Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.11.2003 – 5 W (pat) 449/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 297 03 035

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch Richterin Werner

als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff und

Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der

Gebrauchsmusterlöschungsabteilung I des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Juli 2002 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 297 03 035 wird gelöscht, soweit es über

den Schutzanspruch 4 in der Fassung des geänderten Hauptantrages vom 13. November 2003 hinausgeht.

Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegen

einander aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber des am 20. Februar 1997 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereichten und am 10. April 1997 unter der Bezeichnung

"Wasserwaage" mit 18 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragenen Gebrauchsmusters 297 03 035. Für das Streitgebrauchsmuster ist die

Priorität einer US-Voranmeldung vom 12. Dezember 1996 (32702) in Anspruch

genommen worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 18 haben folgenden Wortlaut:

1. Wasserwaage mit:

einem Körper (12), der eine ebene Fläche (14) zum Ausrichten einer Ausrichtfläche (16) aufweist;

mindestens einem, in diesem Körper (12) befestigten, eine

Luftblase (42) aufweisenden Behälter (20), welcher eine im

wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende

Längsachse (24) besitzt; und

einem, am Körper (12) befestigten, optischen Übertragungselement 1 (30; 52; 62; 72; 82, 92), das ein Bild des die Luftblase (42) aufweisenden Behälters (20) auf eine

Sichtebene (32; 96) überträgt, die im wesentlichen parallel

zur ebenen Fläche (14) verläuft.

2. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement (62) das Bild vergrößert.

3. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement (72) die Bildgröße verkleinert.

4. Wasserwaage nach Anspruch 1, mit einer am Körper (12)

befestigten Beleuchtungseinrichtung (66) zum Beleuchten

des Bildes.

5. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement (30, 52; 62; 72; 82; 92) eine Reflexionsfläche

(36) aufweist, die in einem Winkel zu dem die Luftblase (42)

aufweisende Behälter (20) und zur Sichtebene (32, 96) angeordnet ist und das Bild des die Luftblase (42) aufweisenden Behälters (20) zur Sichtebene (32; 96) hin reflektiert.

6. Wasserwaage nach Anspruch 5, wobei die Reflexionsfläche

(36) einen Spiegel aufweist.

7. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei die Reflexionsfläche

(36) von einem Prisma gebildet ist.

8. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement (82) eine elektrische Betrachtungsvorrichtung

(86) aufweist.

9. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement 30; 52; 62; 72; 82) an der Innenseite der

Wasserwaage (10; 50; 601 70; 80) befestigt ist.

10. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement (92) an der Außenseite der Wasserwaage

(90) befestigt ist.

11. Wasserwaage nach Anspruch 1, wobei das optische Übertragungselement (92) von der Wasserwaage (90) abnehmbar

ist.

12. Optisches Zubehörteil, zum Gebrauch mit einer Wasserwaage (10; 50; 60; 70; 80; 90), die einen Körper (12) mit einer ebenen Fläche (14) zum Ausrichten einer Ausrichtfläche

(16) und mindestens einen, in diesem Körper (14) befestigten, eine Luftblase (42) aufweisenden Behälter (20) aufweist,

welcher eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche

(14) verlaufende Längsachse (24) besitzt, mit

einem am Körper (12) befestigten, optischen Übertragungselement (30; 52; 62; 72; 82, 92) welches ein Bild des die

Luftblase (42) aufweisenden Behälters (20) auf eine Sichtebene (32; 96) überträgt, die sich im wesentlichen parallel

zur ebenen Fläche (14) erstreckt.

13. Optisches Zubehörteil nach Anspruch 12, wobei das optische

Übertragungselement (62) das Bild vergrößert.

14. Optisches Zubehörteil nach Anspruch 12, wobei das optische

Übertragungselement (72) die Bildgröße verkleinert.

15. Optisches Zubehörteil nach Anspruch 12, wobei das optische

Übertragungselement (30; 52; 62; 72; 82, 92) eine Reflexionsfläche (36) aufweist, die in einem Winkel zu dem die

Luftblase aufweisenden Behälter (20) und zur Sichtebene

(32, 96) angeordnet ist und das Bild des die Luftblase aufweisenden Behälters (20) zur Sichtebene (32, 96) hin reflektiert.

16. Optisches Zubehörteil nach Anspruch 15, wobei die Reflexionsfläche (36) einen Spiegel aufweist.

17. Optisches Zubehörteil nach Anspruch 15, wobei die Reflexionsfläche (36) von einem Prisma gebildet ist.

18. Optisches Zuberhörteil nach Anspruch 12, wobei das optische Übertragungselement (82) eine elektrische Betrachtungsvorrichtung (86) aufweist.

Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und sich dabei auf mangelnde Schutzfähigkeit berufen.

Der Gebrauchsmusterinhaber hat dem Löschungsantrag widersprochen und am

29. November 2001 neue Schutzansprüche 1 bis 4 eingereicht. Diese Schutzansprüche haben folgende Fassung:

1.

Standard-Wasserwaage mit einem

im Querschnitt

im

wesentlichen rechteckförmigen Gehäuse (12), welches vorzugsweise aus Metall besteht und in diesem Fall durch stirnseitige Endkappen (18) aus Kunststoff abgeschlossen ist,

- mit einer an einer der Schmalseiten des Rechteckprofils

des Gehäuses (12) ausgebildeten Anschlagfläche (14) mit

einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glattheit, und

- mit wenigstens zwei im Gehäuse (12) befestigten Libellen

(20, 22) mit die Ausrichtung anzeigender Luftblase (42),

nämlich einer Horizontal-Libelle (22) zum Ausrichten einer

horizontalen und wenigstens einer Vertikallibelle (20) zum

Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche (16), wobei die

Vertikal-Libelle (20) eine im wesentlichen senkrecht zur Anschlagfläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Inneren des Gehäuses (12) eine in einem Winkel zur

Vertikal-Libelle (20) und zu den Schmalseiten des Rechteckprofils ausgerichtete Reflexionsfläche (36) angeordnet ist, die

ein Bild der Vertikal-Libelle (20) mit ihrer Luftblase (46) zu einer Sichtebene (32) reflektiert, die in einem Fenster (38) an

der der Anschlagfläche (14) gegenüberliegenden Schmalseite (34) des Gehäuses (12) angeordnet ist.

2.

Standard-Wasserwaage nach Anspruch 1,

gekennzeichnet durch eine im Gehäuse (12) befestigte Beleuchtungseinrichtung (66) zum Beleuchten des Bildes.

3.

Standard-Wasserwaage nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Reflexionsfläche (36) einen Spiegel aufweist.

4.

Standard-Wasserwaage mit einem

im Querschnitt

im

wesentlichen rechteckförmigem Gehäuse (12), welches vorzugsweise aus Metall besteht und in diesem Fall durch stirnseitige Endkappen (18) aus Kunststoff abgeschlossen ist,

- mit einer an einer der Schmalseiten des Rechteckprofils

des Gehäuses (12) ausgebildeten Anschlagfläche (14) mit

einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche (16) geeignet

guten Ebenheit und Glattheit, und

- mit wenigstens zwei im Gehäuse (12) befestigten Libellen

(20, 22) mit die Ausrichtung anzeigender Luftblase (42),

nämlich einer Horizontal-Libelle (22) zum Ausrichten einer

horizontalen und wenigstens einer Vertikal-Libelle (20) zum

Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche (16), wobei die

Vertikal-Libelle (20) eine im wesentlichen senkrecht zur

Anschlagfläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Inneren des Gehäuses (12) eine photosensitive

Einrichtung (86) wie eine Miniaturkamera angeordnet ist, die

ein Bild der die Luftblase (42) aufweisenden Vertikal-Libelle

(20) auf einem Schirm (84) wie einem LCD-Schirm erzeugt,

der sich in einer Sichtebene (32) befindet, die in einem

Fenster

(38)

an

der

der Anschlagfläche

(14)

gegenüberliegenden Schmalseite (34) des Gehäuses (12)

angeordnet ist.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2002 vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der Gebrauchsmusterinhaber

folgende neue Schutzansprüche 1 bis 4 eingereicht:

1. Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen

Körper (12)

- mit einer an einer Fläche des Körpers (12) ausgebildeten

Fläche (14) mit einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche

(16) geeignet guten Ebenheit und Glätte, und

- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20,

22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender

Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Innern des Körpers (12) eine in einem Winkel zu dieser Libelle (20) und zur zugehörigen Sichtebene (32) ausgerichtete Reflexionsfläche (36) angeordnet ist, die ein Bild der

Libelle (20) mit ihrer Luftblase (42) zur Sichtebene (32) reflektiert, die in einem Fenster (38) an der im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche (14) erstreckenden Fläche (34) des

Körpers (12) angeordnet ist.

2. Wasserwaage nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine

im Körper (12) befestigte Beleuchtungseinrichtung (66) zum

Beleuchten des Bildes.

3. Wasserwaage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Reflexionsfläche (36) einen Spiegel aufweist.

4. Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen

Körper (12)

- mit einer an einer Fläche des Körpers (12) ausgebildeten

Fläche (14) mit einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche

(16) geeignet guten Ebenheit und Glätte, und

- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20,

22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender

Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Inneren des Körpers (12) eine photosensitive Einrichtung (86), wie eine Miniaturkamera, angeordnet ist, die

ein Bild dieser die Luftblase (42) aufweisenden Libelle (20)

auf einem Schirm (84), wie einem LCD-Schirm, erzeugt, der

sich in einer Sichtebene (32) befindet, die in einem Fenster

(38) an der im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche (14)

erstreckenden Fläche (34) des Körpers (12) angeordnet ist.

Die Antragstellerin hat während des Löschungsverfahrens vor der Gebrauchsmusterabteilung folgende Druckschriften zum Stand der Technik genannt:

(1) US 2 727 314

(2) US 2 466 829

(3) US 2 750 677

(4) US 2 791 036

(5) AU 111 171

(6) DE 306 455 C

Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung das

Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung

eingereichten Ansprüche 1 bis 4 hinausgeht.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie verweist im Beschwerdeverfahren zusätzlich noch auf folgende Druckschriften:

(7) GB 2 162 947

(8) AT 378 059

(9) US 3 088 216

(10) US 585 653

(11) US 4 103 430

(12) US 5 317 810

Der Gebrauchsmusterinhaber hat sein Schutzrecht in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2003 mit jeweils neu eingereichten Schutzansprüchen 1

bis 4 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag verteidigt. Die Ansprüche 1 bis 4

gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:

1. Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen

Körper (12)

- mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers (12) ausgebildeten Fläche (14) mit einer zum Ausrichten

einer Ausrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glätte,

und

- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20,

22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender

Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) zum Ausrichten

einer vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24)

besitzt und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich

des Körpers (12) angeordnet ist, welche sie frei sichtbar

überbrückt, und eine andere Libelle (22) zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen parallel

zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt

und in einem Mittelbereich des Körpers (12) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Innern des Körpers (12) eine in einem Winkel zu der

Libelle (20) zum Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche

und zur zugehörigen Sichtebene (32) ausgerichtete Reflexionsfläche (36) angeordnet ist, die ein Bild dieser Libelle (20)

mit ihrer Luftblase (42) zur Sichtebene (32) reflektiert, die in

einem Fenster (38) an der sich im wesentlichen parallel zur

ebenen Fläche (14) erstreckenden gegenüberliegenden

Schmalfläche (34) des Körpers (12) angeordnet ist.

2. Wasserwaage nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine

im Körper (12) befestigte Beleuchtungseinrichtung (66) zum

Beleuchten des Bildes.

3. Wasserwaage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Reflexionsfläche (36) einen Spiegel aufweist.

4. Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen

Körper (12)

- mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers (12) ausgebildeten Fläche (14) mit einer zum Ausrichten

einer Ausrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glätte,

und

- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20,

22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender

Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) zum Ausrichten

einer vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24)

besitzt und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich

des Körpers (12) angeordnet ist, welche sie frei sichtbar

überbrückt, und eine andere Libelle (22) zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen parallel

zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt

und in einem Mittelbereich des Körpers (12) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Innern des Körpers (12) eine photosensitive Einrichtung (86), wie eine Miniaturkamera, angeordnet ist, die ein

Bild der zum Ausrichten der vertikalen Ausrichtfläche vorgesehenen Libelle (20) auf einen Schirm (84), wie einem LCD-

Schirm, erzeugt, der sich in einer Sichtebene (32) befindet,

die in einem Fenster (38) an der sich im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche (14) erstreckenden Fläche (34) des

Körpers (12) angeordnet ist.

Die Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag haben folgende Fassung:

1. Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen

Körper (12) mit langgestreckten Schmal- und Großflächen

- mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers (12) ausgebildeten Fläche (14) mit einer zum Ausrichten

einer Ausrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glätte,

und

- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20,

22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender

Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) zum Ausrichten

einer vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24)

besitzt und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich

des Körpers (12) angeordnet ist, welche sie frei sichtbar

überbrückt, und eine andere Libelle (22) zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen parallel

zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt

und in einem Mittelbereich des Körpers (12) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Innern des Körpers (12) eine in einem Winkel zu der

Libelle (20) zum Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche

und zur zugehörigen Sichtebene (32) ausgerichtete Reflexionsfläche (36) angeordnet ist, die ein Bild dieser Libelle (20)

mit ihrer Luftblase (42) zur Sichtebene (32) reflektiert, die in

einem Fenster (38) an der sich im wesentlichen parallel zur

ebenen Fläche (14) erstreckenden gegenüberliegenden

Schmalfläche (34) des Körpers (12) angeordnet ist.

2. Wasserwaage nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch eine

im Körper (12) befestigte Beleuchtungseinrichtung (66) zum

Beleuchten des Bildes.

3. Wasserwaage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Reflexionsfläche (36) einen Spiegel aufweist.

4. Wasserwaage mit einem im Querschnitt rechteckförmigen

Körper (12)

- mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers (12) ausgebildeten Fläche (14) mit einer zum Ausrichten

einer Ausrichtfläche (16) geeignet guten Ebenheit und Glätte,

und

- mit wenigstens zwei im Körper (12) befestigten Libellen (20,

22) mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche (16) anzeigender

Luftblase (42), wobei eine der Libellen (20) zum Ausrichten

einer vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24)

besitzt und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich

des Körpers (12) angeordnet ist, welche sie frei sichtbar

überbrückt, und eine andere Libelle (22) zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen parallel

zur ebenen Fläche (14) verlaufende Längsachse (24) besitzt

und in einem Mittelbereich des Körpers (12) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß im Innern des Körpers (12) eine photosensitive Einrichtung (86), wie eine Miniaturkamera, angeordnet ist, die ein

Bild der zum Ausrichten der vertikalen Ausrichtfläche vorgesehenen Libelle (20) auf einen Schirm (84), wie einem LCD-

Schirm, erzeugt, der sich in einer Sichtebene (32) befindet,

die in einem Fenster (38) an der sich im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche (14) erstreckenden Fläche (34) des

Körpers (12) angeordnet ist.

Die Antragstellerin führt aus, die durch den Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag

und gemäß Hilfsantrag beschriebenen Gegenstände seien gegenüber dem aus

Druckschrift (1) bekannten Stand der Technik nicht neu. Falls man jedoch davon

ausgehe, dass die an dem rechteckförmigen Körper der Wasserwaage nach (1)

angebrachte Rippe die Neuheit begründe, liege jedenfalls kein erfinderischer

Schritt vor. Dies gelte nicht nur dann, wenn man von der Wasserwaage nach (1)

ausgehe. Denn auch ausgehend von einer üblichen Standard-Wasserwaage gelange der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu den im Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag beschriebenen Wasserwaagen. Auch die Gegenstände des nebengeordneten Anspruchs 4 gemäß Hauptantrag und gemäß

Hilfsantrag beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt. Im übrigen seien die

geltenden Schutzansprüche sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag nicht zulässig. Der Fachmann könne die in diesen Ansprüchen aufgeführten

Merkmale einer langgestreckten Schmalfläche und einer Aufnahmeöffnung im

Endbereich, die frei sichtbar von einer Libelle überbrückt werde, nicht aus den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Juli 2002 aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Der Gebrauchsmusterinhaber beantragt,

den Löschungsantrag zurückzuweisen im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 nach geändertem Hauptantrag vom 13. November

2003 und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise den Löschungsantrag zurückzuweisen im Umfang der

Schutzansprüche 1 bis 4 nach geändertem Hilfsantrag vom

13. November 2003 und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Der Gebrauchsmusterinhaber hält die nunmehr verteidigten Schutzansprüche

nach Haupt- und Hilfsantrag für zulässig. Es handle sich bei den nach Ansicht der

Antragstellerin nicht offenbarten Merkmalen um die üblichen Merkmale einer typischen Wasserwaage, auf die in den ursprünglichen Unterlagen sogar ausdrücklich

verwiesen werde (Gebrauchsmusterschrift S 1 Abs 3). Der Fachmann entnehme

daher die fraglichen Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend, zumal diese auch in der Zeichnung dargestellt seien. Zudem

seien die Gegenstände der Schutzansprüche nicht nur neu, sie beruhten auch auf

einem erfinderischen Schritt. Im Stand der Technik würden Reflexionsflächen zur

Ablesung von Vertikallibellen immer nur eingesetzt, um zwei Vertikallibellen gleichzeitig ablesen zu können. Es gebe im Stand der Technik keinen Hinweis darauf,

eine Reflexionsfläche bei einer Standard-Wasserwaage einzusetzen, die in einem

Endbereich nur eine Vertikallibelle aufweise. Der lange Zeitraum zwischen der

Veröffentlichung der Druckschrift (1) und der Anmeldung des Gebrauchsmusters

und der wirtschaftliche Erfolg deuteten darauf hin, dass ein erfinderischer Schritt

vorliege.

Der Antragsgegner behauptet, dass er mit dem Vertrieb des Streitgebrauchsmusters einen großen Markterfolg erzielt und viele Nachahmer gefunden habe. Mit

dem Gebrauch einer Wasserwaage nach den jetzt noch verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 4 lasse sich im Vergleich mit dem Gebrauch herkömmlicher Wasserwaagen eine Zeitersparnis bis zu 30 % erreichen. Diese Behauptungen bestreitet die Antragstellerin mit Nichtwissen.

II

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist aber nur teilweise begründet. Denn der Löschungsantrag ist nur begründet, soweit der angegriffene Gegenstand über den Schutzanspruch 4 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung hinausgeht; im übrigen ist er unbegründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nur in

diesem beschränkten Umfang gegeben.

1.

Als Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenwesen oder Feinwerktechnik anzusehen, der über Berufserfahrung in der Entwicklung von Messinstrumenten, insbesondere auch von Wasserwaagen, verfügt.

2.

Die Schutzansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag

sind zulässig. Sie gehen nicht über die Schutzansprüche in der eingetragenen

Fassung, in der Fassung vom 29. November 2001 und in der dem Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung zu Grunde liegenden Fassung hinaus.

Bei den in den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag

aufgeführten Merkmalen eines rechteckförmigen Körpers mit langgestreckten

Schmal- und Großflächen und einer in einem Endbereich des Körpers angeordneten Aufnahmeöffnung, die von einer Libelle frei sichtbar überbrückt wird, handelt

es sich um übliche Merkmale einer typischen Wasserwaage, wie sie jedem Fachmann bekannt ist. In der Gebrauchsmusterschrift wird ausdrücklich auf eine typische Wasserwaage hingewiesen (S 1 Abs 3). Eine solche Wasserwaage ist – allerdings mit einer zusätzlichen Reflexionsfläche und einer Sichtfläche - zudem

auch in den Zeichnungsfiguren der Gebrauchsmusterschrift dargestellt. Diese

Merkmale sind daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin als zur Erfindung

gehörend aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar.

3.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht

auf einem erfinderischen Schritt.

Wasserwaagen mit einem rechteckförmigen Körper sind unter Handwerkern und

Heimwerkern weit verbreitet und daher dem Fachmann bekannt. Eine solche typische Wasserwaage, von den Beteiligten auch Standardwasserwaage genannt, ist

beispielsweise in Druckschrift (7) – dort mit einer zusätzlichen Beleuchtungseinrichtung für die Libellen – beschrieben. Typische Wasserwaagen weisen die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf. Sie besitzen

nämlich einen im Querschnitt rechteckförmigen Körper mit einer an einer langgestreckten Schmalfläche des Körpers ausgebildeten Fläche mit einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche geeignet guten Ebenheit und Glätte. Weiter weisen sie

wenigstens zwei im Körper befestigte Libellen mit die Ausrichtung einer Ausrichtfläche anzeigender Luftblase auf, wobei eine der Libellen zum Ausrichten einer

vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zur ebenen Fläche verlaufende Längsachse besitzt und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich

des Körpers angeordnet ist, welche sie frei sichtbar überbrückt. Eine andere Libelle zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche besitzt eine im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche verlaufende Längsachse und ist in einem Mittelbereich des Körpers angeordnet.

Derartige typische Wasserwaagen sind seit mehr als 100 Jahren bekannt. Sie erfordern bei der Überprüfung der Ausrichtung einer senkrecht verlaufenden Fläche

die seitliche Ablesung der Vertikallibelle. Dennoch ist dabei eine ausreichend genaue Ablesung der Vertikallibelle möglich, jedenfalls wurde die seitliche Betrachtung der Vertikallibelle nicht als sonderlich störend empfunden, wie auch die

Gebrauchsmusterinhaberin in ihren Schriftsätzen einräumt. Ein seit langem bestehendes dringendes Bedürfnis zur Beseitigung der seitlichen Ablesung kann daher

nicht festgestellt werden. Gleichzeitig kommen auch andere als rein technische

Gründe für ein Interesse an einer Modifizierung der bekannten Wasserwaagen in

Betracht. Ein Grund hierfür hätte sein können, dass ein Hersteller für Wasserwaagen aus wirtschaftlichen Gründen an einer Ausweitung seines Sortiments interessiert war und sich daher um die Entwicklung von modifizierten Wasserwaagen

bemühte, um so mit einer Vielzahl verschiedener Modelle auf dem Markt vertreten

zu sein. Möglicherweise mag auch von Nutzern der herkömmlichen Wasserwaagen der Wunsch an den Fachmann herangetragen worden sein, für eine noch

weiter verbesserte Ablesbarkeit der – an sich ausreichend gut ablesbaren - Vertikallibelle zu sorgen.

Der Fachmann steht daher vor dem Problem, bei einer herkömmlichen Wasserwaage die Ablesbarkeit der Vertikallibelle zu verbessern. Diese Aufgabe ist frei

von Lösungsansätzen, Lösungsprinzipien und Lösungsgedanken und zeichnet

daher den Weg zur Erfindung nicht vor (vgl. BPatG Bl PMZ 1999, 261ff "Fluidleitungsverbindung"; S 262 re Sp Abs 2). Vielmehr sind verschiedene Wege zur Lösung der gestellten Aufgabe denkbar. So könnten beispielsweise auch eine Beleuchtung der Libelle oder eine Vergrößerung der Aufnahmeöffnung für eine verbesserte Ablesbarkeit der Vertikallibelle sorgen. Wie im folgenden dargelegt ist,

entscheidet sich der Fachmann jedoch für die ihm aus Druckschrift (1) bekannte

Lösung mit einer Reflexionsfläche, die eine Ablesung der Vertikallibelle von vorn

erlaubt.

Im einzelnen ist aus Druckschrift (1) eine Wasserwaage bekannt, die auch zur

senkrechten Ausrichtung von Pfosten dient und daher neben den Funktionen einer

typischen Standardwasserwaage auch die Funktion einer Pfostenwasserwaage

erfüllt. Diese Wasserwaage weist einen Körper mit einem im wesentlichen rechteckförmigen Querschnitt auf, an dem aber zusätzlich noch ein Vorsprung

(Sp 1 Z 57 – 62: narrow rib or flange) angebracht ist, der es ermöglicht, die Wasserwaage gleichzeitig an zwei vertikale Flächen eines Pfostens anzulegen. Der

Körper besitzt eine Fläche 17 mit einer zum Ausrichten einer Ausrichtfläche

(Oberfläche des Werkstücks 21) geeignet guten Ebenheit und Glätte. Drei im Körper befestigte Libellen 15, 30, 16 zeigen mit Luftblasen die Ausrichtung von Ausrichtflächen an, wobei die Libelle 30 zum Ausrichten einer vertikalen Ausrichtfläche eine im wesentlichen senkrecht zu der jeweiligen Ausrichtfläche verlaufende

Längsachse aufweist und in einer Aufnahmeöffnung in einem Endbereich des

Körpers angeordnet ist, welche sie frei sichtbar überbrückt (Fig 2, 3). Eine andere

Libelle 16 dient zum Ausrichten einer horizontalen Ausrichtfläche und weist daher

eine im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche17 verlaufende Längsachse auf.

Die unterbrochene Darstellung der Wasserwaage in Figur 1 lässt darauf schließen, dass die Libelle 16 in der üblichen Weise im Mittelbereich des Körpers der

Wasserwaage angeordnet ist.

Im Innern des Körpers ist eine in einem Winkel zu der Libelle 30 und zu der zugehörigen Sichtebene (Fig 2, rechte Oberfläche) ausgerichtete Reflexionsfläche 28

angeordnet, die ein Bild der Libelle mit ihrer Luftblase zur Sichtebene reflektiert.

Die Sichtebene ist in einem Fenster an der sich im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche erstreckenden Fläche des Körpers angeordnet.

Die Reflexionsfläche ermöglicht die gleichzeitige Ablesung der beiden Vertikallibellen von vorne. Daraus schließt der Fachmann jedoch nicht, dass die Ablesung

einer Vertikallibelle über eine Reflexionsfläche nur dann zweckmäßig ist, wenn

zwei Vertikallibellen gleichzeitig abgelesen werden sollen. Vielmehr erkennt er auf

Grund seines Fachwissens ohne weiteres, dass eine Reflexionsfläche auch bei

der Vertikallibelle einer herkömmlichen Standardwasserwaage einsetzbar ist und

dort ebenfalls die Betrachtung der Vertikallibelle von vorn ermöglicht, so dass eine

verbesserte Ablesbarkeit der Wasserwaage gegeben ist. Der Fachmann kann daher bei Bedarf ohne erfinderischen Schritt die in (1) beschriebenen, die Vertikallibelle betreffenden Merkmale bei einer Standardwasserwaage einsetzen. Damit

gelangt er bereits zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Wie die obigen Ausführungen zeigen, handelt es sich bei einer Standardwasserwaage und der aus (1) bekannten, neben den Funktionen einer Standardwasserwaage zusätzlich noch die Funktion einer Pfostenwasserwaage aufweisenden

Wasserwaage nicht um prinzipiell unterschiedliche Lösungen. Eine mit einer Reflexionsfläche versehene Vertikallibelle kann daher zu dem in (1) geschilderten

Zweck der Ablesung der Vertikallibelle von vorn auch in einer Standardwasserwaage eingesetzt werden. Da eine Wechselwirkung mit anderen Merkmalen der

Wasserwaage nicht besteht, entfaltet die Übertragung der Reflexionsfläche auf

eine Standardwasserwaage keine neuen kombinatorischen Wirkungen. Vielmehr

handelt es sich um eine bloße Aggregation solcher Merkmale, die aus der direkten

technischen Nachbarschaft von Standardwasserwaagen bekannt sind. Die vorangegangenen Feststellungen stehen deswegen im Einklang mit der Entscheidung

"Fluidleitungsverbindung" (BPatG Bl PMZ 1999, 261ff; S 261 re Sp Abs 2).

Die Gebrauchsmusterinhaberin behauptet zwar, sie habe mit dem Gegenstand

des Gebrauchsmusters einen großen Markterfolg erzielt. Dies wird jedoch von der

Antragstellerin bestritten. Außerdem ist nicht feststellbar, ob der behauptete Markterfolg auf den technischen Neuerungen gegenüber dem Stand der Technik beruht

oder auf wirtschaftliche Gründe wie Marketingmaßnahmen, Preisgestaltung oder

neue Vertriebskanäle zurückzuführen ist. Da es sich bei der Wasserwaage nach

Anspruch 1 lediglich um eine Aggregation bekannter Merkmale handelt, wird auch

eine überraschende Bereicherung des Standes der Technik nicht erreicht. Die von

der Gebrauchsmusterinhaberin weiter behauptete umfangreiche Nachahmung

durch Mitbewerber ist nicht schlüssig dargelegt und wird von der Antragstellerin

bestritten. Nach alldem kann auch die Einbeziehung derartiger Hilfserwägungen in

die wertende Beurteilung des erfinderischen Schritts nicht zu einer anderen Entscheidung Anlass geben (BGH Bl PMZ 1991, 161, 162 "Elastische Bandage";

S 262 li Sp le Abs – re Sp erster Abs ).

Auch das Alter der Druckschrift (1) ist, für sich allein genommen, kein Grund, die

technische Lösung der verteidigten Schutzansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag als

erfinderischen Schritt zu beurteilen. Denn aus den getroffenen Feststellungen

folgt, dass der Fachmann bereits bei einer routinemäßigen Durchsicht und Verwertung des Standes der Technik ohne weiteres zum Gegenstand des Schutzanspruches 1 gelangen konnte. Dagegen spricht auch nicht das Alter der Druckschrift (1), denn ein dringendes Bedürfnis zur Verbesserung der herkömmlichen

Wasserwaagen konnte nicht festgestellt werden und deswegen kann auch nicht

angenommen werden, dass sich die Fachwelt lange Zeit vergeblich um eine Lösung bemüht hätte.

4.

Auch die Gegenstände der Schutzansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag

beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 betrifft das Merkmal einer Beleuchtungseinrichtung zum Beleuchten des Bildes der Libelle. Eine derartige Beleuchtungseinrichtung kann der Fachmann bei Bedarf auf Grund seines Fachwissens und Fachkönnens bei einer Wasserwaage mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vorsehen, ohne dass es hierzu eines erfinderischen Schritts bedürfte.

Eine Anregung zu dieser Maßnahme erhält er zudem aus Druckschrift (7), die eine

den Ausgangspunkt bildende Standardwasserwaage mit einer Einrichtung 10, 11,

12, 13 zur Beleuchtung der Libellen zeigt.

Auch das Merkmal des Anspruchs 3, wonach die Reflexionsfläche einen Spiegel

aufweist, beruht nicht auf einer erfinderischen Schritt, da eine Reflexionsfläche mit

einem Spiegel 28 bereits aus Druckschrift (1) bekannt ist.

5.

Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag beruhen

ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag unterscheiden sich von den

Schutzansprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal,

dass der Körper der Wasserwaage neben langgestreckten Schmalflächen auch

langgestreckte Großflächen aufweist. Da der rechteckförmige Körper einer Wasserwaage mit langgestreckten Schmalflächen stets auch langgestreckte Großflächen aufweist, gehen die Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag inhaltlich nicht

über die Ansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag hinaus. Die Gegenstände der

Schutzansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag sind daher aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schutzfähig.

6.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 4 gemäß Hauptantrag ist neu.

Bei der Wasserwaage nach Druckschrift (1) wird die Vertikallibelle über eine Reflexionsfläche betrachtet. Im Unterschied hierzu weist die Wasserwaage nach Anspruch 4 gemäß Hauptantrag eine photosensitive Einrichtung und einen Schirm

zur Beobachtung der Vertikallibelle auf.

Aus Druckschrift (7) ist eine Wasserwaage mit vier Libellen 2, 3, 4, 5 bekannt, die

mittels einer Lichtquelle 9 und vier Lichtleitfasern 10, 11, 12, 13 beleuchtet werden. Die Libellen werden direkt abgelesen. Die Wasserwaage nach Anspruch 4

gemäß Hauptantrag umfasst dagegen eine photosensitive Einrichtung und einen

Schirm zur Beobachtung der Vertikallibelle.

Die Druckschrift (8) betrifft eine Anordnung zum Prüfen einer Libelle, bei der das

von einem Photoempfänger 12 aufgenommene Bild der Libelle in einem Computer

14 ausgewertet wird. Das Bild der Libelle wird jedoch abweichend vom Gegenstand des Anspruchs 4 gemäß Hauptantrag nicht auf einem Schirm dargestellt.

Aus Druckschrift (10) ist eine Wasserwaage bekannt, bei der eine Vertikallibelle C

über eine Reflexionsfläche D beobachtet werden kann. Eine photosensitive Einrichtung und ein Schirm zur Beobachtung der Vertikallibelle sind nicht vorgesehen.

Die Druckschrift (12) zeigt eine von einer Lichtquelle 16 beleuchtete Libelle 13, deren Bild von zwei Photoempfängern 20, 21 aufgenommen wird. Eine Reflexionsfläche 18 dient dazu, einen Teil des Lichts auf den zweiten Photoempfänger 21 zu

lenken. Ein Schirm zur Darstellung eines Bildes der Libelle wird nicht beschrieben.

Die Druckschriften 2 bis 6, 9 und 11 haben in der mündlichen Verhandlung keine

Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Schutzfähigkeit des

Gegenstands des Anspruchs 4 gemäß Hauptantrag keine neuen Gesichtspunkte.

6.2 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 4 gemäß Hauptantrag beruht auch

auf einem erfinderischen Schritt.

Ausgehend von einer herkömmlichen Standardwasserwaage erhält der Fachmann

aus dem Stand der Technik verschiedene Anregungen, wie die Ablesbarkeit der

Vertikallibelle verbessert werden kann. So mag es sich ihm anbieten, nach dem

Vorbild der Wasserwaage nach Druckschrift (1) eine Reflexionsfläche vorzusehen,

um die Libelle von vorn ablesen zu können. Weiter mag er auch die Möglichkeit in

Betracht ziehen, eine Beleuchtungseinrichtung für die Vertikallibelle vorzusehen,

so wie es in Druckschrift (7) dargestellt ist. Diese Lösungswege führen den Fachmann jedoch nicht zu der im Anspruch 4 gemäß Hauptantrag beschriebenen Erfindung.

Der Stand der Technik gibt dem Fachmann keinen Hinweis zu der anspruchsgemäßen Lösung, im Innern des Körpers eine photosensitive Einrichtung anzuordnen, die ein Bild der zum Ausrichten der vertikalen Ausrichtfläche vorgesehenen

Libelle auf einem Schirm erzeugt, der sich in einer Sichtebene befindet, die in einem Fenster an der sich im wesentlichen parallel zur ebenen Fläche erstreckenden Fläche des Körpers angeordnet ist. Es ist für den Fachmann daher nicht möglich, durch routinemäßige Durchsicht des Standes der Technik ohne nähere Auseinandersetzung mit den technischen Gegebenheiten zum Gegenstand des Anspruchs 4 gemäß Hauptantrag zu gelangen. Der Gegenstand des Anspruchs 4

gemäß Hauptantrag beruht somit auf einem erfinderischen Schritt.

Lediglich die Druckschriften (8) und (12) zeigen photosensitive Einrichtungen zur

Aufnahme des Bildes einer Libelle. Die aufgenommenen Bilder werden jedoch

nicht auf einem Schirm dargestellt, sondern einem Computer zur Berechnung der

Lage der Luftblase zugeführt. Der Fachmann, der die Ablesbarkeit der Vertikallibelle verbessern will, hat keine Veranlassung, diese Druckschriften näher in Betacht zu ziehen, denn er entnimmt ihnen lediglich, dass mit Hilfe einer photosensitiven Einrichtung und einem Computer die Lage der Luftblase einer Wasserwaagenlibelle elektronisch erfasst werden kann.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84

Abs 2 PatG und §§ 92 Abs 1 ZPO. Der Senat geht davon aus, dass den beiden

nebengeordneten Schutzansprüchen 1 und 4 in etwa der gleiche wirtschaftliche

Wert zukommt. Das Streitgebrauchsmuster hat somit durch die erfolgte Teillöschung die Hälfte seines wirtschaftlichen Wertes eingebüßt. Die Billigkeit erfordert

keine andere Entscheidung.

Werner

Kalkoff

Dr. Zehendner

Pr