Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.11.2003 – 24 W (pat) 36/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 13 240.6

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

LOCKSTOFF

Die Wortmarke

soll für die Waren

"Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 18. Oktober 2002

durch eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für

die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege", weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle

und sie als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Unter einem "Lockstoff" verstehe man einen

Stoff, der auf bestimmte Organismen anlockend wirke. Dieser Begriff sei zwar im

"DUDEN " nicht aufgeführt, aber trotzdem insbesondere in Verbindung mit Sexuallockstoffen auch breiten Verkehrskreisen bekannt. Das Wort werde u.a. in der

Werbung in Verbindung mit Pheromonparfüms, die inzwischen als "Lifestyleprodukte" hergestellt und vertrieben würden, verwendet und stelle daher für diese

Waren eine beschreibende Angabe dar. Dies gelte auch für "Seifen" und "Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege", denen üblicherweise Duftstoffe zugesetzt würden sowie für "ätherische Öle", die ebenfalls häufig zur Förderung des Wohlbefindens eingesetzt würden. Da es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für

die Waren, die Gegenstand der Zurückweisung seien, somit um eine reine Sachangabe handele, werde das Wort auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis

angesehen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Begriff "Lockstoff" gehöre nicht zum allgemein bekannten, üblichen deutschen Sprachgebrauch, weil der Durchschnittsverbraucher

dieses Fachwort für bestimmte Substanzen nicht kenne. Auch sei kein Bezug des

Wortes zu den im Warenverzeichnis enthaltenen Waren gegeben. Außerdem erschließe sich eine eventuelle beschreibende Bedeutung nicht ohne einen zusätzlichen Denkvorgang. Da es sich somit nicht um eine eindeutige und unmißverständliche beschreibende Angabe handele, könne die angemeldete Kennzeichnung auch nicht im Interesse der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen werden. Im übrigen seien die vergleichbaren Marken "KRAFTSTOFF"

und "Triebstoff" für Waren der Klasse 3 als Marken eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine

Internet-Recherche des Senats zum Begriff "Lockstoff", die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG für die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" von der Eintragung ausgeschlossen. Dem angemeldeten Ausdruck fehlt insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); außerdem kann er als beschreibende Angabe für diese Waren dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken

ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH

GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH, Rechtssache

C-191/01, Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff "Doublemint“). Dies ist hier der

Fall.

Das Wort "Lockstoff" ist sowohl in "Der Brockhaus", 9. Aufl., als auch in

"Wahrig, Deutsches Wörterbuch", 7. Aufl. 2002, aufgeführt und läßt sich

darüber hinaus auch als Sachangabe im Internet nachweisen. Mit diesem

Begriff wird - wie bereits die Markenstelle belegt und ausgeführt hat – eine

Substanz bezeichnet, die auf bestimmte Organismen anlockend wirkt, wie

zB Pheromone. So hat die Recherche des Senats ergeben, daß Mitteln zur

Körper- und Schönheitspflege oder Parfümeriewaren häufig Lockstoffe,

insbesondere Pheromone, zugesetzt werden, was in der Werbung auch

stark hervorgehoben wird. So weist etwa die Firma E… bei der

Beschreibung des Eau de Parfum "PLEASURES" darauf hin, daß Parfum

u.a. als subtiler erotischer Lockstoff wirke. Im online-shop der Firma Rossmann wird ein Eau de Parfum beschrieben mit "sinnlich, mit einem geruchsneutralen

sexuellen

Lockstoff"

(http://www.alles

-einkaufen.de/z_rossmann_Eau_de_Parfum_

sinnlich

....). Auf der Seite

www.andros-pheromone.de wird geworben "Andros Pheromone – der

Sexuallockstoff der Lust macht – Das Aphrodisiakum für Sie und Ihn als

Parfüm oder pur – mit Garantie; Andros Pheromon – der Lockstoff der Lust

macht – mit Garantie". Auf der Web-Site http://www.lockduft.com wird neben einem Pheromonparfüm auch eine Pheromon-Sonnenmilch angeboten.

Unter https://kundenserver.de/pheromones-online.de/shop/bestellung-shop.

htm finden sich ganze Kosmetikpflegeserien für Damen und Herren, bestehend aus Eau de Toilette, Aftershave Balm, Duschgel, Deostick sowie

Body-Gel, denen Pheromone beigemischt sind. Bei "ebay" betrifft ein Angebot ein "Shampoo mit Sexuallockstoff (Pheromonen)". Das Yahoo-Verzeichnis weist in der Rubrik "Firmen > Parfüm und Düfte > Sexuallockstoffe"

zahlreiche Anbieter von Produkten mit Pheromonzusatz wie Parfüms, Cremes, Lotionen, Aftershaves oder Duschgels usw. auf. Auch in Verbindung

mit ätherischen Ölen wird auf deren anregende, bei richtiger Dosierung sexuell

stimulierende, Pheromonen ähnliche Wirkung hingewiesen

(http://www.surfmed.de/16-diaet/1-84/tag49_2.html). Das Wort

"LOCK-

STOFF" stellt insoweit eine unmittelbare Sachangabe in bezug auf ein für

die Abnehmer wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der verfahrensgegenständlichen Waren dar, nämlich einen Hinweis darauf, daß diese Lockstoffe

enthalten. Angesichts der Werbung und der Wirkungen, die durch die Beimischung solcher Lockstoffe erzielt und auch bezweckt werden, drängt sich

dieses rein sachbezogene Verständnis im Zusammenhang mit derartigen

Produkten ohne langes Nachdenken auf. In diesem Kontext liegt jedes andere Verständnis des Wortes, das – wie oben belegt – zum allgemeinen

deutschen Wortschatz gehört, fern.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das

vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH MarkenR 2002, 338 "Bar

jeder Vernunft"; BGH, Beschluß vom 28. August 2003 I ZB 6/03 "Cityservice"). Dies ist hier der Fall, weil es sich aus den oben genannten Gründen

bei der angemeldeten Kennzeichnung für die von der Zurückweisung betroffenen Waren um eine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe

handelt.

3. Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren

Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. So vermag

selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken weder für sich

noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl

BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today"),

eine derartige Bindung nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von

Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in

Einklang zu bringen wäre (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8

Rn 262) und selbst für den Fall, daß diese Zeichen rechtswidrig

eingetragen worden wären, keine Gleichheit im Unrecht in Anspruch

genommen werden könnte.

Ströbele

Hacker

Guth

Bb