Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 33 W (pat) 249/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 249/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 00 989.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 20. Januar 2003 die Wortmarke

Messeprojekt

für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39 und 42 angemeldet

worden. Nach entsprechender Beanstandung durch die Markenstelle wurde das

Dienstleistungsverzeichnis gefaßt wie folgt:

„Werbung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen

(Klasse 35);

Installationsarbeiten,

insbesondere Aufbau von

Messeständen (Klasse 37); Verpackung und Lagerung von Waren

(Klasse 39); technische Projektplanungen (Klasse 42)“.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2003 die

Anmeldung im Hinblick auf § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet und ausgeführt, daß noch 100.-- € an Klassengebühren innerhalb eines Monats zu zahlen

seien. Sie hat in diesem Zusammenhang auf § 36 Abs 3 Satz 3 MarkenG hingewiesen. Daraufhin haben die Vertreter der Anmelderin mit einem beim Deutschen

Patent- und Markenamt am 14. April 2003 eingegangenen Schreiben einen Verrechnungsscheck über die weiter zu zahlenden Klassengebühren in Höhe von

100.-- € eingereicht.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom

7. Mai 2003 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die Anmeldung im Umfang

der Dienstleistungen der Klasse 42 als zurückgenommen gelte, da für diese keine

Klassengebühren entrichtet worden seien. Ein seit Januar 2002 nicht mehr zulässiger übersandter Scheck sei zurückgeschickt worden, eine erneute Einzahlung

sei nicht erfolgt. Der Umfang des Dienstleistungsverzeichnisses werde auf die

Klassen 35, 37 und 39 festgelegt. Im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 42

gelte die Anmeldung als zurückgenommen.

Hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen fehle es der angemeldeten Marke

an jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Auch liege ein

Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Es handle sich um eine

rein beschreibende Sachangabe hinsichtlich der Thematik und Bestimmung der

beanspruchten Dienstleistungen, nämlich daß diese im Rahmen eines Messeprojektes angeboten werden sollen.

Diese Entscheidung hat die Markenstelle für Klasse 35 im Erinnerungsbeschluß

vom 14. August 2003 bestätigt.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie trägt vor, daß das zusammengesetzte Wort „Messeprojekt“ gerade in dieser

Form nicht verkehrsüblich sei, was sich bereits aus der Nichteintragung dieses

Begriffs im Duden ergebe. Durch die Zusammensetzung der Wörter „Messe“ und

„Projekt“ sei eine Marke mit eigenem Sinngehalt entstanden.

Im übrigen habe sich die Marke gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt. Durch

die 12-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Projektierung, der Planung sowie der

Produktion sei es zu einer überregionalen Verknüpfung der angemeldeten Marke

mit den beanspruchten Dienstleistungen gekommen. Durch das Betreiben von

Niederlassungen unter derselben Firma in Berlin, Dresden und Potsdam sei die

Bekanntheit derartig weit, daß es sich nicht nur um eine regionale Identifikation

des Namens „Messeprojekt“ mit den ausgeübten Tätigkeiten handle.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 30. Dezember 2003

darauf hingewiesen, daß Gegenstand der Beschwerde nur die Anmeldung hinsichtlich der Klassen 35, 37 und 39 sei und daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bestünden. Gleichzeitig wurden der Anmelderin

verschiedene Ermittlungsunterlagen des Senats übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Verfahrensgegenständlich sind gemäß § 36 Abs 3 MarkenG lediglich noch die

Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39. Hinsichtlich der Klasse 42 gilt die

Anmeldung als zurückgenommen (§ 36 Abs 3 Satz 2 MarkenG). Die Anmelderin

hat trotz entsprechender Aufforderung durch die Markenstelle mit Amtsbescheid

vom 24. März 2003 lediglich einen seit Januar 2002 nicht mehr zulässigen Scheck

übersandt und somit die Klassengebühren nicht in ausreichender Höhe bezahlt.

2. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Messeprojekt“ hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle

hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden

(stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540

- OMEPRAZOK; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die

vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft

fehlt (stRspr BGH aaO - OMEPRAZOK; BGH aaO - Cityservice).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang

weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke

selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigeren Anforderungen

an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden deutschen Begriffen „Messe“

und „Projekt“ in einem Wort zusammengesetzt. Zwar weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in einer Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne

es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in seiner Gesamtheit festzustellen

ist (BGH MarkenR 2000, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das

Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen weitgehend auch das allgemeine Publikum, bezogen auf die angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat,

werden die angesprochenen Verkehrskreise das begehrte Zeichen im Zusammenhang mit den verbliebenen Dienstleistungen dahingehend verstehen, daß es

sich um solche handelt, die im Zusammenhang mit einem Messevorhaben stehen.

Die Dienstleistungen sämtlicher verbliebener drei Klassen können mit der Realisierung einer entsprechenden Ausstellung im Zusammenhang stehen.

Für diese Deutung des Gesamtbegriffes spricht auch die vom Senat durchgeführte

Internetrecherche, aus der sich ergeben hat, daß der Begriff „Messeprojekt“ bereits beschreibende Verwendung findet. So wird beispielsweise auf der Internetseite der Messe Dresden (www.saxonia-drachen.de) über ein „Messeprojekt

Dresdner Herbst 2000“ berichtet, auf der Homepage der berufsbildenden Schule

der Region Hannover (www.bbs11.de) wird ein „Messeprojekt Perpignan“ vorgestellt und unter (www.medialas.de) ist ein „Messeprojekt Geisterhaus“ zu finden. In

einer Magisterarbeit der Fachhochschule Hochschule für Stuttgart Fachrichtung

Technik wird unter dem Titel „Kennzahlen für das Messeprojektmanagement“ der

hier begehrte Ausdruck vielfach in beschreibender Art und Weise verwendet. Auch

in einer Niederschrift über die 6. Plenarsitzung des Gemeinderates der Stadt

Karlsruhe vom 18. April 2000 wird ein „Messeprojekt“ vorgestellt (www.karlsruhe.de).

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke

daher in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem

beschreibenden Gesamtbegriff „Messeprojekt“, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

3. Die von der Anmelderin behauptete Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß

§ 8 Abs 3 MarkenG wurde nicht im erforderlichen Umfang glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich muß eine Anmelderin, die eine Verkehrsdurchsetzung geltend

macht, deren Voraussetzungen schlüssig darlegen und belegen. Die insoweit zunächst erforderliche Glaubhaftmachung verlangt Angaben, aus denen sich ergibt,

in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, auf welchem Gebiet und

in welchem Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach

Art einer Marke eingesetzt worden ist. Hierfür geeignete Belege sind insbesondere

Kataloge, Preislisten, Werbematerial, sowie Angaben über die bisher erzielten

Umsätze oder Werbeaufwendungen (vgl beispielsweise BPatG GRUR 2000, 428

- Farbmarke gelb/schwarz; MarkenR 2002, 348 - farbige Arzneimittelkapsel).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Anmelderin im vorliegenden Fall nicht. Sie hat lediglich - ohne Nennung entsprechender Zahlen und Fakten mit Zuordnung zu den jeweils begehrten Dienstleistungen - ausgeführt, daß

die Anmelderin seit 12 Jahren auf dem Gebiet der Projektierung, der Planung sowie der Produktion von Messen tätig sei. Insbesondere das Vorbringen der Anmelderin, daß durch das Betreiben von Niederlassungen unter derselben Firma (!)

in Berlin, Dresden und Potsdam eine weite Bekanntheit erzielt worden sei, stellt

keinen ausreichend schlüssigen und substantiierten Sachvortrag dar. Bei dieser

Sachlage bedurfte es keiner weiteren sachaufklärender Hinweise des Senats.

Winkler

Pagenberg

Dr. Hock

Cl