Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 16.12.2003 – 24 W (pat) 30/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 30/02 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 12 394.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 1. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und
42 zur Eintragung in das Register angemeldete Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist durch Beschluß der mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzten
Markenstelle
für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
dem angemeldeten englischen Markenwort „select“ nicht nur um einen Basisbegriff der Datenverarbeitungs- und -kommunikationsterminologie mit der Bedeutung „markieren, (aus)wählen, aus-, ansteuern“, sondern auch um einen der
Werbe-, Wirtschafts- und Marketingsprache angehörenden Begriff im Sinn von
„erlesen, ausgewählt, vorzüglich, exklusiv“ handle. In diesen Bedeutungen stelle
„select“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Bestimmungs- u Beschaffenheitsangabe bezüglich der Funktion bzw deren
werblicher Hervorhebung dar. Die grafische Ausgestaltung sei auf eine übliche
Typographieauswahl beschränkt. Hinsichtlich der behaupteten Verkehrsdurchsetzung sei kein Antrag auf Einleitung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens
gestellt bzw sei eine Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf die
Dienstleistungen „Werbung“ beschränkt hat. Nach ihrer Auffassung stehen der
angemeldeten Marke insoweit keine absoluten Schutzhindernisse entgegen. Die
gewählte grafische Gestaltung überschreite den gegenwärtigen Stand der
gebrauchsüblichen Werbegrafik und sei geeignet, zur Unterscheidung von Unternehmensprodukten zu dienen. Weiterhin sei „select“ keine beschreibende Angabe
für die beanspruchten Dienstleistungen. Nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans sei die angemeldete
Marke daher eintragungsfähig.
Im übrigen habe sich die Marke im Verkehr durchgesetzt. Die Anmelderin existiere
unter
der
Firma
S… mbH
seit
1991.
Sie sei eine
international
tätige Werbeagentur mit Büros
in K…, H…,
B…, L…, N… und P…
In den betroffenen Verkehrskreisen gelte der
Begriff „Select“ als Synonym bzw Kennzeichen für die Anmelderin. In Rankings
der Fachzeitschrift „Werben und Verkaufen“ aus den Jahren 2001 und 2002 befinde sich die Anmelderin im Jahr 2001 auf Platz 23 (in 2002 auf Platz 21) der 200
größten Agenturen
in Deutschland mit einem erwirtschafteten Umsatz
in
Deutschland von €… Millionen
(in 2002 von €… Millionen). Zur Glaubhaftmachung hat die Anmelderin Kopien der Rankinglisten, von Werbeanzeigen in
Magazinen, einige davon mit der Kennzeichnung „select“ versehen, Prospekte der
S1…-Gruppe,
die
ua
von
den
in-
und
ausländischen
Büros gestaltete Werbeanzeigen und eine Kundenübersicht aus verschiedenen
Branchen enthalten, sowie Kopien von Zeitungsartikeln bzw Pressemitteilungen
aus den Jahren 1997 bis 2001 über die Werbeagentur Select vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 und 5 Nr. 1 MarkenG statthafte sowie auch sonst zulässige
Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung führt (§§ 8 Abs 3, 70 Abs 3
Nr 3 MarkenG).
1. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke zutreffend als eine von Haus aus
für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Werbung“ unmittelbar beschreibende, nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beurteilt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke ua dann, wenn ihr von den angesprochenen
Verkehrskreisen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird (vgl ua
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2003, 1050 „Cityservice“).
Dies trifft für die angemeldete Marke „select“ in bezug auf Werbedienstleistungen
zu.
Das englische Wort „select“ hat als Adjektiv die Bedeutungen „exclusiv“ (zB „select
hotel, club“), “ausgewählt, auserlesen, auserwählt“ (zB „select team, band, a
select
few“),
„ausgesucht“
(zB
„select
fruit, cut of meat“)
(vgl PONS
Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch - Deutsch, 2001, S 750)
und beschreibt damit naheliegend die noch beanspruchten Dienstleistungen auf
dem Gebiet der Werbung im Sinn einer allgemeinen Qualitätsangabe als
exklusive, auserlesene, ausgesuchte Leistungen. Mögliche weitere Begriffsinhalte
des Wortes „select“,
insbesondere seine verbale Bedeutung „auswählen,
aussuchen“, in der es auch als Computerbefehl gebräuchlich ist (vgl PONS, aaO),
treten demgegenüber
im Zusammenhang mit Werbedienstleistungen als
ersichtlich nicht einschlägig zurück.
Im Hinblick auf die weitverbreiteten
Englischkenntnisse in der deutschen Bevölkerung sowie auch die in der
deutschen Sprache geläufigen orthographisch- und sinnverwandten Fremdworte
„Selektion“ (= „Auswahl, Auslese“), „selektieren“ (= „auslesen, auswählen“; vgl
Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl, Bd 5, S 736)
ist außerdem davon
auszugehen, daß das einfache englische Wort „select“ von den beteiligten
inländischen
Verkehrskreisen
in
seiner
dargelegten
dienstleistungsbeschreibenden Bedeutung überwiegend verstanden wird. Demnach
werden die Abnehmer das Wort „select“ für Werbedienstleistungen lediglich als
eine im Vordergrund stehende Qualitätsbezeichnung, nicht jedoch als Hinweis auf
die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.
Nicht zu beanstanden ist es ferner, daß die Markenstelle der konkreten Schriftzuggestaltung keine die Unterscheidungskraft begründende Wirkung beigemessen
hat. Zwar ist die grafische Gestaltung eines Zeichenwortes in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Dabei können jedoch einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an welche sich der Verkehr gewöhnt hat, die mangelnde Unterscheidungskraft eines Begriffs nicht aufheben (vgl ua BGH BlPMZ
1991, 26, 27 „NEW MAN“; MarkenR 2001, 1153 „anti KALK“). Insofern vermag der
Vortrag der Anmelderin, wonach sämtliche Buchstaben extra für diese Marke entwickelt worden seien und den gegenwärtigen Stand der Gebrauchsgrafik überschritten, nicht zu überzeugen. Denn, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, unterscheiden sich die für das Markenwort verwendeten kleinen Druckbuchstaben bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar von gängigen handelsüblichen
Schrifttypen. Weitere gestalterische Merkmale, die der Marke das für die Unterscheidungskraft erforderliche Mindestmaß an optischer Eigenart und Prägnanz
verleihen könnten, weist der angemeldete Schriftzug nicht auf.
Als ein dem angesprochenen inländischen Publikum in seiner beschreibenden
Bedeutung überwiegend verständliches englisches Wort, dessen konkrete Schriftzuggestaltung sich im Rahmen werbeüblicher Gebrauchsgrafik hält, kann die angemeldeten Marke außerdem im inländischen sowie zudem im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zur Bezeichnung der exklusiven, auserlesenen
Qualität der betreffenden Werbedienstleistungen dienen und ist daher auch nach
der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen
(vgl hierzu auch die der Anmelderin vom Senat übersandten PAVIS PROMA-Ausdrucke der Bundespatentgerichts-Beschlüsse 26 W (pat) 122/95 vom 18.09.1996
„SELECT COMFORT“, 29 W (pat) 351/99 vom 07.03.2001 „SelectPlus“ und
33 W (pat) 82/00 vom 10.10.2000 „select card“, in denen jeweils das Wort „select“
als nicht unterscheidungskräftige und zum Teil als freihaltebedürftige Beschaffenheits- bzw Qualitätsangabe beurteilt wurde).
2. Die von der Anmelderin im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Unterlagen lassen es indessen als möglich erscheinen, daß sich die angemeldete
Marke im Verkehr zugunsten der Anmelderin durchgesetzt hat und damit die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG keine Anwendung
finden (§ 8 Abs 3 MarkenG).
Die Anmelderin hat glaubhaft dargelegt, daß sie das angemeldete Markenwort
„select“ für Werbedienstleistungen nicht nur firmenmäßig, sondern (insbesondere
auf von ihr gestalteten Werbeanzeigen) auch in Alleinstellung als Marke benutzt.
Weiterhin ergibt sich aus den in Kopie eingereichten Rankings der 200 größten
Agenturen in Deutschland, daß die Anmelderin mit Rang 23 (in 2000 und 2001)
bzw 21 (in 2002) Inhaberin einer im deutschen Markt an vorderer Stelle positionierten Werbe-Agentur ist, die mit jeweils ca … Millionen Euro einen beträchtlichen Jahresumsatz vorweisen kann. Die gute Marktpräsenz der S2…-Werbeagentur unterstreichen auch die diversen, in Kopie vorgelegten Pressemitteilungen, soweit sie sich auf die Anmelderin bzw ihre Büros in Deutschland beziehen.
Aus den beiden Prospekten der S1…-Gruppe geht zudem hervor, daß die hierzu
gehörenden
Büros
in
K…, H…,
B…,
P…, N…
und
L…
Werbedienstleistungen (Anzeigenwerbung)
für namhafte Unternehmen und
Organisationen, so insbesondere die deutschen Büros für Jil Sander, Bogner,
JOOP!, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz, Christ, Douglas, Jaguar Eyewear, Aktion Mensch (ehemals Aktion Sorgenkind) und Griesson - De Beukelaer,
erbracht haben. Bei Würdigung der Gesamtheit der beigebrachten Unterlagen besteht daher nach Auffassung des Senats eine hinreichende Wahrscheinlichkeit,
daß die beteiligten Verkehrskreise die angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung
im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Werbung“ nicht mehr als beschreibende Angabe, sondern als individuellen Herkunftshinweis auffassen können, zumal Abnehmer von Werbedienstleistungen hauptsächlich gewerbliche Verkehrskreise und nicht die breiten Endverbraucherkreise sind.
Es erscheint mithin gerechtfertigt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und
der Anmelderin die Möglichkeit zu eröffnen, die behauptete Verkehrsdurchsetzung
im Verfahren vor der Markenstelle nachzuweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).
Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb
Abb. 1