Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.03.2004 – 30 W (pat) 21/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene IR-Marke 664 533

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2000 und vom

6. November 2002 aufgehoben, soweit die Widerspruch aus

der Marken 1 111 422 hinsichtlich der Waren "Préparations

pour nettoyer, dégraisser. Produits hygiéniques pour

la

médecine; emplâtres; désinfectants à usage médical ou

hygiénique (autres que les savons)" zurückgewiesen worden

ist.

Wegen Verwechslungsgefahr der IR-Marke 664 533 mit der

Widerspruchsmarke 1 111 422 wird der IR-Marke im genannten Umfang der nachgesuchte Schutz verweigert.

2. Die Entscheidung über die Beschwerde der Widersprechenden hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 1 043 302 durch die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. März 2000 und vom 6. November 2002

bleibt im Umfang der unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten

Waren dahingestellt.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke NOMIS ist international registriert unter der Nummer 664 533 für Waren

der Klassen 3 und 5: "Préparations pour blanchir et autres substances pour

lessiver; préparations pour nettoyer, polir, dégraisser et abraser. Produits

véterinaires; produits hygiéniques pour la médecine; substances diététiques à

usage médical; aliments pour bébés; emplâtres; matériel pour pansements (autres

que les instruments); matières pour plomber les dents et pour empreintes

dentaires; désinfectants à usage médical ou hygiénique (autres que les savons);

désinfectants".

Für diese am 7. Februar 1997 in MINT veröffentlichte Marke ist die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Die Widersprechende hat am 22. April 1997 Widerspruch aus ihren folgenden

Marken erhoben:

1. 1 111 422

, eingetragen am 15. September 1987

für: "Seifenfreie

Waschemulsionen für die Körperpflege, flüssige Seifen (ausgenommen medizinische Seifen), seifenfreie Waschstücke zur Körperreinigung, Lotionen für die

Hautpflege, Cremes zur Hautpflege, Shampoos, Duschbademittel; alle vorgenannten Waren medizinisch wirkend";

2. 1 043 302 NUMIS, eingetragen am 14. Januar 1983 für: "Flüssige Seife

(ausgenommen medizinische Seife), Shampoo, Schaumbad".

Die Widersprüche sind zunächst ohne warenmäßige Beschränkung erhoben

worden. Die Widersprechende hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass

sich die Widersprüche nur noch gegen folgende Waren der angegriffenen IR-

Marke richten: "préparations pour nettoyer, dégraisser. Produits hygiéniques pour

la médecine; emplâtres; matériel pour pansements (autres que les instruments);

désinfectants à usage médical ou hygiénique (autres que les savons)".

Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke hat die Benutzung beider Widerspruchsmarken bereits im Verfahren vor dem Patentamt mit Schriftsatz vom

9. September 1998 bestritten. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung

sind von der Widersprechenden vorgelegt worden. Die IR-Markeninhaberin hat die

Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten.

Die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche wegen nicht ausreichender Glaubhaftmachung der Benutzung

zurückgewiesen. Die Erinnerung der Widersprechenden ist erfolglos geblieben.

Begründend ist ua darauf Bezug genommen, dass in den vorgelegten Unterlagen

zum Nachweis der Benutzung nicht deutlich für beide Widerspruchsmarken

unterschieden sei und Umsätze nur pauschal und nicht für die einzelnen Produkte

und Jahre angegeben seien.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt; sie hat in der mündlichen Verhandlung den Widerspruch beschränkt auf die oben genannten Waren der

angegriffenen IR-Marke; im Übrigen hält sie mit den weiter vorgelegten Unterlagen

die Benutzung für ausreichend glaubhaft gemacht und Verwechslungsgefahr für

gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und der IR-

Marke 664 533 den Schutz zu verweigern, soweit der Widerspruch

dagegen gerichtet ist.

Die IR-Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält schon wegen

fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung die

Beschwerde für unbegründet und im Übrigen auch Verwechslungsgefahr nicht für

gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Soweit die Widersprechende den Widerspruch

in zulässiger Weise

im

Beschwerdeverfahren beschränkt hat, hat sie ihrer Beschwerde selbst den Grund

entzogen, so dass insoweit von vornherein die angegriffene Marke nicht gelöscht

werden kann. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde der Widersprechenden

teilweise begründet, teilweise unbegründet.

1. Widerspruch aus der Marke 1 111 422

.

Die IR-Markeninhaberin hat die nach § 43 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG

nebeneinander bestehenden Einreden mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG) bereits im Verfahren vor dem

Patentamt zulässig erhoben und diese Einreden schriftsätzlich sowie in der

mündlichen Verhandlung ohne Einschränkung aufrechterhalten; bei der

Entscheidung über den Widerspruch können damit nur die Waren berücksichtigt

werden, für die von der Widersprechenden eine rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarken glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG).

Die Widersprechende hatte demnach die Benutzung der Marke nach § 43 Abs 1

Satz 1 MarkenG für den Fünfjahreszeitraum vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke (Februar 1997 bis Februar 1992) wie auch gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG für die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor

Zugang dieser Entscheidung bei den Verfahrensbeteiligten (Mai 1999 bis Mai

2004) glaubhaft zu machen (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 – DRAGON;

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 43 Rdn 6, 32).

Den von der Widersprechenden eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen ist

zu entnehmen, dass jedenfalls Verpackungen von "Waschlotionen" in den maßgeblichen Zeiträumen mit der Marke 1 111 422 kennzeichenmäßig versehen waren. Dies ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn S…

vom 29. Juni 2000 (Anlage K1) und vom 10. April 2003 (Anlage K11) in

Verbindung mit den dazu weiter vorgelegten Anlagen mit den Abbildungen von

Warenverpackungen, die die Art der Verwendung der Marke auf der genannten

Ware belegen.

Zwar ist diesen Unterlagen für die Zeit 1993 bis 2001 eine von der Eintragung

abweichende Markenform zu entnehmen. Diese Abweichung verändert aber den

kennzeichnenden Charakter der Marke nicht (§ 26 Abs 3 MarkenG). Zulässige

Änderungen sind Modernisierungen wie auch Wechsel von Groß- zu Kleinschrift

(vgl Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn 163 mwN). So liegt der Fall hier. Elemente, die

die Eigenart der eingetragenen Marke prägen, sind nicht verändert. Die den von

der Widersprechenden vorgelegten Artikelstatistiken, Preislisten und Rechnungen

entnehmbaren Umsätze für "Waschlotionen" haben auch einen Umfang erreicht,

der die Ernsthaftigkeit der Benutzung belegt. Die mit der Marke 1 111 422

benutzte Ware "Waschlotion" lässt sich unter den Begriff "Seifenfreie Waschemulsionen... medizinisch wirkend" des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei

der Entscheidung ist diese Ware damit zu berücksichtigen (vgl § 43 Abs 1 Satz 3

MarkenG).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Beachtung aller Umstände

des Einzelfalles durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken sowie der Ähnlichkeit der

damit gekennzeichneten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der

älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende

Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff

der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten

Faktoren (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2002, 332, 333

– DKV/OKV; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 2004, 235, 237- Davidoff II jew mwN).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte von

einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen

Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen

betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem

Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer

Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so

enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der

Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl

BGH GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS).

Zwischen der zu berücksichtigenden Ware "Seifenfreie Waschemulsionen...

medizinisch wirkend" der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen

Marke erfassten Waren "préparations pour nettoyer, dégraisser. Produits

hygiéniques pour la médecine; emplâtres; désinfectants à usage médical ou

hygiénique (autres que les savons)", gegen die allein die Widersprüche noch

gerichtet sind, besteht ohne Weiteres Identität bzw Ähnlichkeit im Sinn von § 9

Abs 2 Nr 2 MarkenG. Bei den Waren "préparations pour nettoyer, dégraisser.

Produits hygiéniques pour la médecine; désinfectants à usage médical ou

hygiénique (autres que les savons)" liegt dies auf der Hand (vgl Richter/Stoppel,

Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl S 304; 306). Enge

Ähnlichkeit besteht ferner hinsichtlich der Ware "emplâtres"; entscheidend ist

dabei, dass die Waren der Widerspruchsmarke "medizinisch wirkend" sind und

Pflaster mit medizinischen Wirkstoffen versehen sein können (vgl Richter/Stoppel

aaO S 261 mwN). Bei den weiteren Waren "matériel pour pansements (autres que

les instruments)" ist dagegen allenfalls noch von entfernter Warenähnlichkeit auszugehen, da bei diesen das Verbandmaterial im Vordergrund steht.

Unter diesen Umständen hat die IR-Marke von der Widerspruchsmarke im Bereich

identischer und eng ähnlicher Waren einen erheblichen Abstand einzuhalten; im

Bereich der entfernt ähnlichen Waren gelten dagegen geringere Anforderungen an

den Markenabstand. Den strengen Anforderungen wird sie jedenfalls in klanglicher

Hinsicht nicht gerecht. Die Ähnlichkeit der Marken ihrem klanglichen Gesamteindruck nach ist nicht unbedeutend. Die IR-Marke Marke NOMIS ist in der

Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil "NUMIS" weitgehend übereinstimmend

enthalten; der Unterschied in den Vokalen der Anfangssilben "O/U" wirkt sich im

Klang nur wenig aus. Die Abweichung im zusätzlichen Bestandteil "med" am Ende

der Widerspruchmarke, der als Hinweis auf "medizinisch, Medizin" kennzeichnungsschwach ist, wirkt im Gesamteindruck zu unauffällig, um den gebotenen Abstand zu gewährleisten.

Anders verhält es sich bei den Waren "matériel pour pansements (autres que les

instruments)"; wegen allenfalls entfernter Warenähnlichkeit genügen bereits geringe Abweichungen im Bereich der Marken. Der oben genannte Abstand reicht

insoweit noch aus, um der Gefahr von Verwechslungen zu begegnen.

2. Widerspruch aus der Marke 1 043 302 NUMIS.

Die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Löschung der angegriffenen IR-Marke für die Waren "préparations pour nettoyer, dégraisser. Produits

hygiéniques pour la médecine; emplâtres; désinfectants à usage médical ou

hygiénique (autres que les savons)" wegen des Widerspruchs aus der Marke

1 043 302 NUMIS kann dahingestellt bleiben, da es bereits wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 111 422 zur Löschung der angegriffenen IR-Marke im

genannten Umfang kommt.

Bezüglich der noch verbliebenen Waren "matériel pour pansements (autres que

les instruments)" bedarf es keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang

der Widersprechenden eine Glaubhaftmachung der auch für diese Marke zulässig

bestrittenen Benutzung gelungen ist. Selbst wenn zu Gunsten der Widersprechenden von der Registerlage ausgegangen wird, führt dies nicht zum weiteren

Erfolg der Beschwerde bezüglich der Waren "matériel pour pansements (autres

que les instruments)". Da medizinisch wirksame Waren, die allenfalls eine entfernte Warenähnlichkeit begründen könnten, nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses dieser Widerspruchsmarke sind, ist insoweit von unähnlichen Waren

auszugehen (vgl Richter/Stoppel aaO S 345). Selbst bei Annahme noch entfernter

Warenähnlichkeit reichte dann aber entsprechend den obigen Ausführungen der

Markenabstand noch aus, um der Verwechslungsgefahr zu begegnen.

3. Kosten.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu