Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.01.2004 – 11 W (pat) 53/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 53/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 12. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz,
Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. September 2003,
mittels Fax eingegangen am 30. September 2003 auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr wird verweigert.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag
des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die zwölfte und künftige Jahresgebühren durch Beschluß vom 11. August 2003 zurückgewiesen und
die Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 1. September 2003 zugestellten
Beschluß am 30. September 2003 Beschwerde eingelegt.
Er beantragt unter anderem,
für die Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130
PatG zu gewähren.
Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, §§ 73 Abs 1, 135 Abs 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs 2
Satz 2 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG.
des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig (so auch BPatG BlPMZ 2003, 213,
214).
Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG als
nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist
gezahlt wird. Diese Rechtsfolge träte gemäß § 130 Abs 2 Satz 1 PatG allerdings
nicht ein, wenn für die Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe bewilligt würde.
Die vom Anmelder beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr
und das Beschwerdeverfahren muß jedoch schon deshalb versagt werden, weil
das Patentgesetz die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für ein Verfahrenskostenhilfe – Rechtsmittelverfahren nicht zulässt. Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in
den §§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, PatG, 6.
§ 129 Rdn 1 – 3; BPatGE 28, 119, 120;BGHZ 91, 311).
§ 130 PatG sieht Verfahrenskostenhilfe lediglich im Erteilungsverfahren vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenskostenhilfeverfahren
(vgl dazu Beschluß des Senats vom 1. Juli 2003 – 11 W (pat) 15/02 – Veröffentlichung vorgesehen).
Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann hinreichend Rechnung getragen
werden, indem gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß
§ 80 Abs 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet wird.
Der Senat wird über die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß § 134 PatG gehemmten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entscheiden.
Infolge der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
ist die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs 2 Satz 1
PatG iVm § 134 PatG innerhalb eines Monats und eines Tages nach Zustellung
dieses Beschlusses zu zahlen. Anderenfalls wird – wenn der Anmelder die Beschwerde nicht zurücknimmt – durch Beschluß festgestellt werden müssen, dass
die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG
ohne mündliche Verhandlung.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb