Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 15.11.2003 – 15 W (pat) 30/01

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 30/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 60 900.4 –43

(hier: Erfinderbenennung)

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 15. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters Dr. Kellner

beschlossen: 10.99

DIE BESCHWERDE WIRD ZURÜCKGEWIESEN. G r ü n d e

I.

Die Anmelderin beantragte am 17. Dezember 1999 die Erteilung eines Patents mit

der Bezeichnung „Breitbandlösungsmittel für Lack- und Anstrichstoffe und Verfahren zu seiner Herstellung“. Als Erfinder sind

Dr. D…, Straße der Jugend in L…,

Prof. Dr. A…, Am Grünen Weg in H… und B…

…, Landstraße in D… benannt.

Unter dem 7. April 2000 bat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmelderin

unter Hinweis auf § 8 Patentanmeldeverordnung um Übersendung des 2. und

3. Exemplars der Anmeldungsunterlagen (Patentansprüche, Beschreibung, ggf

Zeichnungen sowie Text und ggf Zeichnung der Zusammenfassung). Mit Schriftsatz vom 20. April 2000 wies die Anmelderin mit Bezug auf die Erfinderbenennung

darauf hin, dass beim Rechtsübergang die gesetzlichen Bestimmungen des Landes (zB in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957) oder die vertragliche Regelung - mit Art und Datum des

Vertrags – anzugeben seien (zB Gesellschafts-, Kauf-, Übertragungsvertrag oder

mündliche Vereinbarung) und bat, die wieder beigefügte Erfinderbenennung (also

das von der Anmelderin ursprünglich eingereichte und unvollständig ausgefüllte

Formular) binnen eines Monats zu vervollständigen.

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmelderin mit den Bescheiden vom 30. Juni 2000 und vom 14. März 2001 an die Erledigung der Bescheide

vom 7. April 2000 und 20. April 2000 erinnert hatte, am 18. Mai 2001 erneut an die

Anmelderin einen Vordruck „Erfinderbenennung“ gefaxt hatte und dabei die Anmelderin nochmals telefonisch an die Erledigung der vorgenannten Bescheide erinnert worden war, wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom

21. Juni 2001 die Patentanmeldung aus den Gründen der Bescheide vom

7. April 2000 und 20. April 2000 unter Hinweis auf § 42 Abs 3 des Patentgesetzes

- PatG zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2001 aufzuheben.

Nachdem die Anmelderin unter dem 12. Juli 2001 mit Bezug auf das Telefonat

vom 18. Mai 2001 mitgeteilt hatte, zur Klärung der Angaben mit den Erfindern benötige sie etwas Zeit, die sich aufgrund von Urlaub und Auslandsaufenthalten leider verlängert habe und bitte deshalb um Fristsetzung bis zum 31. August 2001,

begründete sie mit Schriftsatz vom 03. Juni 2002 ihre Beschwerde damit, dass ihr

keine Anforderung des Patentamtes bezüglich mangelhafter Erfinderbenennung

vorliege. Unter dem 24. Juni 2002 teilte sie mit, das Recht auf das Patent sei

durch mündliche Vereinbarung mit allen drei Erfindern auf sie übergegangen. Mit

Verfügung des Gerichts ist die Anmelderin unter dem 22. Juli 2003 nochmals um

Angabe des Datums der Vereinbarung und um Übersendung zweier Exemplare

ihrer Anmeldung gebeten worden. Obwohl das diese Aufforderungen enthaltende

Schreiben der Anmelderin per Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, hat sie

nicht reagiert.

II.

Die nach § 73 PatG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und

zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da diese nicht den Anforderungen der §§ 34, 37 PatG genügt und die Anmelderin die Mängel nicht beseitigt hat.

Die Anmelderin hat keine hinreichende Erfinderbenennung im Sinne von § 37

Abs 1 PatG iVm der Verordnung über die Benennung des Erfinders –Erfinderbenennungsverordnung – ErfBenVO - vom 29. Mai 1981 (BlPMZ 1981, 231) vorgelegt.

Gemäß § 37 Abs 1 PatG hat ein Anmelder innerhalb von 15 Monaten nach dem

Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt maßgebend in

Anspruch genommen wird, innerhalb von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt den

oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines

Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist ein Anmelder nicht oder nicht allein Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 2 Nr 3 ErfBenVO). Diese Verordnung ist

durch die Verordnungsermächtigung des § 34 Abs 7 PatG gedeckt.

Mit ihrer Anmeldung hat die Anmelderin zwar Vor- und Zunamen, Wohnsitz und

Anschrift der Erfinder benannt und auch versichert, dass weitere Personen ihres

Wissens nicht an der Erfindung beteiligt sind. Sie hat jedoch bis zum heutigen Tage nicht schlüssig mitgeteilt, wie und dabei vor allem wann das Recht auf das Patent an sie gelangt ist.

Ist ein Anmelder nicht oder nicht allein Erfinder, so muss bestimmt und nachprüfbar bezeichnet werden, wie das Recht auf das Patent auf ihn übergegangen ist

(Busse, Patentgesetz, 5. Auflage 1999, § 37 Rdnr 16). Dabei ist der Vertrag mit

Datum anzugeben, eine nähere Kennzeichnung ist nicht erforderlich (Busse, aaO).

Auch im Vordruck „Erfinderbenennung“ des Deutschen Patent- und Markenamtes, der der Anmelderin nochmals zugefaxt worden ist, wird ausdrücklich darum

gebeten, den Vertrag mit Angabe des Datums zu bezeichnen. Trotz zahlreicher

Aufforderungen auch seitens des erkennenden Gerichts ist die Anmelderin dieser

gerade noch verbleibenden Minimalanforderung nicht nachgekommen und hat

nicht angegeben, wann das Patent an sie übertragen worden ist.

Die Anmelderin hat auch nicht die in § 34 PatG iVm § 8 Abs 1 Satz 1 Patentanmeldeverordnung (PatAnmVO) niedergelegten Anmeldeerfordernisse erfüllt und

die Patentansprüche, die Zeichnungen und den Text der Zusammenfassung in

drei Stücken eingereicht. Nach wie vor hat sie kein zweites und drittes Exemplar

ihrer Anmeldeunterlagen eingereicht, wie sie in den Mängelbescheiden vom

7. April 2000, 30. Juni 2000 und 14. März 2001 sowie letztmalig mit Verfügung des

Gerichts vom 22. Juli 2003 angefordert worden sind.

Nachdem die Anmelderin selbst auf die Aufforderung des Gerichts, die ihr per

Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, nicht reagiert und wie vorstehend

dargestellt den Anforderungen der §§ 34, 37 PatG nicht genügt hat, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.

Kahr

Niklas

Klante

Kellner

Ko