Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.01.2004 – 25 W (pat) 189/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 189/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 300 08 618

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt,

daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2003 wirkungslos ist,

soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 396 20 679 angeordnet worden

ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 11. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersrpechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der

angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm

§ 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Engels

Bayer

Hu