Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 33 W (pat) 101/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 101/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 2 077 478
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin Pagenberg und den Richter Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 1998 und vom 24. November 2000 aufgehoben, soweit die teilweise Löschung der Marke 2 077 478 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 523 095, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten“, angeordnet worden ist.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke 2 077 478
LIONS
deren Dienstleistungsverzeichnis wie folgt lautet:
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen; Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten;
Reparatur und Instandsetzung von Bekleidung und Schuhen, Erzeugnissen der Elektrotechnik, Fahrrädern und Kraftfahrzeugen,
feinmechanischen Erzeugnissen, gesundheitstechnischen Geräten,
mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizinische und
orthopädische Zwecke; Installationsarbeiten; Telekommunikation;
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Materialbearbeitung; Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und
Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin
und der Landwirtschaft, Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellung von Programmen
für die Datenverarbeitung. GK. 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42“
hat die Inhaberin der IR-Marke 523 085
LIONS
die für die Waren und Dienstleistungen
Cl. 14: Horlogerie et autres instruments chronométriques.
Cl. 16: Papier, carton et produits en ces matières, non compris
dans d’autres classes; articles pour reliures, à savoir fils,
toile et autres matières textiles pour reliures; papeterie;
adhésifs (matiéres collantes) pour la papeterie ou le ménage; matériaux pour les artistes, à savoir articles pour
dessiner, peindre et modeler; pinceaux; machines à
écrire et articles de bureau, à savoir appareils et
ustensiles de bureau non électriques; matériel
d’instruction et d’enseignement
(à
l’exception des
appareils); caractères d’imprimerie; clichés.
Cl. 35: Publicité; agence de travail temporaire, travaux statistiques, comptabilité, vente aux enchères, renseignements
d’affaires, étude et recherche du marché, étude et analyse du marché, négociation et conclusion de transactions commerciales pour le compte de tiers, négociation
de contrats pour l’acquisition ou la vente de produits,
conseils pour l’organisation des affaires, conseils pour la
conduite des affaires (consultations), conseils pour les
questions de personnel,
location de machines et
d’installations de bureau, reproduction de documents.
Cl. 41: Organisation de compétition sportives; spectacles
populaires.
Cl. 42: Photographie; exploitation de droits de propriété intellectuelle et industrielle; établissement de plans sans rapport
avec la conduite des affaires
in Deutschland Schutz genießt, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Erstbeschluß vom 25. August 1998 und Erinnerungsbeschluß vom 24. November 2000 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 523 095 die teilweise Löschung der Marke 2 077 478 angeordnet, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ und den Widerspruch im übrigen
zurückgewiesen. Es bestehe Verwechslungsgefahr im Umfang der Teillöschung
gemäß § 9 Abs 1 Nr 1 und 2 MarkenG.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom
1. Juni 2001 zur besseren Beurteilung der Berechtigung des Widerspruchs aus
der IR-Marke 523 095 gebeten, die Widersprechende aufzufordern, die rechtserhaltende Benutzung nachzuweisen. Nachdem sich die Widersprechende darauf
berufen hat, daß die Schonfrist von fünf Jahren frühestens am 12. Juni 1997 zu
laufen begonnen habe und noch mindestens bis zum 12. Juni 2002 andauere, hat
die Markeninhaberin die Widersprechende unter Bezugnahme hierauf mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 aufgefordert, nunmehr die rechterhaltende Benutzung nachzuweisen.
Sie beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch in
vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich seit Absendung des Schriftsatzdoppels vom
18. Dezember 2002 nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der IR-Marke
523 095 begründet. Die Anordnung der teilweisen Löschung der Marke 2 077 478
auf der Grundlage des Widerspruchs aus der IR-Marke 523 095 kann mangels
Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke nicht aufrechterhalten
werden (§§ 9 Abs 1 Nr 1 und 2, 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 1 Satz 3, Abs 2 MarkenG).
Die Feststellung der Identität der beiden Wortmarken „LIONS“ und eines Teils der
eingetragenen Dienstleistungen nach § 9 Abs 1 Nr 1 MarkenG sowie die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG wegen Identität der
Marken und Identität oder Ähnlichkeit der von ihnen erfaßten Dienstleistungen
kann nur für Dienstleistungen oder Waren getroffen werden, für die - nach einer
zulässigen Erhebung der Nichtbenutzungseinrede - die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG). Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt.
Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung des § 43 Abs 1 MarkenG
zwar nicht
im Schriftsatz vom 1. Juni 2001, aber
im Schriftsatz vom
12. Dezember 2002 in zulässiger Weise erhoben. Der Zeitpunkt, von dem an die
Benutzung der Widerspruchsmarke wirksam bestritten werden konnte, begann in
Bezug auf die IR-Marke 523 095, bei der nach der Jahresfrist noch ein Widerspruchverfahren anhängig war, fünf Jahre nach dem Tag, an dem die abschließende Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 12. Juni 1997 über die
Schutzbewilligung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum am 17. Juni 1997 zugegangen war (§ 116 iVm § 115 Abs 2 MarkenG).
Hierauf hat die Widersprechende zutreffend abgestellt, als sie in ihrem Schriftsatz
vom 6. Juli 2001 zu Recht auf den Lauf der Benutzungsschonfrist hinwies. Die für
die Widerspruchsmarke geltende Schonfrist lief am 17. Juni 2002 ab, so daß die
Markeninhaberin der Widersprechenden die Einrede der Nichtbenutzung nunmehr
im Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 entgegenhalten konnte. Nach Übermittlung
der Einrede oblag es der Widersprechenden, die Benutzung ihrer IR-Marke
523 095 unverzüglich glaubhaft zu machen. Einer ausdrücklichen Aufforderung
oder Fristsetzung seitens des Senats bedurfte es auch unter Berücksichtigung der
Hinweis- und Aufklärungspflichten des § 139 ZPO hierfür nicht. Nach dem verfrühten unzulässigen Ansinnen der Markeninhaberin mußte die Widersprechende
vom Zeitpunkt des Ablaufs der Schonfrist an gegenwärtig sein, die Benutzung ihrer Marke, auf die sich ihr Löschungsbegehren im Widerspruchsverfahren stützt,
glaubhaft machen zu müssen. Seit der Übermittlung der Einrede ist mehr als ein
Jahr vergangen, ohne daß Erklärungen oder Unterlagen zur Glaubhaftmachung
der Benutzung eingegangen sind. Die angegriffene Teillöschung, bei der noch die
Registerlage maßgeblich war, ist daher insoweit aufzuheben.
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Teillöschung aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 167 527 nach Zustellung dieses Beschlusses fortgesetzt.
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl