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BPatG Beschluss vom 30.09.2003 – 10 W (pat) 711/01

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 711/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 400 10 703.1

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie

die Richterin Püschel und den Richter Knoll

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2001 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit der am 10. November 2000 eingereichten Geschmacksmustersammelanmeldung mit der Bezeichnung "Teddybären" beantragte der Anmelder die Eintragung

von drei Mustern, die jeweils einen Teddybären zeigen, nämlich einmal in Vorder-,

dann in Seiten- und schließlich in Rückansicht. Der Teddybär trägt eine Schirmmütze auf dem Kopf, ähnlich der einer Polizeimütze und ist mit einer schwarzen

Lederjacke bekleidet, welche auf dem Muster mit der Rückansicht die Aufschrift

"Polizei" aufweist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten

Muster verwiesen.

Nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid hat das Deutsche Patent- und

Markenamt durch Beschluss vom 13. Juni 2001 festgestellt, dass Musterschutz für

die angemeldeten Muster nicht erlangt worden sei, und die Eintragung versagt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Eintragung gegen die öffentliche Ordnung

verstoße, weil in den Geschmacksmusteranmeldungen staatliche Hoheitszeichen

verwendet würden. Sowohl nach dem GeschmMG als auch nach dem MarkenG

gehöre der Schutz von Hoheitszeichen zu den tragenden Grundsätzen der

Rechtsordnung. Dies ergebe sich auch aus § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG. Diese Vorschrift sei aufgrund der nur generalklauselartigen Regelung im GeschmMG als

Ausdruck des Schutzes der öffentlichen Ordnung bei der Gewährung von Schutzrechten insgesamt anzusehen und deshalb auch bei Geschmacksmusterverfahren

zu berücksichtigen. Es gehe darum zu verhindern, dass Hoheitszeichen für Privatzwecke ausgenutzt und missbraucht würden. Die angemeldeten Muster enthielten

nahezu unverändert Polizeiuniformstücke. Auf der Polizeimütze befinde sich die

schwarz-rot-goldene Kokarde, welche ein Hoheitszeichen der Bundesrepublik darstelle. Der zudem vorhandene Stern sehe einem originalen Polizeistern täuschend

ähnlich. Die Geschmacksmuster seien auch wegen der Aufschrift "Polizei" auf der

Lederjacke nicht schutzfähig. Die Veränderungen an den Uniformteilen seien so

geringfügig, dass eine Verwechslungs- und Missbrauchsgefahr mit originalen Polizeiuniformstücken nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beurteilung stehe

auch nicht entgegen, dass die leicht veränderten Uniformstücke nicht alleiniger Inhalt der Muster seien. Der Geschmacksmusterschutz umfasse nämlich auch die

eigentümlichen Einzelgestaltungen der Muster. Wenn Polizeiuniformstücke nahezu unverändert in das Musterregister eintragen würden, wären Rechtsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheit die Folge. Die Polizei könnte ihre Funktionen nicht

mehr erfüllen, wenn die Hoheitszeichen zum Streitobjekt privater Vermarktungsinteressen gemacht würden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Die

beanstandeten Teile stellten schon keine Hoheitszeichen dar. Außerdem könne

die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Geschmacksmusteranmeldungen

nur dann gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, wenn eine reelle Missbrauchsmöglichkeit bestehe, was bei den hier angemeldeten Plüschteddybären nicht der

Fall sei. Eine Heranziehung der Vorschriften des Markengesetzes verbiete sich.

Die Eintragungsfähigkeit richte sich allein nach § 7 GeschmMG. Dort seien die

Schutzausschließungsgründe abschließend aufgeführt. Im übrigen stellten weder

das Mützenemblem noch der Schriftzug "Polizei" oder die Kokarde Hoheitszeichen

dar. Kokarden seien aus historischen Gründen Bestandteil vieler Uniformstücke,

und zwar nicht nur solcher von staatlichen Hoheitsträgern, sondern auch von Studentenverbindungen, Schützen- und anderen Traditionsvereinen.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

13. Juni 2001 aufzuheben und das Geschmacksmuster einzutragen.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2003 hat der Senat dem Präsidenten des Deutschen

Patent- und Markenamts anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.

Dieser hat daraufhin mitgeteilt, dass er dem Verfahren nicht beitrete und zudem

Erklärungen gemäß § 10a GeschmMG iVm § 76 PatG nicht abgegeben werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Musterregisters und die

im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Deutschen Patent- und Markenamt in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 7 Abs 2 iVm § 10 Absatz 2

Satz 3 GeschmMG getroffene Feststellung, dass Musterschutz nicht erlangt worden sei, und die Eintragungsversagung erfolgten zu Unrecht.

Hindernisse nach § 7 Abs 2 GeschmMG stehen der Schutzerlangung durch Anmeldung und der Eintragung der angemeldeten Muster ins Musterregister nicht

entgegen. Die Veröffentlichung der beanspruchten Muster oder die Verbreitung

von deren Nachbildungen verstößt insbesondere nicht gegen die öffentliche Ordnung. Dies würde voraussetzen, dass durch die Muster die Grundlagen staatlichen

oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung

in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 7

Rdn 72; Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 15; vgl auch BGH GRUR 2003,

705 "Euro-Billy" und BPatG GRUR 2003, 710 "Verkehrszeichen", jeweils mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Dies kann bei den angemeldeten

Mustern nicht bejaht werden. Es sind keine besonderen, einen Verstoß gegen die

öffentliche Ordnung begründende Umstände ersichtlich.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den vom Patentamt beanstandeten Uniformteilen der Plüschteddybären, nämlich dem Stern und der Kokarde auf der Mütze

und der Aufschrift "Polizei" auf der Lederjacke, tatsächlich um Hoheitszeichen

handelt oder nicht. Jedenfalls bei dem Stern und der Kokarde dürfte dies zu verneinen sein. Der Stern etwa ist den Polizeisternen, die je nach Bundesland unterschiedlich gestaltet sind, nur nachempfunden und nicht identisch nachgebildet,

denn er weist die Buchstaben "GdP" auf, die auf Originalpolizeisternen nicht enthalten sind. Es ist letztlich auch nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei diesen beanstandeten Bestandteilen um Hoheitszeichen oder um solche Zeichen

handelt, die Hoheitszeichen verwechselbar ähnlich nachgebildet sind. Denn auch

wenn dies der Fall wäre, bestünde vorliegend kein Schutzhindernis.

1.

Es existiert kein allgemeines Verbot dahingehend, Plüschteddybären oder

auch andere Spielzeugfiguren anzumelden und in Verkehr zu bringen, die

Uniformen tragen, auf denen Hoheitszeichen oder Teile angebracht sind,

die Hoheitszeichen ähnlich sind. Ein derartiges grundsätzliches Verbot kann

entgegen der Auffassung des Patentamts auch nicht dem § 8 Abs 2 Nr 6

MarkenG entnommen werden, wonach staatliche Hoheitszeichen enthaltende Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftlichen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist das

Verbot des § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster übertragbar (BGH "Euro-Billy" aaO mit ausführlicher Begründung zur Auslegung und

zum Anwendungsbereich von § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG und zu den unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts und des Geschmacksmusterrechts).

Im Übrigen spricht auch der Wortlaut und die Systematik der markenrechtlichen Regelung gegen die vom Patentamt vorgenommene Auslegung, wonach die Verwendung von Hoheitszeichen stets auch einen Verstoß gegen

die öffentliche Ordnung darstellt. Denn in § 8 Abs 2 MarkenG wird in den

Nummern 5 und 6 zwischen dem Eintragungsverbot für Marken, die gegen

die öffentliche Ordnung verstoßen und solchen Marken, die Hoheitszeichen

enthalten, differenziert. Eine solche Differenzierung wäre nach dem Auslegungsverständnis im angefochtenen Beschluss überflüssig, insbesondere

bliebe für das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG kein eigener

Anwendungsbereich, wenn solche Marken, die ein Hoheitszeichen enthalten, stets auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würden und demzufolge ohnehin schon gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG von der Eintragung

ausgenommen wären (vgl zu der Abgrenzung dieser Schutzhindernisse

nach § 8 Abs 2 MarkenG auch die Senatsentscheidung vom 8.10.2001,

GRUR 2002, 337, 338 reSp, 2. Abs, "Schlüsselanhänger").

2.

Gleichwohl ist es grundsätzlich möglich, dass eine Marke oder ein angemeldetes Muster mit einem darin enthaltenen Hoheitszeichen gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten (BGH "Euro-Billy" aaO), wie zB die Verwendung von Hoheitszeichen in einem grob anstößigen oder verunglimpfenden

Zusammenhang. Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

Auf den hier zu beurteilenden Darstellungen wirkt der Teddybär weder

anstößig noch wird dadurch die Berufsgruppe der hoheitlich tätigen Polizeibeamten in irgendeiner Form verunglimpft. Vielmehr erscheint dieser auf

den Mustern dargestellte Plüschteddybär als Sympathieträger bzw als sympathisches Maskottchen geeignet.

Eine Verwechslungs- oder gar eine Missbrauchsgefahr mit originalen Polizeiuniformstücken vermag der Senat entgegen der Auffassung des Patentamts bei den konkret angemeldeten Mustern nicht zu erkennen, zumal eine

solche Gefahr regelmäßig nicht aus Einzelelementen der Muster hergeleitet

werden kann, sondern sich aus deren Gesamteindruck ergeben müsste (vgl

insoweit auch die Senatsentscheidungen GRUR 2002, 337, 338 liSp, 2. Absatz "Schlüsselanhänger und GRUR 2003, 710 "Verkehrszeichen"). Denn

Schutz genießt zunächst die Gesamtgestaltung.

Ein Geschmacksmusterschutz für Einzelgestaltungen der Muster kommt

nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese als in sich geschlossene (eigenständige) verkehrsfähige Teile der angemeldeten Muster angesehen

werden können, die zudem für sich allein die Voraussetzungen für eine

Schutzgewährung nach § 1 Abs 2 GeschmMG erfüllen, also neu und eigentümlich sind (vgl, Nirk/Kurtze aaO § 5 Rdn 11). Den auf einem einschlägigen Warengebiet der Bekleidung bzw Uniformen tatsächlich von Hoheitsträgern verwendeten Hoheitszeichen kann aber jedenfalls Neuheit iSd § 1

Abs 2 GeschmMG offensichtlich nicht zukommen. Demzufolge können sich

aus solchen Einzelgestaltungen auch keine Verbietungsrechte gegen Hoheitsträger ergeben. Die Gefahr von Rechtsunsicherheit und eine sich daraus ergebende realistische Gefahr von Rechtsstreitigkeiten sind daher nicht

ersichtlich. Die Gefahr, dass ein Musterinhaber in grundlegender Verkennung des Schutzumfanges seines Musters einen Verletzungsprozess auch

gegen einen Hoheitsträger führt, kann unabhängig von der tatsächlichen

Gestaltung des Musters ohnehin nie ausgeschlossen werden. Mit dieser

rein theoretischen und zudem immer vorhandenen Gefahr kann die Funktionsfähigkeit staatlicher Organe nicht in Frage gestellt werden. Demzufolge

kann damit auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 7 Abs 2

GeschmMG nicht begründet werden.

Soweit der Anmelder auch die Eintragung des Musters in das Register beantragt,

kann das Gericht diesem Antrag nicht entsprechen. Das Gericht führt nicht das

Register. Die Eintragung bleibt nach Rückleitung der Akten dem registerführenden

Patentamt vorbehalten.

Schülke

Püschel

Knoll

Pr