Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 07.01.2004 – 26 W (pat) 113/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 113/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 01 100
hier: Kostenbeschwerde
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerde-
Fahrerin zu tragen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 399 01 100
siehe Abb. 1 am Ende
für „Bier“ ist ua Widerspruch erhoben worden aus der als notorisch bekannt
bezeichneten Marke
siehe Abb. 2 am Ende
die nach Angaben der Widersprechenden weltweit für Waren der Klasse 32 eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen und der Widersprechenden die Kosten des
Widerspruchsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aus dem
Vorbringen der Widersprechenden gehe nur hervor, dass in der Zeichentrick-Serie
„The Simpsons“ mit „Duff BEER“ ein billiges Bier mit schlechter Qualität
bezeichnet werde, welches das Lieblingsgetränk von Homer Simpson sei, einem
der Hauptdarsteller der vorgenannten Serie, die seit Februar 1991 ohne
Unterbrechung in der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werde. Zwar habe
die Widersprechende durch Vorlage umfangreicher Unterlagen glaubhaft gemacht,
dass diese Serie mittlerweile auch in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad
erreicht habe. Mit den vorgelegten Unterlagen habe sie aber nicht annähernd
nachweisen können, dass auch der Begriff „Duff BEER“ bei den inländischen
Verkehrskreisen einen Bekanntheitsgrad von mindestens 60 % erreicht habe. Dies
hätte beispielsweise durch die Vorlage eines demoskopischen Gutachtens
geschehen können.
Mithin habe der Widerspruch mangels Nachweises der erforderlichen Notorietät
der Widerspruchsmarke zurückgewiesen werden müssen.
Da die Widersprechende keine Belege vorgelegt habe, aufgrund deren eine notorische Bekanntheit iSd Art 6 bis PVÜ, § 4 Nr 3 MarkenG auch nur ansatzweise in
Betracht gekommen wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die
Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs aus einem nicht eingetragenen Zeichen
nicht mit der zumutbaren Sorgfalt geprüft habe. Es entspreche daher der Billigkeit,
ihr antragsgemäß die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gegen diese Kostenauferlegung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie meint, die erforderliche prozessuale Sorgfalt nicht verletzt zu haben. Nach den
eigenen Ausführungen der Markenstelle in ihrem Beschluss habe die Widersprechende durch Vorlage umfangreicher Unterlagen glaubhaft gemacht, dass die
Zeichentrickserie „The Simpsons“ mit dem Hauptdarsteller Homer Simpson in
Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe und die Kennzeichnung
„Duff BEER“ weltweit für ähnliche Waren wie die der angegriffenen Marke
eingetragen sei. Damit habe sie durchaus Anhaltspunkte für die notorische
Bekanntheit der Kennzeichnung „Duff BEER“ dargelegt. Selbst der Anmelder gehe
von einer Bekanntheit dieser Kennzeichnung in Deutschland aus. Mithin hätten
keine Gründe vorgelegen, aufgrund derer sie bei der gebotenen objektiven Abwägung der Erfolgsaussichten von der Weiterverfolgung des Widerspruchs wegen
dessen voraussichtlicher Erfolglosigkeit hätte absehen müssen. Dementsprechend
beantragt sie, die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses
aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig
zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung.
II.
Die ausschließlich gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, denn es war gerechtfertigt, der Widersprechenden
die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
1. Nach § 63 Abs 1 MarkenG können einem Beteiligten die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Auszugehen ist von dem
Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche
Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit
der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Dies kann der Fall sein, wenn
ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten
aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht. So sind zB dem Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
wenn auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt
wird (vgl zB BPatG GRUR 1996, 981 – ESTA VITAL).
Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerspruch aus einer notorisch bekannten
PVÜ ist ua, dass die betreffende Bezeichnung im Inland über einen weit
überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad verfügt (vgl dazu Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 4 Rdn 89). Zum Grad der Bekanntheit der „The Simpsons“-Serie
und damit der Kennzeichnung „Duff BEER“ bei dem großen Kreis der Biertrinker
macht die Widersprechende jedoch nicht einmal ansatzweise Angaben. Dazu
hätte aber aufgrund der einschlägigen Kommentare zu Art 6 bis PVÜ und § 4
MarkenG ohne weiteres erkennbar Veranlassung bestanden, zumal ohne eine
Benutzung der Kennzeichnung im Inland – wie hier – eine ausländische Marke nur
unter besonderen Umständen den inländischen Verkehrskreisen notorisch bekannt sein dürfte (vgl Ströbele/Hacker aaO; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 4 Rdn 24;
Fezer, MarkenR 3. Aufl Rdn 7 zu Art 6 bis PVÜ). Der ausschließliche Verweis der
Widersprechenden auf eine Fernsehserie, bei der es sich wohl eher um eine Kinder- oder Jugendsendung handelt, vermag allein auch nicht ansatzweise den
erforderlichen hohen Bekanntheitsgrad bei den beteiligten breiten Verkehrskreisen
zu belegen. Ebenso wie der unterlassene ernsthafte Versuch der
Glaubhaftmachung einer bestrittenen Benutzung eine Kostenauferlegung
rechtfertigt, verletzt es die gebotene prozessuale Sorgfalt, wenn eine anwaltlich
vertretene Widersprechende keinen nachvollziehbaren
tauglichen Versuch
unternimmt, die Notorietät ihrer Marke zu belegen. Die Markenstelle hat deshalb
der Widersprechenden zu Recht die Kosten des Widerspruchsverfahrens
auferlegt.
2. Da es in Nebenverfahren – wie hier – in der Regel der Billigkeit entspricht,
dem Obsiegenden die ihm entstandenen Kosten zu erstatten, hat die unterliegende Beschwerdeführerin auch die Kosten des vorliegenden Nebenverfahrens zu
tragen (vgl dazu Ströbele/Hacker aaO, § 71 Rdnr 38).
Albert
Eder
Kraft
Bb
Abb. 1
Abb. 2