Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.03.2004 – 9 W (pat) 337/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 337/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 56 671
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 9. November 2000 angemeldete und am 6. Juni 2002 veröffentlichte Patent 100 56 671 ist am 6. September 2002 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 8. August 2003 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Ko