Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.03.2004 – 9 W (pat) 374/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 374/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 42 239
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Gegen das am 12. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten
195 47 594.1 vom 20. Dezember 1995 und 196 05 707.8 vom 16. Februar 1996
angemeldete und am 17. April 2003 veröffentlichte Patent 196 42 239 ist am
15. und 17. Juli 2003 Einspruch erhoben worden.
Beide Einsprüche wurden am 16. Oktober 2003 bzw am 8. März 2004 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der beiden Einsprechenden wird auf ihre
jeweilige Einspruchsbegründung und im übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme der zulässigen Einsprüche nur
noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte
dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben
werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlußbegründung, wenn am
Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3
Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Pü