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BPatG Beschluss vom 06.10.2003 – 30 W (pat) 167/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 167/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 43 788 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Oktober 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als

Vorsitzender sowie der Richter Schramm und Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke A B R E X ist am 16. April 1997 für Waren der Klassen 3, 5, 9 und 21,

nämlich für

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, soweit in

Klasse 3 enthalten; pharmazeutische und veterinärmedizinische

Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost Pflaster,

Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von

schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide, soweit in Klasse 5 enthalten; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,

photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,

Rettungs- und Unerrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten

und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkasse,

Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Feuerlöschgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte und

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder

plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von

Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes

oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"

in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte

am 20. Juni 1997.

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der am 11. Dezember 1990 für

"Präparate gegen Hypertonie und Herzinsuffizienz" eingetragenen Marke

2 000 105 EUREX.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem

angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr verneint und ua diesen Widerspruch zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der abweichenden Wortanfänge auch bei Zugrundelegung erhöhter Anforderungen an

den Markenabstand gewährleistet.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält insbesondere angesichts identischer Endungen Verwechslungsgefahr für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Juni 2002 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der

Marke 2 000 105 EUREX zurückgewiesen worden, ist und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Eine Äußerung des Inhabers der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfahren

nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf

den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache aber nicht

begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb

von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu

Recht zurückgewiesen worden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der

Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (st Rspr zB vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV;

EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204, 205 – REVIAN/-

EVIAN).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke EUREX aus. Daß "REX" das lateinische Wort für "König" ist, führt

im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Hypertonie- und Herzinsuffizienzmitteln nicht zu einem beschreibenden Bezug, der eine Schwächung des Schutzumfanges zur Folge haben könnte.

Zu den Waren der Klassen 9 und 21 der angegriffenen Marke weisen die Waren

der Widerspruchsmarke in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren keine Ähnlichkeit auf, so daß diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr schon an der

fehlenden Warenähnlichkeit scheitert. Gleiches gilt hinsichtlich der "Wasch- und

Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" der Klasse 3 (vgl

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, S 59).

Im Übrigen ist eine Verwechslungsgefahr auch bei Anlegung strenger Maßstäbe

nicht gegeben, selbst wenn von teils identischen, teils noch eng ähnlichen Waren

ausgegangen wird, für die im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse eine Rezeptpflicht

in den Warenverzeichnissen nicht

festgeschrieben

ist, auch

in

tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht und damit die

allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt für die Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder

Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144

- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp – ALKA-SELTZER;

EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere

allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit

beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Zwar stimmen die Marken mit dem Endbestandteil "REX" überein. In den Wortanfängen unterscheiden sich die Marken in klanglicher Hinsicht jedoch markant

durch den abweichenden Lautbestand "AB/EU", in dem keinerlei Gemeinsamkeiten gegeben sind. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu den von

der Widersprechenden angeführten Entscheidungen (CORTEX/KARDEX; RISO-

FLEX/remoflex; TRI-EX/TIREX). Da Wortanfänge im allgemeinen aber stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile, und hier auch die Betonung liegt,

kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG

7. Aufl § 9 Rdn 184 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, daß es sich noch um

relativ kurze, aus nur zwei Silben mit jeweils zwei und drei Buchstaben gebildete

Markenwörter handelt, deren Endungen "-"EX" im Bereich der hier vor allem

maßgeblichen pharmazeutischen Erzeugnisse eine häufig vorkommende Endung

ist. All dieses führt unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.

Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinanderhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der geschilderten Abweichungen ebenfalls gewährleistet. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,

daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige und

auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im Schriftbild eher

auffallen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Winter

Schramm

Paetzold

Hu