Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 27.10.2003 – 30 W (pat) 165/03

30. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 20 286.2

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts

vom 1. September 2003 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für

Klasse 9 – vom 2. April 2003 durch den die angemeldete Marke Phonetracker zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder per Telefax am 14. Mai 2003 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist am 16. Mai 2003 eingegangen.

Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war ausweislich des Empfangsbekenntnisses den damaligen Bevollmächtigten des Anmelders am 15. April 2003

zugestellt worden. Nach Anhörung des Anmelders hat der Rechtspfleger durch

Beschluß vom 1. September 2003 festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Anmelders, zu deren Begründung er ausführt, das Patentamt habe den Beschluß nicht korrekt zugestellt.

Zum damaligen Zeitpunkt habe sein Vertreter keine Vertretungsbefugnis mehr gehabt, da diese durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Firma P… GmbH erloschen und zudem vom Insolvenzverwalter am 15. April 2003

widerrufen worden sei.

II.

Die zulässige Erinnerung ist sachlich nicht begründet. In dem angefochtenen

Beschluß ist zutreffend festgestellt, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung

der Anmeldung mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht

eingelegt gilt (§ 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG). Anmelder

des Verfahrens

ist S… als natürliche Person und nicht etwa die

juristische Person P… GmbH, über deren Vermögen nach Angabe des Anmelders das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für den Anmelder, der durch ein eine

andere Person betreffendes Insolvenzverfahren in seiner rechtlichen Verfügungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, hatten sich die Patent- und Rechtsanwälte

W… & W… bestellt. Der

Anmelder

hat

erst mit

der

Beschwerde

mitgeteilt, dass er nicht mehr durch diese Kanzlei vertreten werde. Die Zustellung

des angefochtenen Beschlusses war demnach zutreffend und ordnungsgemäß an

die damals noch bestellten Patentanwälte erfolgt (§ 94 Abs. 1 MarkenG iVerbm

§ 8 Abs. 1 S. 2 VwZG). Damit liefen die Fristen für die Einlegung der Beschwerde

und die Zahlung der Beschwerdegebühr vom 15. April 2003 ab, so daß die

Einzahlung der Beschwerdegebühr am 16. Mai 2003 verspätet war.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu