Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.02.2004 – 9 W (pat) 324/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 26 666
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. Juli 1995 angemeldete und am 16. Mai 2002 veröffentlichte
Patent 195 26 666 ist am 16. August 2002 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 8. August 2003 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren sind nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberinnen beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, daß
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem sinngemäßen Antrag der Patentinhaberinnen auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Na