Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.10.2003 – 25 W (pat) 33/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 33/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 21 502 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. November 2001 teilweise wirkungslos ist, nämlich soweit

der Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und u.a. der Widerspruchsmarke 2 008 997 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen hat u.a. die aus der Marke 2 008 997 Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus

der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.

Sie beantragt auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos

geworden ist.

Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der angeordneten Zurückweisung des

Widerspruchs aus der Marke 2 008 997 wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG

iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Auf

Antrag ist hierüber durch Beschluss zu entscheiden (§ 82 MarkenG iVm § 269

Abs 4 ZPO).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer

Fa