Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 27 W (pat) 119/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 54 819 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie des Richters Dr. van Raden und des

Richters Schwarz am 11. November 2003

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 25. Februar 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der

IR-Marke 736 376 zurückgewiesen worden ist.

2. Die Löschung der Marke 301 54 819 wird aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 736 376 angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 301 54 819

für die Waren „Textile Bekleidung“ ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren IR-Marke 736 376

die in Deutschland für die Waren Cl 25: „Vêtements á l’exception de chemises“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch zurückgewiesen, weil die Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

nicht verwechselbar seien. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich der Gesamteindruck der angegriffenen Marke, insbesondere durch die Anfügung des Bestandteils „By Jenny G.“ von dem der Widerspruchsmarke unterscheide. Zudem

seien die übereinstimmenden Bestandteile „X-Cape“ jeweils unterschiedlich grafisch ausgestaltet. Trotz der Warenidentität sei der Abstand beider Marken daher

groß genug, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die hohen Anforderungen an eine assoziative Verwechslungsgefahr seien ebenfalls nicht

gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der

Löschung der angegriffenen Marke anstrebt. Sie weist darauf hin, dass der Bestandteil „By Jenny G.“ für den Verkehr derart in den Hintergrund trete, dass allein

der Bestandteil „X-Cape“ die jüngere Marke präge. Bei einer Verkleinerung der

jüngeren Marke auf die typische Größe eines Einnähetiketts sei der Bestandteil

„By Jenny G.“ so klein, dass er nur noch schwer lesbar sei und deshalb vom Verkehr nicht mehr als Markenbestandteil wahrgenommen werde. Die Widersprechende trägt weiter vor, dass in dem vergleichbaren Fall „Dockers/Dockers by

Gerli“ (HABM R. 588/1999-3 vom 04.04.2001) dem Bestandteil „by Gerli“ keine für

den Gesamteindruck maßgebliche Bedeutung beigemessen worden sei. Sie

meint, die Rechtsprechung des HABM sei auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch

keine Anträge gestellt.

II.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die angegriffene

Marke ist daher im Register zu löschen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

In Anbetracht der Identität der durch die Marken erfassten Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss ein jeder Hinsicht deutlicher Abstand zwischen den Marken gegeben sein, denn die Verwechslungsgefahr

nimmt mit der Nähe der Waren zu und ist bei Identität der Waren, auf denen der

Verbraucher den Marken im Geschäftsverkehr begegnet, besonders groß (stRspr.,

vgl. EuGH GRUR 1998, 9222, 923 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd; BGH

GRUR 2001, 507 – EVIAN/REVIAN; GRUR 2002, 342 – ASTRA/ESTRA-PUREN).

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist dabei auf den Gesamteindruck

abzustellen, den die Marken sowohl im Bild als auch im Klang und in der Bedeutung hervorrufen, wobei insbesondere auf ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente abzustellen ist (vgl EUGH GRUR 1998, 387, 390 Nr. 23 –

Sabèl/Puma).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reicht der Abstand, den die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke hält, nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher und bildlicher Hinsicht auszuschließen. In der angegriffenen Marke ist die ältere Marke „X-CAPE“ klanglich identisch enthalten. Im

Schriftbild weisen die Marken zwar einen Unterschied in der Schreibweise dieses

Wortbestandteils auf. Dieser ist aber nicht so erheblich, dass dem Betrachter, der

die Marken beim Vergleich in der Regel nicht unmittelbar nebeneinander sieht,

sondern auf sein unvollkommenes Erinnerungsbild angewiesen ist (vgl EuGH

aaO, S 509) – Lloyd), ein sicheres Auseinanderhalten möglich wäre. Für ihn steht

der eigentümliche Fantasiebegriff „X-CAPE“ im Vordergrund und nicht die sich jeweils im Rahmen des Werbeüblichen haltende Schreibweise. Begegnet er der Bezeichnung „X-CAPE“ als Kennzeichen auf Bekleidungsstücken, liegt für ihn daher

die Annahme einer Herkunft der Waren aus derselben betrieblichen Ursprungsstätte nahe.

Daran ändert auch der zusätzliche Bestandteil „By Jenny G.“ in der jüngeren

Marke nichts. Der Verbraucher hat zwar gerade auf dem Modesektor ein ausgeprägtes Markenbewusstsein. Er achtet bei Bekleidung daher erfahrungsgemäß

verstärkt auf den Hersteller- oder Designernamen (vgl BGH GRUR 1996, 406 –

JUWEL; GRUR 1996, 774 – falke-run/LE RUN). Hiervon ist aber nur dann auszugehen, wenn der Name im Rahmen der Kennzeichnung ausreichend erkennbar

hervortritt. Diese Voraussetzung ist bei der angegriffenen Marke nicht erfüllt, denn

die Angabe „By Jenny G.“ ist nicht nur in wesentlich kleinerer Schrift wiedergegeben als der optisch dominierende Wortbestandteil, sondern vor allem auch in einem starken räumlichen Abstand unter diesem angeordnet. Wer seinen Hersteller-

bzw Designernamen neben der eigentlichen Produktkennzeichnung derart unauffällig anbringt, kann nicht erwarten, dass er vom Verkehr auf dem Etikett überhaupt wahrgenommen wird, oder wenn sein Blick darauf fallen sollte, gegenüber

dem dominierenden und einprägsamen Wortbestandteil „X-CAPE“ nachhaltig in

Erinnerung bleibt. Das gilt umso mehr, als der Vorname „Jenny“ mit dem Buchstaben „G.“ als bloßer Initale des Nachnamens von Haus aus nicht dasselbe Gewicht

und dieselbe Aussagekraft hat wie eine aus eine aus Vor- und Nachnamen bestehende vollständige Herstellerangabe. Unter diesen Umständen ist damit zu rechnen, dass sich ein erheblicher Teil des Verkehrs die angegriffene Marke allein an

dem Bestandteil „X-CAPE“ einprägt und sie im mündlichen Geschäftsleben, etwa

beim Kauf der Waren im Laden oder bei mündlichen Bestellungen oder Empfehlungen, allein danach benennt, so dass im Ergebnis klangliche Identität mit der

Widerspruchsmarke besteht und schriftbildlich eine verwechslungsbegründende

starke Ähnlichkeit.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Für eine Kostenauferlegung besteht kein Anlaß (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na