerst zuverlässigen Assistentin des Leiters der Patentabteilung entgegengenommen, mit Eingangsstempel versehen und im Fristenbuch notiert. Im vorliegenden Fall sei wohl

der direkt an die Patentabteilung gerichtete Beschluss von der Poststelle zusammen mit der am 19. August in das Postfach zugegangenen Post übermittelt worden, so dass nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Eingang bereits vom 16. August datierte. Zur Glaubhaftmachung hat die Widersprechende eine eidesstattliche

Versicherung der Assistentin vorgelegt, die darin angibt, für die Entgegennahme

der Post, für die Eingangsstempelung und Fristnotierung zuständig zu sein. Sie

habe am 16. August 2002 freigenommen und am Montag, den 19. August 2002

die Post wie üblich bearbeitet, wobei es für sie nicht ersichtlich gewesen sei, dass

der Beschluss bereits am 16. August 2002 eingegangen war.

II.

Die – verspätet eingelegte - Beschwerde der Widersprechenden gilt als nicht eingelegt, da auch die Beschwerdegebühr verspätet bezahlt ist (§ 82 Abs 1 S. 3

MarkenG iVm. § 6 Abs 2 PatKostG) und Wiedereinsetzung in die versäumten

Fristen nicht gewährt werden kann.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Beschwerde und hat gem. § 82 Abs 1 S. 3 MarkenG iVm. § 6 Abs1 S.1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses des § 66 Abs 2 MarkenG zu erfolgen.

Die Zustellung ist wirksam erfolgt, nämlich gemäß § 4 VwZG durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes. Der Beschluss gilt damit mit dem 3. Tag nach Aufgabe zur Post am 14. August 2002, also dem 17. August 2002 als zugestellt.

Die Zustellung ist wirksam. Der Beschluss war an die Widersprechende, also an

den richtigen Zustellungsadressaten gerichtet, der Zusatz in der Zustelladresse

„Patentabteilung“ ist als zusätzliche Angabe zur internen Weiterleitung zu verstehen, ändert aber nichts an der richtigen Bezeichnung der Widersprechenden als

Zustellungsadressat. Beteiligte des Verfahrens ist allein die Widersprechende und

nicht deren Patentabteilung, die keine juristische Person ist.

Die Zugangsfiktion am 17. August 2002 (dass dieser Tag auf einen Samstag fiel

ist für die Fristberechnung unerheblich) ist durch die aufgrund der Postanfrage belegte Übergabe des Beschlusses an die Widersprechende (16. August 2002) bekräftigt. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt die intern zur Bearbeitung zuständige Patentabteilung nicht besetzt war und die Posteingangsstelle keine

Anweisungen von der Patentabteilung hatte. Die Zustellung wird auch bewirkt –

wenn der Empfänger oder Postbevollmächtigte nicht angetroffen wurde – nach §

51 PostO durch Aushändigung der Sendung an einen dazu bereiten

Ersatzempfänger (vgl. Schulte, PatG. 5.A., § 127 Rdnr. 27).

Beschwerdegebühr und Beschwerde sind erst am 18. September 2002 und damit

nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen.

Wiedereinsetzung kann der Widersprechenden nicht gewährt werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur

Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist form- und

fristgerecht gestellt (§ 91 Abs 1 bis 3 MarkenG). Es sprechen zwar Anzeichen dafür, dass die Widersprechende bereits früher hätte erkennen können, dass sie die

Frist versäumt hat, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie erst durch

die gerichtliche Mitteilung vom 12. März 2003 von dem Fristversäumnis erfahren

und somit am 21. März 2003 innerhalb der Zweimonatsfrist Wiedereinsetzung beantragt hat.

In der Sache selbst hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Die Widersprechende hat weder hinreichend dargetan, noch glaubhaft gemacht,

dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerde fristgerecht einzulegen und die Beschwerdegebühr fristgerecht zu bezahlen (§ 91 MarkenG).

Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war. Mangelnde Sorgfalt vertretungsberechtigter

Personen ist wie eigenes Verschulden zu werten (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl., § 91 Rdn. 18) 11).

Zur Gewährung der Wiedereinsetzung reicht nicht, dass die Fristversäumung auch

oder auch überwiegend durch einen Fehler einer ansonsten zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin (mit-)verursacht wurde. Notwendig ist vielmehr, dass der Bürobetrieb der Widersprechenden so organisiert ist, dass sich ersehen lässt, dass ausreichend zuverlässig gewährleistet ist, dass regelmäßig Fristen eingehalten werden. Dazu gehört vor allem, dass der Zugang fristenauslösender Dokumente ordnungsgemäß festgehalten wird.

Hieran mangelt es im vorliegenden Fall. Zu der fehlerhaften Behandlung des Einschreibens, dessen Übergabe am 16. August erfolgte, war es nicht aufgrund eines

Fehlers der ansonsten zuverlässigen Angestellten gekommen, sondern aufgrund

einer fehlerhaften Büroorganisation durch die Widersprechende.

Wie die Widersprechende selbst vorgetragen hat, war die Patentabteilung am

Freitag den 16. August unbesetzt, die für den allgemeinen Posteinlauf zuständige

Poststelle hatte keine Anweisung zur Entgegennahme und Behandlung von Einschreibesendungen erhalten. Gerade dann, wenn der Patentabteilung, die auch

noch Servicefunktionen für andere Unternehmen wahrnimmt, Einschreibsendungen und Fristsachen direkt zugeleitet werden, hätte die Widersprechende für den

Fall, dass die gesamte Abteilung unbesetzt ist, Vorkehrungen treffen müssen, die

sich nicht auf die bloße Entgegennahme von Schriftstücken beschränken durfte,

sondern auch gewährleisten musste, dass die mit der Sachbearbeitung befasste

Fachabteilung erkennen konnte, wann die Sendung eingegangen war. Insoweit

sind insbesondere hinsichtlich der Fristenkontrolle bei großen Unternehmen gesteigerte Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt zu stellen (vgl Zöller/

Greger, ZPO, 23. Aufl. § 233 Rdn 12). Eine sorgfältige Büroorganisation erfordert,

gerade auch an Tagen eines reduzierten allgemeinen Geschäftsbetriebes die eingehende Post wenigstens insoweit ordentlich aufzunehmen, dass das Eingangsdatum festgehalten wird.

Insoweit liegt ein eigenes Verschulden der Widersprechenden infolge mangelhafter Büroorganisation vor, so dass der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet

zurückzuweisen ist.

Die Beschwerde gilt damit als nicht eingelegt (§ 66 Abs 5 MarkenG). Diese Vorschrift gilt nicht nur dann, wenn die Beschwerde selbst fristgerecht und nur die Gebühr verspätet bezahlt ist, sondern sinngemäß erst recht, wenn sowohl die Beschwerde wie die Gebührenzahlung verspätet sind (vgl. Ströbele/Hacker, aaO

§ 66 Rdn 78).

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Ströbele/

Hacker, aaO § 69 Rdn 15).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

br/Ko