Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.10.2003 – 25 W (pat) 33/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 33/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 21 502 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. November 2001 teilweise wirkungslos ist, nämlich soweit
der Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und u.a. der Widerspruchsmarke 2 008 997 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen hat u.a. die aus der Marke 2 008 997 Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus
der og Marke im Beschwerdeverfahren zurückgenommen.
Sie beantragt auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss gegenstandslos
geworden ist.
Der angefochtene Beschluss ist hinsichtlich der angeordneten Zurückweisung des
Widerspruchs aus der Marke 2 008 997 wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG
iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Auf
Antrag ist hierüber durch Beschluss zu entscheiden (§ 82 MarkenG iVm § 269
Abs 4 ZPO).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Fa