Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.03.2004 – 33 W (pat) 271/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 271/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 47 395.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. August 2001 die Wortmarke
Cyber-Communication.Com
für
Dienstleistungen (Klasse 35) und
Telekommunikation (Klasse 38)
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 26. Oktober 2001 durch Beschluss vom 27. Mai 2002
zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, dass die in
Form einer kommerziellen Internetadresse gebildete Marke lediglich darauf hinweise, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtueller
Kommunikation im Internet stünden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden
daher in der im Inland in diesem Sinne zwanglos verständlichen Marke lediglich
eine Bestimmungsangabe sehen, nicht jedoch einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Er räumt ein, dass der Markenbestandteil „Cyber-Communication“ zwar auf eine in
einem virtuellen Raum stattfindende Kommunikation hinweise. Es werde jedoch
damit nur eine vage indifferente mögliche „Kommunikationswelt“ oder „- ebene“ im
Internet verstanden. Zu den angemeldeten Dienstleitungen sei ein beschreibender
Bezug nicht herzustellen.
Hinzu komme, dass die Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei und dann lediglich als Internetadresse aufgefasst würde. Der unscharfe Sinngehalt erfordere
daher insgesamt für die angesprochenen Verkehrskreise detailliertere Überlegungen.
Der Senat hat den Anmelder mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und ihm Ermittlungsunterlagen übersandt. Daraufhin hat der Anmelder
seinen Terminsantrag zurückgenommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats
fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Cyber-Communication.Com“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten
Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht
gemäss § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO
- Cityservice, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nach dem Erlass der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („Farbe Orange“ MarkenR 2003, zu 27 ff.) in Zukunft in vollem
Umfang weiter aufrecht erhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete
Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den Bestandteilen „Cyber“ und „Communication“, verbunden durch einen Bindestrich, zusammengesetzt, daran schließt sich
ein Punkt und „Com“ an.
Der aus dem englischen Sprachraum stammende Bestandteil „Cyber“ wird als
Präfix in Begriffen verwendet, die eine Beziehung zum Internet oder zur elektronischen Kommunikation über Computer ausdrücken wollen (stRspr vgl zB HABM
R0133/99-1 - CyberDOCS; BPatG 33 W (pat) 203/01 - Cyberdollar; 29 W (pat)
42/98 - CyberHome; 32 W (pat) 78/99 - CyberLaw). Der Markenbestandteil ist den
angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben Fachkreisen auch dem allgemeinen
Publikum, aus zahlreichen Begriffsbildungen wie beispielsweise „Cybersafe“, Cybercafe“ bekannt.
Das ebenfalls englische Wort „communication“ ist klanglich mit dem entsprechenden deutschen Wort „Kommunikation“ identisch. Die Schreibweise lässt ebenfalls
an den deutschen Begriff denken, weil es gerade bei Ausdrücken die in der englischen und deutschen Sprache ähnlich sind und die die gleichen, meist lateinischen Wurzeln haben, üblich ist, gelegentlich „c“ und „k“ auszutauschen, nicht
zuletzt, um den Eindruck von weltweiter Tätigkeit zu suggerieren und dem allgemeinen Trend zu englischen Ausdrücken auf zahlreichen Waren- und Dienstleistungsgebieten zu folgen.
Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise
zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Bestandteilen bestehenden Marken das
Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolgen in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 421 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber bezogen auf die
angemeldeten Dienstleistungen einen eindeutigen, rein beschreibenden Begriffsinhalt. Wie die Markenstelle insoweit bereits zutreffend ausgeführt hat, werden die
angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres annehmen, dass die begehrten
Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtueller Kommunikation stehen. Zwar
hat der Anmelder die Dienstleistungen der Klasse 35 insoweit nicht ausreichend
präzisiert, eine nähere Klärung hierzu kann jedoch dahingestellt bleiben, da sämtliche insoweit in Betracht kommenden Dienstleistungen dieser Klasse mit virtueller
Kommunikation in Zusammenhang gebracht werden können.
Für diese Deutung spricht auch die vom Senat durchgeführte Internetrecherche,
aus der sich ergeben hat, dass der Begriff „Cybercommunication“ bereits beschreibende Verwendung findet. So befasst sich beispielsweise ein Buch mit dem
Titel „ADDR“ (herausgegeben von Kremser, Afrikanische Digitale Diaspora Religionen) in einem gesonderten Kapitel mit cybercommunication. Ein in das Internet
gestellter Aufsatz von Andrea Rohrberg-Graef beschäftigt sich mit „The discovery
of slowness in cybercommunication (info@kdwmc.de). Weitere beschreibende
Verwendungen des Begriffes finden sich auf den Seiten www.paralegals.org;
http://diac.cpsr.org; http://jtc.colstate.edu und http://limen.mi2.hr.
Schließlich kann auch die Verwendung des Markenbestandteiles „Com“ am Markenende die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens nicht begründen. Die Endung „Com“ weist auf einen Domainnamen hin (so auch HABM R0589/99
- INTERNET.COM). Dieser Markenbestandteil wird lediglich als Internetadresse
einer Website verstanden und kann nicht zur Unterscheidung von Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dienen.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke
daher in Bezug auf die begehrten Dienstleistungen in ihrem beschreibenden Gehalt erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl