Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.02.2004 – 9 W (pat) 324/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 26 666

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. Juli 1995 angemeldete und am 16. Mai 2002 veröffentlichte

Patent 195 26 666 ist am 16. August 2002 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 8. August 2003 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren sind nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberinnen beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, daß

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem sinngemäßen Antrag der Patentinhaberinnen auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Na