Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.03.2004 – 27 W (pat) 199/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 17 500
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie die Richter Reker und Dr. van Raden
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 15. Juli 1999 für die Waren
„Compact Disks; Druckereierzeugnisse“
veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 399 17 500
AC Aida Cards
ist – beschränkt auf die Waren „Druckereierzeugnisse“ – Widerspruch eingelegt
worden aus der Wortmarke 398 12 783
AIDA
die am 11. August 1998 u.a. eingetragen worden ist für die Waren
„Druckereierzeugnisse, Photographien, Papier, Pappe (Karton)
und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“.
Die Markenstelle hat den Widerspruch durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 6. November 2001 zurückgewiesen. Trotz Warenidentität sei
eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, denn angesichts der äußerst geringen
Kennzeichnungskraft, die der aus dem Namen einer bekannten Oper bestehenden
Widerspruchsmarke als beschreibender Hinweis auf den Inhalt von Druckereierzeugnissen zukomme, bestehe ein ausreichender Unterschied zwischen der älteren Einwortmarke und der jüngeren mehrgliedrigen Marke in ihrer Gesamtheit.
Eine Verwechslungsgefahr könne aber auch nicht aus dem in der jüngeren Marke
enthaltenen Einzelbestandteil „AIDA“ hergeleitet werden, weil er wegen seines warenbeschreibenden Gehalts den Gesamteindruck nicht präge. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide wegen der starken Kennzeichnungsschwäche
der Widerspruchsmarke aus.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde.
Auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom
15. September 2003 erhobene Nichtbenutzungseinrede hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres stellvertretenden Marketingleiters in Verbindung mit Kalendern, Plakaten, Aufklebern, Postkarten, Bordkarten mit Schlüsselfunktion sowie
Terminkarten für Kosmetikbehandlungen eingereicht. In der Sache wendet sie sich
gegen die Ansicht der Markenstelle, „AIDA“ stelle eine inhaltsbeschreibende Angabe im Hinblick auf „Druckereierzeugnisse“ dar. Dies könne allenfalls bei Programmheften für die Oper der Fall sein, ansonsten wiesen aber weder die Person
der Operngestalt Aida noch die Handlung der Oper einen Bezug zu Drukkereierzeugnissen auf. Der Bestandteil „AIDA“ bilde in der angegriffenen Marke
den beherrschenden und selbständig kollisionsbegründenden Bestandteil, gegenüber dem der Bestandteil „AC“ als nicht identifizierbare Kurzbezeichnung ebenso
wie das rein beschreibende „CARDS“ zurücktrete.
Sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung
der deutschen Marke 399 17 500 zu beschließen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat die Waren „Druckereierzeugnisse“ im Beschwerdeverfahren beschränkt
auf „Druckereierzeugnisse, nämlich Karten im Scheckkartenformat“. In der Sache
trägt sie vor, eine Benutzung der älteren Marke für die beanspruchten Waren der
Warenklasse 16 sei nicht nachgewiesen. Der Verkehr werde die auf sämtlichen
von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen angebrachte Benutzungsform „AIDA“ mit dem darunter befindlichen Zusatz „DAS CLUBSCHIFF“ nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis für die Druckereierzeugnisse sehen, sondern allenfalls als kennzeichnend für den Betrieb des Clubschiffs „AIDA“ und damit die
Dienstleistung „Betrieb eines Hotels“ auffassen. Durch diesen Zusatz sei im übrigen die Marke nicht in der eingetragenen, sondern in veränderter und damit nicht
rechtserhaltender Weise benutzt worden. Auch eine verwechslungsbegründende
Ähnlichkeit der Marken bestehe wegen ihrer unterschiedlichen Länge und Gestaltung nicht.
In der mündlichen Verhandlung, an der die Widersprechende, wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen hat, hat die Markeninhaberin ihr Vorbringen aufrechterhalten und weiter vertieft.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Gefahr von
Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG nicht besteht.
Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich unter Berücksichtigung der miteinander in
einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sowie der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd), wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 23 f. – Puma/Sabèl).
Nachdem die Inhaberin der jüngeren Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG in zulässiger Weise bestritten hat, ist
bei der Prüfung der Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren nur auf
diejenigen Waren abzustellen, für die die Widersprechende eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht hat. Bei den von der Widersprechenden vorgelegten Bord- und Terminkarten ist zu berücksichtigen, dass
sie nicht als selbständige Ware in den Verkehr gebracht, sondern unentgeltlich an
die Passagiere der „AIDA“ Clubschiffe ausgegeben werden, um als Schlüssel und
als Ausweis- oder Berechtigungskarte, zB für Behandlungen im Kosmetiksalon, zu
dienen. Damit handelt es sich um Hilfswaren, bei denen die Bezeichnung „AIDA“
nur als Hinweis auf den Erbringer der jeweiligen Dienstleistungen, nicht aber auf
den Hersteller oder Vertreiber der betreffenden Karten anzusehen ist.
Anders verhält es sich bei den Ansichts-Postkarten, Aufklebern und Plakaten.
Auch wenn die Postkarten und Plakate mit Abbildungen der „AIDA“-Schiffe ebenso
wie die Aufhängekalender vorrangig die Funktion von Merchandising-Artikeln für
die Dienstleistungen der Widersprechenden haben mögen, spricht dies im Hinblick
auf die für die Jahre 2000 bis 2003 eidesstattlich versicherten und von der Markeninhaberin nicht bestrittenen Umsatzzahlen (zB 2003 Plakate 7 070 Euro; Postkarten 61 360 Euro; Jahreskalender 5 600 Euro) nicht grundsätzlich gegen ihren
Charakter als eigenständig vermarktete Produkte, die auf den Clubschiffen oder
sogar im Handel in Konkurrenz zu gleichen Waren der Mitbewerber angeboten
werden. Letztlich bedarf dies aber ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die weitere Frage, ob der Zusatz „Das Clubschiff“ den kennzeichnenden
Charakter der Widerspruchsmarke verändert und ob die Benutzung auf den Clubschiffen eine Inlandsbenutzung darstellt, denn auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für Postkarten, Jahreskalender und
Plakate ist eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke zu verneinen.
Die Waren, für die eine Benutzung allenfalls anzuerkennen ist, fallen zwar unter
den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Oberbegriff „Druckereierzeugnisse“. Es ist aber nicht gerechtfertigt, der Widerspruchsmarke für den gesamten
Bereich der Druckereierzeugnisse Schutz zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung
ist nur die von der Benutzung betroffene Warengruppe der Postkarten, Jahreskalender und Plakate zugrundezulegen (vgl auch BGH GRUR 2002, 58, 63 – ISCO;
2002, 65 – ICHTHYOL; Ströbele/Hacker, Markenrecht, 7. Aufl. § 26 Rdn 210 f).
Diese Warengruppe weist aber zu den Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich
Karten im Scheckkartenformat“ keine besondere Ähnlichkeit auf. Bedruckte Karten
im Scheckkartenformat, die vorwiegend als (Berechtigungs-) Ausweise im weitesten Sinne zum Einsatz kommen, unterscheiden sich in ihrem Verwendungszweck
wesentlich von Ansichtspostkarten, Kalendern und Plakaten. Auch die Vertriebswege werden weitgehend unterschiedlich sein, weil Abnehmer von Karten im
Scheckkartenformat meist Geschäftsleute sind, die die Karten an ihre Kunden
weitergeben. Aber auch dann, wenn Karten im Scheckkartenformat zB als Karteikarten in Papier- oder Schreibwarenläden oder den entsprechenden Abteilungen
der Kaufhäuser erhältich sein sollten, gehören sie innerhalb der Druckereierzeugnisse ersichtlich einer anderen Warengruppe an als Kalender, Postkarten und Plakate und werden vom Verkehr daher nicht ohne weiteres derselben betrieblichen
Ursprungsstätte zugeordnet.
In Anbetracht der somit im eher ferneren Bereich anzusiedelnden Ähnlichkeit der
Waren reicht der Abstand der Marken selbst dann aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen, wenn die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als normal oder jedenfalls nicht erheblich geschwächt angesehen wird. Es
ist zwar nicht von der Hand zu wiesen, dass der Name der bekannten Oper „AIDA“
für einzelne Druckereierzeugnisse, zB Opernlibretti, eine inhaltsbeschreibende
Angabe darstellen kann, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Dagegen
kommt bei Postkarten, Kalendern oder Plakaten der Name einer einzelnen Oper
als Beschreibung des Gegenstands oder des Motivs der Waren weniger in Betracht, weil sich diese Waren, wenn überhaupt, im allgemeinen mit Opernmotiven
generell befassen. Gleiches gilt für die nunmehr speziell beanspruchten „bedruckten Karten im Scheckkartenformat“ der jüngeren Marke, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, der Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall nur einen minimalen Schutzumfang zuzubilligen.
In ihrem Gesamteindruck bieten die Marken wegen der zusätzlichen Bestandteile
der angegriffenen Marke ohnehin keinen Anlass für Verwechslungen. Es ist aber
auch nicht damit zu rechnen, dass diejenigen Verkehrskreise, die als Abnehmer
von Karten im Scheckkartenformat in Betracht kommen, sich in einem noch beachtlichen Umfang nur an dem Bestandteil „AIDA“ der jüngeren Marke orientieren.
Dagegen spricht einerseits, dass auch beschreibende Angaben bei der Beurteilung des Gesamteindrucks einer Marke nicht ohne weiteres unberücksichtigt gelassen werden. Vor allem aber wird der Verkehr in den Buchstaben „AC“, die
erkennbar die Initialen der Wortbestandteile „AIDA“ und „CARDS“ bilden, eine die
beiden Wörter verbindende Klammer sehen und die angegriffene Marke daher als
Einheit werten, deren Gesamteindruck nicht durch das Einzelelement „AIDA“ geprägt wird.
Es besteht auch keine Gefahr, dass die Marken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2
letzter Halbsatz MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden
könnten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr die angegriffene
Marke wegen ihres Bestandteils „AIDA“ als ein von der Widerspruchsmarke abgewandeltes weiteres Zeichen der Inhaberin der älteren Marke sieht. Anlaß für
eine solche Schlussfolgerung hat der Verkehr nur unter besonderen Umständen
(vgl BGH GRUR 1999, 587 – Cefallone; GRUR 2002, 544 – BlG), insbesondere
dann, wenn ein Unternehmen den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit demselben Bestandteil gewöhnt hat, wenn es sich bei dem übereinstimmenden Bestandteil um das Firmenschlagwort des Inhabers der älteren Marke handelt oder
wenn die Art der Zeichenbildung oder der abweichenden Bestandteile die Annahme nahe legt, es handele sich bei der jüngeren Marke um ein weiteres Zeichen der Inhaberin der älteren Marke. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist hier weder ersichtlich noch von der Widersprechenden geltend gemacht
worden.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der allgemeinen Regel des § 71 Abs. 1
MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Dr. Schermer
Reker
Dr. van Raden
Na