Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.11.2003 – 24 W (pat) 36/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 13 240.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
LOCKSTOFF
Die Wortmarke
soll für die Waren
"Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß vom 18. Oktober 2002
durch eine Beamtin des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für
die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege", weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle
und sie als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen könne
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Unter einem "Lockstoff" verstehe man einen
Stoff, der auf bestimmte Organismen anlockend wirke. Dieser Begriff sei zwar im
"DUDEN " nicht aufgeführt, aber trotzdem insbesondere in Verbindung mit Sexuallockstoffen auch breiten Verkehrskreisen bekannt. Das Wort werde u.a. in der
Werbung in Verbindung mit Pheromonparfüms, die inzwischen als "Lifestyleprodukte" hergestellt und vertrieben würden, verwendet und stelle daher für diese
Waren eine beschreibende Angabe dar. Dies gelte auch für "Seifen" und "Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege", denen üblicherweise Duftstoffe zugesetzt würden sowie für "ätherische Öle", die ebenfalls häufig zur Förderung des Wohlbefindens eingesetzt würden. Da es sich bei der angemeldeten Kennzeichnung für
die Waren, die Gegenstand der Zurückweisung seien, somit um eine reine Sachangabe handele, werde das Wort auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
angesehen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Begriff "Lockstoff" gehöre nicht zum allgemein bekannten, üblichen deutschen Sprachgebrauch, weil der Durchschnittsverbraucher
dieses Fachwort für bestimmte Substanzen nicht kenne. Auch sei kein Bezug des
Wortes zu den im Warenverzeichnis enthaltenen Waren gegeben. Außerdem erschließe sich eine eventuelle beschreibende Bedeutung nicht ohne einen zusätzlichen Denkvorgang. Da es sich somit nicht um eine eindeutige und unmißverständliche beschreibende Angabe handele, könne die angemeldete Kennzeichnung auch nicht im Interesse der Mitbewerber von der Eintragung ausgeschlossen werden. Im übrigen seien die vergleichbaren Marken "KRAFTSTOFF"
und "Triebstoff" für Waren der Klasse 3 als Marken eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine
Internet-Recherche des Senats zum Begriff "Lockstoff", die der Anmelderin übersandt worden ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angemeldete Marke ist
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG für die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" von der Eintragung ausgeschlossen. Dem angemeldeten Ausdruck fehlt insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); außerdem kann er als beschreibende Angabe für diese Waren dienen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH
GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH, Rechtssache
C-191/01, Urteil vom 23. 10. 2003, Ziff. 29 ff "Doublemint“). Dies ist hier der
Fall.
Das Wort "Lockstoff" ist sowohl in "Der Brockhaus", 9. Aufl., als auch in
"Wahrig, Deutsches Wörterbuch", 7. Aufl. 2002, aufgeführt und läßt sich
darüber hinaus auch als Sachangabe im Internet nachweisen. Mit diesem
Begriff wird - wie bereits die Markenstelle belegt und ausgeführt hat – eine
Substanz bezeichnet, die auf bestimmte Organismen anlockend wirkt, wie
zB Pheromone. So hat die Recherche des Senats ergeben, daß Mitteln zur
Körper- und Schönheitspflege oder Parfümeriewaren häufig Lockstoffe,
insbesondere Pheromone, zugesetzt werden, was in der Werbung auch
stark hervorgehoben wird. So weist etwa die Firma E… bei der
Beschreibung des Eau de Parfum "PLEASURES" darauf hin, daß Parfum
u.a. als subtiler erotischer Lockstoff wirke. Im online-shop der Firma Rossmann wird ein Eau de Parfum beschrieben mit "sinnlich, mit einem geruchsneutralen
sexuellen
Lockstoff"
(http://www.alles
-einkaufen.de/z_rossmann_Eau_de_Parfum_
sinnlich
....). Auf der Seite
www.andros-pheromone.de wird geworben "Andros Pheromone – der
Sexuallockstoff der Lust macht – Das Aphrodisiakum für Sie und Ihn als
Parfüm oder pur – mit Garantie; Andros Pheromon – der Lockstoff der Lust
macht – mit Garantie". Auf der Web-Site http://www.lockduft.com wird neben einem Pheromonparfüm auch eine Pheromon-Sonnenmilch angeboten.
Unter https://kundenserver.de/pheromones-online.de/shop/bestellung-shop.
htm finden sich ganze Kosmetikpflegeserien für Damen und Herren, bestehend aus Eau de Toilette, Aftershave Balm, Duschgel, Deostick sowie
Body-Gel, denen Pheromone beigemischt sind. Bei "ebay" betrifft ein Angebot ein "Shampoo mit Sexuallockstoff (Pheromonen)". Das Yahoo-Verzeichnis weist in der Rubrik "Firmen > Parfüm und Düfte > Sexuallockstoffe"
zahlreiche Anbieter von Produkten mit Pheromonzusatz wie Parfüms, Cremes, Lotionen, Aftershaves oder Duschgels usw. auf. Auch in Verbindung
mit ätherischen Ölen wird auf deren anregende, bei richtiger Dosierung sexuell
stimulierende, Pheromonen ähnliche Wirkung hingewiesen
(http://www.surfmed.de/16-diaet/1-84/tag49_2.html). Das Wort
"LOCK-
STOFF" stellt insoweit eine unmittelbare Sachangabe in bezug auf ein für
die Abnehmer wesentliches Beschaffenheitsmerkmal der verfahrensgegenständlichen Waren dar, nämlich einen Hinweis darauf, daß diese Lockstoffe
enthalten. Angesichts der Werbung und der Wirkungen, die durch die Beimischung solcher Lockstoffe erzielt und auch bezweckt werden, drängt sich
dieses rein sachbezogene Verständnis im Zusammenhang mit derartigen
Produkten ohne langes Nachdenken auf. In diesem Kontext liegt jedes andere Verständnis des Wortes, das – wie oben belegt – zum allgemeinen
deutschen Wortschatz gehört, fern.
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das
vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr, vgl. BGH MarkenR 2002, 338 "Bar
jeder Vernunft"; BGH, Beschluß vom 28. August 2003 I ZB 6/03 "Cityservice"). Dies ist hier der Fall, weil es sich aus den oben genannten Gründen
bei der angemeldeten Kennzeichnung für die von der Zurückweisung betroffenen Waren um eine unmittelbare, hinreichend konkrete Sachangabe
handelt.
3. Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren
Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. So vermag
selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken weder für sich
noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl
BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today"),
eine derartige Bindung nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von
Marken wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in
Einklang zu bringen wäre (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rn 262) und selbst für den Fall, daß diese Zeichen rechtswidrig
eingetragen worden wären, keine Gleichheit im Unrecht in Anspruch
genommen werden könnte.
Ströbele
Hacker
Guth
Bb