Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.10.2003 – 30 W (pat) 167/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 167/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 43 788 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Oktober 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als
Vorsitzender sowie der Richter Schramm und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke A B R E X ist am 16. April 1997 für Waren der Klassen 3, 5, 9 und 21,
nämlich für
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, soweit in
Klasse 3 enthalten; pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost Pflaster,
Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von
schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide, soweit in Klasse 5 enthalten; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-,
Rettungs- und Unerrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkasse,
Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Feuerlöschgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von
Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes
oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"
in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte
am 20. Juni 1997.
Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der am 11. Dezember 1990 für
"Präparate gegen Hypertonie und Herzinsuffizienz" eingetragenen Marke
2 000 105 EUREX.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem
angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr verneint und ua diesen Widerspruch zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der abweichenden Wortanfänge auch bei Zugrundelegung erhöhter Anforderungen an
den Markenabstand gewährleistet.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält insbesondere angesichts identischer Endungen Verwechslungsgefahr für gegeben.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Juni 2002 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der
Marke 2 000 105 EUREX zurückgewiesen worden, ist und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Eine Äußerung des Inhabers der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfahren
nicht zu den Akten gelangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf
den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache aber nicht
begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb
Recht zurückgewiesen worden.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st Rspr zB vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV;
EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204, 205 – REVIAN/-
EVIAN).
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke EUREX aus. Daß "REX" das lateinische Wort für "König" ist, führt
im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Hypertonie- und Herzinsuffizienzmitteln nicht zu einem beschreibenden Bezug, der eine Schwächung des Schutzumfanges zur Folge haben könnte.
Zu den Waren der Klassen 9 und 21 der angegriffenen Marke weisen die Waren
der Widerspruchsmarke in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren keine Ähnlichkeit auf, so daß diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr schon an der
fehlenden Warenähnlichkeit scheitert. Gleiches gilt hinsichtlich der "Wasch- und
Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" der Klasse 3 (vgl
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, S 59).
Im Übrigen ist eine Verwechslungsgefahr auch bei Anlegung strenger Maßstäbe
nicht gegeben, selbst wenn von teils identischen, teils noch eng ähnlichen Waren
ausgegangen wird, für die im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse eine Rezeptpflicht
in den Warenverzeichnissen nicht
festgeschrieben
ist, auch
in
tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht und damit die
allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt für die Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder
Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144
- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp – ALKA-SELTZER;
EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere
allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit
beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
Zwar stimmen die Marken mit dem Endbestandteil "REX" überein. In den Wortanfängen unterscheiden sich die Marken in klanglicher Hinsicht jedoch markant
durch den abweichenden Lautbestand "AB/EU", in dem keinerlei Gemeinsamkeiten gegeben sind. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu den von
der Widersprechenden angeführten Entscheidungen (CORTEX/KARDEX; RISO-
FLEX/remoflex; TRI-EX/TIREX). Da Wortanfänge im allgemeinen aber stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile, und hier auch die Betonung liegt,
kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG
7. Aufl § 9 Rdn 184 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, daß es sich noch um
relativ kurze, aus nur zwei Silben mit jeweils zwei und drei Buchstaben gebildete
Markenwörter handelt, deren Endungen "-"EX" im Bereich der hier vor allem
maßgeblichen pharmazeutischen Erzeugnisse eine häufig vorkommende Endung
ist. All dieses führt unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.
Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinanderhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der geschilderten Abweichungen ebenfalls gewährleistet. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,
daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige und
auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im Schriftbild eher
auffallen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Winter
Schramm
Paetzold
Hu