Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.02.2004 – 30 W (pat) 224/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 224/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 399 06 650 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke VEDRES ist am 3. Juni 1999 für "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Hormonpräparate" in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung

der Eintragung erfolgte am 8. Juli 1999.

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der am 24. März 1999 ua für "Pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen Marke 398 74 939 VERVESS.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr verneint und durch Beschluß des Erstprüfers ua diesen Widerspruch sowie durch einen weiteren Beschluß auch die Erinnerung zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei gewährleistet.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält insbesondere im Klang

Verwechslungsgefahr für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

16. Oktober 2000 und vom 18. Juni 2002 insoweit aufzuheben, als

der Widerspruch aus der Marke 398 74 939 VERVESS zurückgewiesen worden ist und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Zur Sache ist eine Äußerung der Inhaberin der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der

Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der

Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (st Rspr zB vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV;

GRUR 2001, 507, 508

- EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von

einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke VERVESS aus.

Ausgehend von der Registerlage – Benutzungsfragen spielen im vorliegenden

Verfahren keine Rolle - können die Marken angesichts des weiten Oberbegriffs im

Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung identischer Waren

verwendet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine Rezeptpflicht in den

Warenverzeichnissen zwar nicht festgeschrieben ist, allerdings in tatsächlicher

Hinsicht der Fachverkehr im Vordergrund stehen dürfte; denn nach den derzeit

überschaubaren Erkenntnisquellen sind Hormone nur in Mitteln anzutreffen, die

die Annahme rechtfertigen, dass sie mit ganz besonderer Vorsicht und nicht ohne

profunde ärztliche Überwachung verabreicht werden. Die in der Roten Liste für

"Sexualhormone und ihre Hemmstoffe" verzeichneten Medikamente (Hauptgruppe 76) sind nicht nur rezeptpflichtig, sondern weisen aufgrund überdurchschnittlich umfangreicher Nebenwirkungsanzeigen sowie Gegenanzeigen daraufhin, dass es sich um Mittel handelt, bei denen die unmittelbare Beteiligung von

Laien deutlich zurücktritt, und nicht zu einem sorglosen Umgang Anlaß geben.

Soweit allgemeine Verkehrskreise dennoch zu berücksichtigen wären, ist aber

auch davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit

der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je

nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann

(vgl BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER;

EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint’s) und der insbesondere

allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit

beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Den danach erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke trotz identischer

Waren noch ein. Zwar stimmen die Marken in der Vokalfolge überein und weisen

beide die Anfangs-/Endkonsonanten "V-S" auf. Jedoch haben die Marken keine

Sprechsilbe gemeinsam. In den Anfangssilben "VE-/VER" unterscheiden sich die

Marken in klanglicher Hinsicht markant durch den zusätzlichen Konsonanten "R"

in der Widerspruchsmarke, der ein hartes Klangbild bewirkt gegenüber dem weichen Klangbild "VE-" der Eingangssilbe der angegriffenen Marke. Da Wortanfänge

im allgemeinen aber stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile, und hier

auch die Betonung liegt, kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl hierzu

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 184 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch Abweichungen in den Anfangskonsonanten der Schlußsilben

(DR/V) bestehen; insbesondere bewirkt die Wiederholung des Konsonanten "V" in

der Widerspruchsmarke ein gleichmäßig fließendes Klangbild gegenüber der

deutlichen Zäsur mit den Konsonanten "DR" am Anfang der zweiten Silbe der angegriffenen Marke. Auch fällt ins Gewicht, dass es sich noch um relativ kurze, aus

nur zwei Silben gebildete Markenwörter handelt. All dies führt auch unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck zu einem zur Verneinung der

Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen Klangbild der Marken.

Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinanderhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der geschilderten Abweichungen ebenfalls gewährleistet. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,

dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige

und auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell

verklingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im Schriftbild

eher auffallen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu