Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 24 W (pat) 52/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 52/03 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 32 140.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 4. November 2002 aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

DARK BLUE

Die Wortmarke

ist nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses noch für Waren

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; auf der Basis von Duftstoffen hergestellte Toilettenartikel; Präparate für die Reinigung,

Pflege und Verschönerung der Haut, der Kopfhaut und der Haare;

sämtliche vorgenannte Waren ausgenommen solche mit färbenden Eigenschaften oder Wirkungen; Toilettenseifen; Parfümeriewaren; Körperdeodorants; ätherische Öle.“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Mit Beschluß vom 4. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren

Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und

2 MarkenG zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die

aus einfachen Wörtern der englischen Sprache bestehende Wortzusammensetzung „DARK BLUE“ ohne weiteres mit dem gebräuchlichen deutschen Ausdruck „dunkelblau“ übersetzen. In dieser Bedeutung beschreibe die angemeldete Marke anschaulich die Beschaffenheit der beanspruchten Waren, die alle

von dunkelblauer Farbe sein könnten, wobei in der Kosmetikindustrie blau eingefärbte Produkte Frische suggerierten. Die angemeldete Marke sei daher ungeeignet, auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren hinzuweisen.

Nachdem es sich bei „DARK BLUE“ um einen warenbeschreibenden Begriff

handle, dessen Verwendung zum Hinweis auf die Farbe von Kosmetikprodukten (zB Kajalstiften, Mascara, Lidschatten) zudem im Internet belegbar sei,

werde er außerdem von dem Mitbewerbern zur beschreibenden Bezeichnung

einschlägiger Waren benötigt und sei daher freihaltebedürftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Nach ihrer Auffassung stehen der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls nach der vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses keine

absoluten Schutzhindernisse entgegen, da das Verzeichnis insoweit den Waren

ihrer früher angemeldeten Wortmarke 301 51 592.1 „DARK BLUE“ entspreche,

für die der Senat mit Beschluß vom 3. Juni 2003, 24 W (pat) 130/02, die Eintragungsfähigkeit der Marke anerkannt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats

stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach Einschränkung

konkret noch beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG nicht entgegen.

Angesichts der mit dem parallelen Beschwerdeverfahren 24 W (pat) 130/02

betreffend die Markenanmeldung 301 51 592.1 „DARK BLUE“ der Anmelderin

nahezu völlig übereinstimmenden Sach- und der Rechtslage wird zur Begründung auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluß des Senats vom

3. Juni 2003 Bezug genommen und verwiesen. Darin ist folgendes ausgeführt:

„... Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, kommt der angemeldeten englischen Wortkombination "DARK BLUE" die Bedeutung "dunkelblau" zu (vgl PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität,

Deutsch-Englisch, 2001, S 193). Angesichts des aus einfachsten englischen Grundwörtern bestehenden Begriffs ist außerdem davon auszugehen, daß die angesprochenen inländischen Verkehrskreise den sich aus

der direkten Übersetzung ergebenden Wortsinn "dunkelblau" ohne

weiteres und eindeutig als Farbbezeichnung erfassen werden.

In diesem Sinn stellt der Begriff "DARK BLUE" nach Auffassung des

Senats zwar für solche Waren eine lediglich sachlich beschreibende, nach

den

og

Bestimmungen

nicht

unterscheidungskräftige

und

freihaltebedürftige Angabe dar, bei denen die dunkelblaue Farbe oder

Farbwirkung ein wesentliches Produktmerkmal darstellt, wie dies speziell

im Bereich der dekorativen Kosmetika, etwa bei Lidschatten, Kajalstiften,

Mascara, Nagellacken, Lippenstiften oder Haarfarben bzw -tönungen, der

Fall sein kann.

.. Für die nach Einschränkung verbleibenden

streitgegenständlichen Waren ist jedoch eine insofern beschreibende

Bedeutung der angemeldeten Marke "DARK BLUE" ausgeschlossen.

Soweit bei den betreffenden Waren die Farbe als Beschaffenheitsmerkmal

überhaupt noch in Betracht kommen kann, nimmt der angefügte Vermerk

ausdrücklich solche mit färbenden Eigenschaften oder Wirkungen aus.

Die dunkelblaue Farbe spielt für die noch entscheidungsrelevanten Waren

allenfalls als dekoratives Element der Produkt- oder Verpackungsaufmachung eine Rolle. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der

Rechtsprechung die wörtliche Benennung von Warenaufmachungen oder

Aufmachungselementen markenrechtlich nicht ohne weiteres mit dem benannten Gegenstand gleichgestellt werden darf (BPatG GRUR 1993, 827

"KARO"; BlPMZ 1994, 41 "RED BAND"). Die wörtliche Benennung eines

Ausstattungselements ist daher regelmäßig nur dann als nicht unterscheidungskräftige oder ggf beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zu beurteilen, wenn das betreffende Ausstattungselement eine wesensbestimmende oder zumindest wichtige Produkteigenschaft verkörpert oder sonst für die fraglichen Waren eine

bedeutende Rolle spielt, so daß seine Benennung in einem erkennbaren

naheliegenden Bezug zu den Waren steht (vgl Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 50 u 152, mwNachw a d Rspr).

Eine wichtige Produkteigenschaft stellt die dunkelblaue Farbe, wie oben

dargelegt, für die noch in Rede stehenden Waren nicht dar. Dabei läßt

sich auch aus dem Umstand, daß Farben eine farbpsychologische

Wirkung haben und oft mit bestimmten Gefühlen oder Vorstellungen

assoziiert werden, etwa „blau“ mit Frische, Wasser, Meer oä, keine

warenbeschreibende Bedeutung einer dunkelblauen Produkt- oder

Verpackungsaufmachung herleiten. Denn hierdurch werden allenfalls

vage assoziative Vorstellungen hervorgerufen, nicht jedoch konkrete

Hinweise auf Art, Beschaffenheit oder Wirkung der Waren zum Ausdruck

gebracht.

Ebenso wenig läßt sich feststellen, daß der Farbe "Dunkelblau" als Teil

der Ausstattung einschlägiger Waren eine besondere Bedeutung zukäme,

etwa als warentypische, häufig verwendete Farbaufmachung, auf die

regelmäßig in Wortform hingewiesen würde (vgl hierzu KG GRUR 1984,

201, 203 "Die Weissen"; BPatG GRUR 1996, 883, 884 "BLUE LINE").

Daß zusammengehörige bzw sich ergänzende Warensortimente eines

Herstellers, wie beispielsweise Pflege- und Kosmetikserien, auch

hinsichtlich der Farbgestaltung in einer einheitlichen Produktaufmachung

angeboten werden, stellt ein auf vielen Produktbereichen übliches und

naheliegendes Marktauftreten dar, dem der Verkehr regelmäßig keine

besondere Bedeutung beimißt und das in der Produktwerbung auch nicht

als Merkmal der Waren wörtlich herausgestellt wird. Dies selbst dann

nicht, wenn es sich, wie bei einer Blaufärbung, im Hinblick auf das hiermit

verbundene Assoziationsspektrum zu Frische, Wasser und Meer um eine

für die betroffenen Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

Toilettenartikel etc naheliegende, häufiger verwendete Produkt- und

Packungsfarbe handelt.

Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis der Markenstelle, daß

einzelne Hersteller Pflegeserien in einer bestimmten Farbe gestalten und

sie sogar nach der Farbe benennen (zB die Pflegeserie „Türkis“ der Firma

Fenjala), deutet weniger auf einen beschreibenden, sondern eher auf

einen markenmäßigen Gebrauch der Farbangabe hin. Hierbei ist zu

berücksichtigen, daß eine Farbangabe in Alleinstellung, zumal wie

vorliegend in englischer Sprache, als Hinweis auf eine entsprechende

farbliche Aufmachung einer Produktserie wenig verständlich ist, sich ein

solches Verständnis vielmehr

regelmäßig erst

im ergänzenden

sprachlichen Kontext ergibt, zB „unsere dunkelblaue Pflegeserie“ oder

„The Dark Blue Line“ (vgl BGH BlPMZ 1997, 360, 361 „à la Carte“; GRUR

2002, 64, 65 „INDIVIDUELLE“). ...“

Aus eben diesen Gründen kann der vorliegend angemeldeten Marke für die

verbleibenden Waren - auch unter dem Gesichtspunkt der wörtlichen Benennung eines Ausstattungselements - weder die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch handelt es sich

um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG.

Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb