Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.10.2003 – 25 W (pat) 60/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 60/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 399 08 613 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems,

des Richters Engels sowie der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. September 2000 und 14. November 2002 wirkungslos

sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 06 581 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 28. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

14. November 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer

Fa