Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 32 W (pat) 392/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 12 942.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 durch den Richter Viereck als

Vorsitzenden sowie die Richter Rauch und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 – vom

4. Oktober 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I .

rot

bestimmt für die Waren und Dienstleistungen

feine Back-, Konditor-, Schokolade- und Zuckerwaren; Verpflegung von Gästen

hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 4. Oktober 2002 teilweise,

nämlich für

feine Back-, Konditor-, Schokolade- und Zuckerwaren

wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

Schokoladewaren, ausgenommen Erzeugnisse

in

roter

Farbe, mit roter Füllung und mit rotem Überzug.

Wegen sonstiger Einzelheiten, insbesondere der in der mündlichen Verhandlung

erörterten Internet-Belege, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auf der Grundlage des nunmehr

geltenden eingeschränkten Warenverzeichnisses auch begründet. Für die jetzt

noch streitgegenständlichen Waren stehen der Eintragung der angemeldeten

Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen.

1.

Für Schokoladewaren, bei denen weder die Schokoladenmasse selbst, noch

die Füllung oder der Überzug (Glasur) eine rote Färbung aufweisen, stellt die

Farbbezeichnung "rot" ersichtlich keine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen kann

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ob zu den Eigenschaften von Waren, die – wie hier –

regelmäßig in verpackter Form dem Kunden begegnen, auch die Farbe der Verpackung zählt (verneinend für Zigarettenverpackungen BPatG, Beschluss vom

9. 7. 2001, 26 W (pat) 57/99 – rot), kann dahinstehen; jedenfalls ist bei einer

Schutzgewährung kein Mitbewerber der Anmelderin daran gehindert, seine Waren

rot zu verpacken und auf diesen Umstand, z.B. in der Werbung, in beschreibender

Form hinzuweisen. Im übrigen ist es auf dem vorliegenden Warengebiet nicht

üblich, mit der Farbe der Verpackung auf die Beschaffenheit des Inhalts hinzuweisen.

2. Der angemeldeten Wortmarke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die

einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer

Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE).

Zwar ist rot ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Wenn es aber in

markenmäßiger Form für Waren verwendet wird, die gerade nicht diese Farbe

aufweisen, so kann ihm für einen noch relevanten Teil des Verkehrs durchaus die

Funktion zukommen, auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb

hinzuweisen. Dieser Teil des Publikums wird den Gebrauch des Wortes als so

ungewöhnlich (gleichsam paradox) empfinden, dass für ihn die Annahme, es handele sich um einen Markennamen, nicht völlig fern liegt. Ob ein weiterer Teil des

Verkehrs sich (vor allem bei akustischer Aufnahme) auch an den häufigen Eigennamen "Roth" erinnert fühlt und deshalb in "rot" eine Marke sieht, kann dahinstehen.

3. Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4

MarkenG (Täuschungsgefahr) entgegen. Zwar mag es an sich problematisch sein,

auf einer Verpackung das Wort "rot" anzubringen, wenn der Inhalt ausschließlich

Waren enthält, welche diesen Farbton gerade nicht aufweisen. Eine Zurückweisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist aber nur zulässig, wenn die Eignung zur

Täuschung ersichtlich ist (§ 37 Abs. 3 MarkenG). An einer derartigen Ersichtlichkeit der Täuschungseignung einer Bezeichnung fehlt es bereits dann, wenn

zumindest irgendeine (auch nur theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung besteht. Ein derartiger nichttäuschender Gebrauch der Marke ist

nicht völlig ausgeschlossen; wie die Anmelderin diesen - im eigenen Interesse –

bewirken will, muss ihr überlassen bleiben.

Viereck

Rauch

Sekretaruk

Fa