Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 27.10.2003 – 30 W (pat) 165/03
30. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 20 286.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts
vom 1. September 2003 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für
Klasse 9 – vom 2. April 2003 durch den die angemeldete Marke Phonetracker zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder per Telefax am 14. Mai 2003 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist am 16. Mai 2003 eingegangen.
Der angefochtene Beschluß der Markenstelle war ausweislich des Empfangsbekenntnisses den damaligen Bevollmächtigten des Anmelders am 15. April 2003
zugestellt worden. Nach Anhörung des Anmelders hat der Rechtspfleger durch
Beschluß vom 1. September 2003 festgestellt, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Erinnerung des Anmelders, zu deren Begründung er ausführt, das Patentamt habe den Beschluß nicht korrekt zugestellt.
Zum damaligen Zeitpunkt habe sein Vertreter keine Vertretungsbefugnis mehr gehabt, da diese durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Firma P… GmbH erloschen und zudem vom Insolvenzverwalter am 15. April 2003
widerrufen worden sei.
II.
Die zulässige Erinnerung ist sachlich nicht begründet. In dem angefochtenen
Beschluß ist zutreffend festgestellt, daß die Beschwerde gegen die Zurückweisung
der Anmeldung mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht
eingelegt gilt (§ 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG). Anmelder
des Verfahrens
ist S… als natürliche Person und nicht etwa die
juristische Person P… GmbH, über deren Vermögen nach Angabe des Anmelders das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für den Anmelder, der durch ein eine
andere Person betreffendes Insolvenzverfahren in seiner rechtlichen Verfügungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, hatten sich die Patent- und Rechtsanwälte
W… & W… bestellt. Der
Anmelder
hat
erst mit
der
Beschwerde
mitgeteilt, dass er nicht mehr durch diese Kanzlei vertreten werde. Die Zustellung
des angefochtenen Beschlusses war demnach zutreffend und ordnungsgemäß an
die damals noch bestellten Patentanwälte erfolgt (§ 94 Abs. 1 MarkenG iVerbm
§ 8 Abs. 1 S. 2 VwZG). Damit liefen die Fristen für die Einlegung der Beschwerde
und die Zahlung der Beschwerdegebühr vom 15. April 2003 ab, so daß die
Einzahlung der Beschwerdegebühr am 16. Mai 2003 verspätet war.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu