Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.03.2004 – 9 W (pat) 337/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 337/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 56 671

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 9. November 2000 angemeldete und am 6. Juni 2002 veröffentlichte Patent 100 56 671 ist am 6. September 2002 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 8. August 2003 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am

Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3

Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Ko