Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 18.12.2003 – 34 W (pat) 305/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 305/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 56 649

… 10.99

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Dezember 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die

Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-

Ing. Ihsen

beschlossen:

I.

Der Antrag der Einsprechenden auf Wiedereinsetzung wird

zurückgewiesen.

II. Der Einspruch gilt als nicht erhoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent am

21. November 2002 Einspruch eingelegt, die Einspruchsgebühr aber erst am

15. Mai 2003 eingezahlt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2003 hat die Rechtspflegerin

mitgeteilt, dass festzustellen sein werde, dass der Einspruch wegen verspäteter

Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt.

Auf einen rechtlichen Hinweis des Senats hin macht die Einsprechende geltend:

Die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr sei wiedereinsetzungsfähig. Diese

Frist sei in PatG § 123 Abs 1 Satz 2 nicht unter denjenigen Fristen aufgeführt, die

nicht wiedereinsetzungsfähig sind. Dort sei nur die Frist zur Erhebung des Einspruchs genannt, diese Frist habe die Einsprechende aber eingehalten.

Aus PatKostG § 6 Abs 2 ergebe sich, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als zurückgenommen gelte, was schon daraus folge, dass in der Anlage zum PatKostG das Einspruchsverfahren unter „sonstige

Anträge“ aufgeführt sei. Daraus folge, dass der Einspruch fristgerecht eingelegt

ist, andernfalls könne er nicht zurückgenommen werden. Die Nichtzahlung der

Einspruchsgebühr bedeute nicht, dass der Einspruch nicht fristgerecht eingereicht

worden sei. Die nachträgliche Entrichtung der Gebühr könne also durchaus zur

Wiedereinsetzung führen. Dass das Einspruchsverfahren gemäß PatG § 61 Abs 1

Satz 2 nach Eintritt der Fiktion der Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt werde

- was im Interesse der Öffentlichkeit liege, die Allgemeinheit vor Scheinrechten zu

schützen – deute auch daraufhin, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, den Einspruch allein von der Gebührenzahlung abhängig zu machen.

Wenn die Möglichkeit der Wiedereinsetzung beim Einspruch angeblich zu Rechtsunsicherheit führen soll, sei das unbegründet: Für die Wiedereinsetzung seien

strikte Fristen vorgesehen.

Die Einsprechende beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Patentinhaber beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Einsprechenden ist zurückzuweisen. Versäumt

eine Einsprechende die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen (14. Senat des Bundespatentgerichts in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 11. August 2003 – 14 W (pat) 328/02;

21. Senat des Bundespatentgerichts in einer unveröffentlichten Entscheidung vom

10. November 2003 – 21 W (pat) 326/03).

1. Soweit die Einsprechende die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung daraus herleiten will, dass bei nicht - bzw nicht rechtzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr

der Einspruch als zurückgenommen gelte, kann ihr der Senat nicht folgen: der Einspruch gilt in diesen Fällen gemäß PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben.

Das ist allerdings nicht unbestritten.

Wie die Einsprechende meint auch Schulte PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 61, in solchen

Fällen müsse der Einspruch als „Antrag“ gemäß PatKostG § 6 Abs 2 als zurückgenommen gelten.

Dafür spricht zunächst, dass das Einspruchsverfahren in einer Anlage zum

PatKostG unter „sonstige Anträge“ aufgeführt ist.

Dafür spricht auch das in der Gesetzesbegründung zum PatKostG BlPMZ 2002,

42 reSp angeführte Motiv des Gesetzgebers: „...im übrigen sollen die Folgen der

Nichtzahlung vereinheitlich werden. Es wird vorgeschlagen, nicht mehr die Nichtstellung des Antrages anzunehmen, sondern die Rücknahme des Antrages. Diese

Regelung hätte den Vorteil, dass der Grund für die Fälligkeit einer Gebühr nicht

nachträglich entfällt und die Gebühr notfalls beigetrieben werden kann“.

Nach Prüfung des eigentlichen Gesetzestextes, insbesondere des § 6 im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des PatKostG kommt der Senat jedoch zum

Ergebnis, dass der Gesetzgeber die genannte Absicht im Gesetz, was den Einspruch angeht, nicht umgesetzt hat.

Zahlt der Einsprechende die Einspruchsgebühr nicht oder verspätet, gilt der Einspruch gemäß PatKostG § 6 Abs 2 als nicht erhoben. Denn der Einspruch ist im

Sinne des PatKostG § 6 Abs 2 eine „Handlung“, die als nicht vorgenommen fingiert wird (14. und 21. Senat des Bundespatentgerichts a.a.O.; ferner - soweit für

den Senat ersichtlich - die Rechtspfleger des Bundespatentgerichts, allerdings

ohne nähere Begründung; Fuchs-Wissemann Mitt. 2003, 489; Ströbele/Hacker

MarkenG, 7. Aufl., § 64 a Rdn 26).

Die „Handlung“ wird im Gesetzestext der „Anmeldung“ und dem „Antrag“ gegenübergestellt. Das verbietet es, in der „Handlung“ etwa einen übergeordneten Begriff zu sehen, der sowohl „Anmeldung“ wie „Antrag“ umfasst. Des weiteren unterscheidet das PatKostG in § 3 Abs 1 und in § 5 Abs 1 Satz 1 ausdrücklich zwischen

einem Antrag und der Einlegung eines Einspruchs. Damit kann der Einspruch im

Kontext des Patentkostengesetzes kein Antrag sein.

Zu diesem Ergebnis kommt auch Ströbele/Hacker a.a.O. Er legt „Antrag“ eng aus

und versteht darunter nur Erklärungen, die entweder durch das Gesetz als Anträge definiert werden oder für die die Stellung eines förmlichen Antrags vorgeschrieben ist. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist von einer „sonstigen

Handlung“ auszugehen. Das gilt für den Widerspruch und die Beschwerde des

Markengesetzes, aber auch für den Einspruch und die Beschwerde nach PatG

§ 59 bzw PatG § 73. Für beide ist kein Antrag erforderlich (van Hees, Verfahrensrecht in Patentsachen, 2. Aufl, S. 63).

Hinzu kommt, dass die Einlegung des Einspruchs zur Eröffnung des Einspruchsverfahrens führt, ohne dass es dabei einer Tätigkeit oder Mitwirkung des Gerichts

bedarf. Der Einspruch ruft damit unmittelbar prozessuale Wirkungen hervor (sog.

Bewirkungshandlung: Zeiss, Zivilprozessrecht, 10. Aufl. § 35 IV 2). Dadurch unterscheidet er sich deutlich vom Antrag, der Patentamt oder Gericht zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen soll

(eine sog. Erwirkungshandlung:

Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 15. Aufl, § 64 I.).

Zu diesem Ergebnis kommt auch Fuchs-Wissemann a.a.O. Er zieht zum Vergleich

die Beschwerde heran, wie der Einspruch ein Rechtsbehelf. Aus der Neufassung

von RpflG § 23 Abs 1 Nr 4 ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Beschwerde als nicht erhoben behandeln und mithin als eine „sonstige Handlung“ im

Sinne des § 6 Abs 2 PatKostG ansehen wollte. Fuchs-Wissemann weist auch zutreffend darauf hin, dass für die Praxis eine Rücknahmefiktion unbefriedigend ist,

weil das Verfahren nach PatG § 61 Abs 1 Satz 2 nach ihrem Eintritt von Amts wegen fortzusetzen ist.

2. Nach PatG § 123 Abs 1 Satz 2 ist die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen. In eben dieser Frist ist aber nach PatKostG

§ 6 Abs 1 Satz 1 auch die Gebühr zu zahlen. PatKostG § 6 Abs 1 Satz 1 sieht für

die Zahlung der Einspruchsgebühr keine eigene Frist vor, sondern verlangt die

Zahlung innerhalb der Einspruchsfrist und macht die Zahlung damit zu einem Bestandteil der innerhalb dieser einheitlichen Frist zu erfüllenden Erfordernisse der

Einspruchseinlegung. Das wird dadurch bestätigt, dass der Einspruch, wenn die

Gebühr nicht oder nicht fristgerecht gezahlt wird, als nicht erhoben gilt. Die wirksame Einspruchseinlegung setzt danach in den genannten Fällen voraus, dass innerhalb der Einspruchsfrist nicht nur der Einspruch eingeht, sondern zusätzlich

auch die Einspruchsgebühr entrichtet wird. Die Regelung in PatG § 123 Abs 1

Satz 2, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen ist, kann nur auf alle

Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind. Deshalb

musste die Frist zur Zahlung der Einspruchgebühr nicht ausdrücklich in PatG

§ 123 Abs 1 Satz 2 aufgeführt werden.

Im Hinblick auf die bestehende Verknüpfung der Erhebung des Einspruchs und

der Zahlung der Einspruchsgebühr ist es für die Beurteilung der Tragweite dieser

Vorschrift auch nicht von Bedeutung, dass PatG § 123 Abs 1 Satz 2 durch einen

Klammerzusatz auf § 59 Abs 1, nicht aber auf PatKostG § 6 Abs 1 Satz 1 verweist, der die Pflicht zur Zahlung der Einspruchsgebühr innerhalb der Beschwerdefrist regelt. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung des Einspruchs zusteht, erfasst vielmehr ohne weiteres

auch die zur wirksamen Einspruchseinlegung gehörende und innerhalb der in § 59

Abs 1 Satz 1 genannten Frist zu bewirkende Zahlung der Einspruchsgebühr. Einer

besonderen Bezugnahme in PatG § 123 Abs 1 Satz 2 auf das Patentkostengesetz

bedurfte deshalb es nicht.

Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr würde auch

dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, durch die die Wiedereinsetzung in die Frist, die dem Einsprechenden zur Erhebung des Einspruchs

zusteht, ausgeschlossen ist. Durch den Ausschluss der Wiedereinsetzung sollte

nach der Begründung zu der Einführung dieser Regelung im Patentgesetz vom

26. September 1936 im Interesse der Rechtssicherheit erreicht werden, dass der

durch den Ablauf der Frist herbeigeführte Rechtszustand endgültig bestehen bleibt

(BlPMZ 1936, 113). Die Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr würde die durch den Ausschluss der

Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen. Zudem ist nicht einzusehen, warum diese beiden Versäumnisse unterschiedlich behandelt werden sollten.

Im übrigen ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der Beschwerdegebühr, die ein

beschwerdeführender Einsprechender verspätet zahlt. Auch hier ist die Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr nicht ausdrücklich in PatG § 123 Abs 1 Satz 2

aufgeführt. Gleichwohl ist diese nicht wiedereinsetzungsfähig (ständige Rechtsprechung BGH BlPMZ 1984, 248 – Schlitzwand; Schulte PatG 6. Aufl. § 123 Rdn 84).

Ebenfalls vergleichbar ist die Situation beim Widerspruch in Markensachen. Hier

sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung in MarkenG § 91 Abs 1

Satz 2 sowohl die Frist zur Erhebung des Widerspruchs wie auch die Frist zur

Zahlung der Widerspruchgebühr nicht wiedereinsetzungsfähig.

Die Einsprechende hat danach die Unwirksamkeit des Einspruchs bei nicht fristgemäßer Zahlung der Beschwerdegebühr hinzunehmen. In jedem Falle bleibt ihr die

Nichtigkeitsklage, so dass ihr durch den Ablauf der Frist die Wahrung ihrer Rechte

nicht in unbilliger und rechtsstaatswidriger Weise erschwert wird.

3. Für die Feststellung, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, ist in entsprechender Anwendung des RpflG § 23 Abs 1 Nr 4 regelmäßig der Rechtspfleger des

Bundespatentgerichts zuständig (Fuchs-Wissemann a.a.O. S. 490). Die Tätigkeit,

die auf den Rechtspfleger übertragen wird, erschöpft sich auch hier regelmäßig

darin, festzustellen, ob eine Gebühr rechtzeitig und vollständig gezahlt ist oder

nicht.

4. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus PatG

§ 100 Abs 2 Nr 1. Die Unterscheidung zwischen „Handlung“ und „Antrag“ im Rahmen des PatKostG stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, die

sich auch in anderen Rechtsgebieten stellt und nicht auf das Einspruchsverfahren

vor dem Bundespatentgericht und damit auf eine bloße Übergangsregelung beschränkt ist.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Ko

Leitsätze

1. Wird die Einspruchsgebühr nicht, nur teilweise oder verspätet gezahlt,

scheidet eine Wiedereinsetzung aus

(ebenso der 14. Senat des

Bundespatentgerichts: Entscheidung

vom

11. August

2003

14 W (pat) 328/02 – zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. Senat des

Bundespatentgerichts

in einer unveröffentlichten Entscheidung vom

10. November 2003 – 21 W (pat) 326/03).

2. In diesem Fall gilt der Einspruch als nicht erhoben. Diese Feststellung trifft

regelmäßig der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts.