Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 33 W (pat) 251/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 251/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 398 69 750.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts vom 7. Juli 1999 und
22. Mai 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. Dezember 1998 die Wortmarke
Portal-S
für
„Türen, Zargen und Türelemente (nicht aus Metall)“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Erstprüferbeschluß vom
7. Juli 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluß vom 22. Mai 2002 bestätigt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, daß der Begriff „Portal“ die Art der beanspruchten Waren bezeichne.
Die daran angefügte Abkürzung „S“ werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren von einem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise als Abkürzung für „Sicherheit, Schutz“ und damit als Hinweis auf den hohen Sicherheitsstandard der bezeichneten Produkte verstanden. Gerade auf diesem Warengebiet
werde die Ware nach ihrer Funktion oder einer besonderen Eigenschaft bezeichnet. Die Marke beschreibe somit eine wesensbestimmende Eigenschaft der Ware.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie hat vorgetragen, daß die Verwendung des Buchstabens „S“ im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren als Hinweis auf „Sicherheit“ nicht gebräuchlich sei. Die Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich aber auch aus deren
Gesamtheit. Selbst wenn „S“ mit „Sicherheit, Schutz“ gleichgestellt werden könne,
wäre die angemeldete Marke als „Portalsicherheit“ bzw „Portalschutz“ zu lesen.
Um einen Sinngehalt der Marke erkennen zu können, sei daher noch eine Umstellung der beiden Markenbestandteile erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
1.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden
(stRspr vgl BGH GRUR 2002, 540
- OMEPRAZOK; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - Cityservice).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „Farbe Orange“ (MarkenR 2003, 227 ff) in Zukunft in vollem Umfang
weiter aufrechterhalten werden können. Die angemeldete Marke ist jedenfalls
auch unter Berücksichtigung der möglicherweise etwas strengeren Maßstäbe des
Europäischen Gerichtshofs schutzfähig.
Das angemeldete Zeichen ist aus den zwei Bestandteilen „Portal“ und „S“ verbunden durch einen Bindestrich gebildet. „Portal“ ist den hier angesprochenen Verkehrskreisen - neben Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum - ohne weiteres geläufig.
Der Buchstabe „S“ als Einzelbuchstabe ist nach der ausdrücklichen Bestimmung
der insoweit mit Art 2 MarkenRL übereinstimmenden Vorschrift des § 3 Abs 1
MarkenG abstrakt markenfähig (stRspr BGH WRP 2001, 33 - Buchstabe „K“;
BlPMZ 2003, 183 - Buchstabe „Z“). Eine Verneinung der Unterscheidungskraft
setzt auch bei Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen
sich ergibt, daß der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung versteht (BGH aaO - Buchstabe“K“; Buchstabe „Z“). „S“ ist als
Abkürzung für verschiedenste Begriffe u.a. „Sonderklasse“, „symmetrisch“, „Service“ aber auch „Security“ bzw „Sicherheit“, „Schutz“ aufgeführt (vgl Lanze, Das
Abkürzungsbuch für den Ingenieur 1980, S 268; Lichtenstern Lexikon der Abkürzungen, 1974, S 150; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen
in Wissenschaft und Technik, 1980, S 507; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen,
1999, S 268; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 402). Weder die Markenstelle noch der Senat konnten im Rahmen ihrer Recherchen jedoch feststellen,
daß auf dem hier einschlägigen Warengebiet der Türen der Buchstabe „S“ nach
derzeitigem Sachstand als gebräuchliche spezielle Abkürzung für „Sicherheit“ oder
für einen anderen Begriff verstanden wird.
Selbst für den Fall, daß ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Gesamtzeichen im Sinne von „Portalsicherheit“ deuten wird, läßt sich kein
ausreichend eindeutiger Zusammenhang zu den angemeldeten Waren herstellen.
Es bedarf entsprechender anaylisierender Zwischenschritte im Sinne einer Umstellung der angemeldeten Markenwörter um dem angemeldeten Zeichen den Inhalt zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin „Sicherheitstüren“ bzw „Türen mit
besonders hohen Sicherheitsstandards“ anbietet.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der
damit gekennzeichneten Waren werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.
2.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten -
Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Marke „Portal-S“ nicht klar und
eindeutig verständlich genannt. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als
beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren konnte
der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis ist daher insoweit nicht ausgegangen
worden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl