Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.01.2004 – 25 W (pat) 258/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 258/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 397 56 097 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass
der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 2002 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der
og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG
iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Engels
Bayer
Hu