Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.03.2004 – 5 W (pat) 420/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
25. März 2004
Heinrich
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 298 08 816
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2004 durch die Richterin am Landgericht Hübner als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 16. Mai 1998 angemeldeten Gebrauchsmusters 298 08 816 (Streitgebrauchsmuster), das am 6. August 1998 mit
11 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmuster-Register eingetragen wurde. Die
Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert.
Die eingetragenen Schutzansprüche haben folgenden Wortlaut:
1.
Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und
eine Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) wenigstens eine
Halterung (15, 16) für eine einen der Stuhlteile überdeckende Platte
(10, 11) aufweist.
2.
Stuhlhusse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
Halterung eine Tasche (15) ist und sich in der Tasche eine
Schaumstoffplatte (10, 11) befindet.
3.
Stuhlhusse nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Halterung (15, 16) sich an der Sitzbedeckung (2) der Husse (1)
befindet und die Platte (10) wenigstens die Ausmaße der größten
Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat.
4.
Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, daß die Halterung (15, 16) sich an der Lehnenbedeckung (3) der Husse (1) befindet und die Platte (11) wenigstens
die Ausmaße der größten Rückenlehne der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat.
5.
Stuhlhusse nach dem auf Anspruch 2 rückbezogenen Anspruch 4,
dadurch gekennzeichnet, daß die Halterung an der Lehnenbedeckung (3) die durch die Lehnenbedeckung (3) und die Lehnenrückseitenbedeckung (4) gebildete Tasche, die auch dem Überziehen über die Stuhl-Rückenlehne dient, ist.
6.
Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, daß an der Lehnenrückseitenbedeckung (4)
Straffungsmittel (20 - 23) angebracht sind.
7.
Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, daß die Halterung (15) durch an den Rändern der
Sitzbedeckung (2) an deren Unterseite befestigte flexible Streifen
gebildet sind.
8.
Stuhlhusse nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die
flexiblen Streifen entlang den Rändern angenähte Textilstreifen (15)
sind.
9.
Stuhlhusse nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die
Textilstreifen (15) elastisch dehnbar sind.
10.
Stuhlhusse nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die
flexiblen Streifen an ihren Enden angenähte dehnbare Bänder (16)
sind.
11.
Stuhlhusse nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß sich an die Sitzbedeckung (2) umlaufend eine nach
unten hängende Schabracke (5) anschließt.
Die Antragstellerin hat am 29. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 7 beantragt, da dessen Gegenstand insoweit nicht schutzfähig sei.
Die Begründung hat sie auf folgende Druckschriften zum Stand der Technik gestützt:
1.
2.
3.
4.
5.
US-PS 5 690 380 mit deutscher Übersetzung
US-PS 2 123 667 mit deutscher Übersetzung
DE-PS 1 529 468
US-PS 3 195 950 mit deutscher Übersetzung
DM/032 702
Auf einen Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I vom 31. Juli 2001,
wonach der Löschungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, hat die
Antragstellerin außerdem offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht. So
hätten eine Reihe von Firmen vor dem Prioritätsdatum des Streitgebrauchsmusters gepolsterte Hussen hergestellt, deren Polster mindestens so groß wie die
Rückenlehne und die Sitzfläche eines Stuhles ausgebildet gewesen seien. Hierzu
hat sie Beweis durch Zeugnis von 9 Personen verschiedener Firmen angeboten.
Zu deren Namen und Adressen wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom
7. Januar 2002 verwiesen. Außerdem seien Hussen entsprechend den Darstellungen gemäß deutschem Geschmacksmuster DM/032 702 (og Entgegenhaltung
5) seit 1995 in Frankreich hergestellt und auf den Messen „Ambiente“ und „Tendence“ in F… angeboten sowie in Deutschland veräußert worden.
Ferner sei seit 1996 eine im selben Jahr hergestellte, im vorgelegten Satz Fotos
(Anlage D7 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Januar 2002) abgebildete
Husse, die Halterungen für eine Polsterplatte im Bereich der Rückenlehne umfasse, in einer Privatwohnung von vielen Besuchern benutzt und in Augenschein
genommen worden. Hierfür hat die Antragstellerin Beweis angeboten durch Zeugnis der Herstellerin, Frau S…, und der Auftraggeberin, Frau
T….
Die Antragsgegnerin, die dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat, hat
das Vorbringen der Antragstellerin zu den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen bestritten. Sie hat auch in den druckschriftlichen Entgegenhaltungen
keine Offenbarungen erkennen können, die geeignet wären, die Schutzfähigkeit
des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters in Frage zu stellen. Mit Schriftsatz
vom 23. April 2002 hat sie neue Anspruchsfassungen nach Hilfsanträgen I bis V
eingereicht, die in der Reihenfolge ihrer Numerierung hilfsweise der weiteren
Verteidigung des Gebrauchsmusters zugrundegelegt werden sollen.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine
Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine
Halterung (15, 16) für eine die Sitzfläche überdeckende Platte (10)
aufweist, die wenigstens die Ausmaße der größten Sitzfläche der mit
der Husse zu überziehenden Stühle hat.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine
Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine
Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende
Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der
größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:
Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine
Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine
Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende
Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der
größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat und
aus einem Material mit einem Raumgewicht in der Größenordnung von 15 bis 30 kg/m3 besteht.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV lautet:
Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine
Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine
Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende
Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der
größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat,
und sich an der Lehnenbedeckung (3) der Husse (1) eine Tasche (15,
16) befindet, die eine Schaumstoffplatte (11) enthält, die wenigstens
die Ausmaße der größten Rückenlehne der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag V lautet:
Stuhlhusse für einen Stuhl, der als Stuhlteile eine Sitzfläche und eine
Rückenlehne aufweist, mit einer Sitzbedeckung (2), einer Lehnenbedeckung (3) und einer Lehnenrückseitenbedeckung (4), dadurch gekennzeichnet, daß die Stuhlhusse (1) an der Sitzbedeckung (2) eine
Tasche (15, 16) aufweist, in der sich eine die Sitzfläche überdeckende
Schaumstoffplatte (10, 11) befindet, die wenigstens die Ausmaße der
größten Sitzfläche der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat,
und sich an der Lehnenbedeckung (3) der Husse (1) eine Tasche (15,
16) befindet, die eine Schaumstoffplatte (11) enthält, die wenigstens
die Ausmaße der größten Rückenlehne der mit der Husse zu überziehenden Stühle hat, wobei die Schaumstoffplatten aus Materialien mit einem Raumgewicht von 15 bis 30 kg/m3 bestehen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 26. November 2002 hat die Antragstellerin
eine in der Privatwohnung der als Zeugin benannten Frau T… angeblich vorbenutzte Husse (D7) vorgelegt. Nach mündlicher Verhandlung, in der
die Zeugin Frau S… zur Frage des Beweisbeschlusses vom
11. Juli 2002 gehört worden ist, hat die Gebrauchsmusterabteilung die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters im beantragten Umfang beschlossen und die
Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen diesen ihr am 28. Januar 2003 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2003.
Gemäß Schriftsatz vom 9. Mai 2003 verteidigt sie das Streitgebrauchsmuster auf
der Grundlage der Anträge vom 23. April 2002 (Hauptantrag und Hilfsanträge I bis
V) weiter, mit der Maßgabe, daß im Anspruch 1 nach Hilfsantrag V das Wort „Materialien“ durch „Polyurethan“ ersetzt ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat präsentiert die Antragsgegnerin mehrere (gleiche) Muster einer nach dem Streitschutzrecht gebildeten Stuhlhusse, die auf von ihr mitgebrachten Stühlen unterschiedlicher Bauart sowie unterschiedlicher Lehnen- bzw. Sitzflächengrößen aufgebracht sind. Sie weist auf das erzielte Ergebnis eines einheitlichen Erscheinungsbildes der verschiedenen Stühle hin, welches gemäß Streitgebrauchsmusterschrift angestrebt werde. Sie führt aus, daß der entgegengehaltene Stand der
Technik kein Vorbild für den Gegenstand des angegriffenen Gebrauchsmusters
enthalte, und daß die Stuhlhusse diesem Stand der Technik gegenüber auch auf
einem erfinderischen Schritt beruhe. Sie macht weiter geltend, daß die behauptete
Vorbenutzung der Stuhlhusse nach D7 nicht offenkundig geworden sei, weil Übergabe und Gebrauch der Husse in einer privaten Wohnung stattgefunden habe.
Überdies sei diese Husse nicht mit einer Platte im Sinne des angegriffenen Gegenstandes ausgestattet und auch nicht geeignet, für verschiedene Stühle verwendet zu werden, so daß sie selbst als Stand der Technik dem Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters nicht schutzhindernd entgegenstehe.
Die Antragsgegnerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Patentamts vom
26. November 2002 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen (Hauptantrag),
hilfsweise den genannten Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang der Ansprüche nach einem der Hilfsanträge I bis IV
vom 23. April 2002 sowie des Hilfsantrags V vom 9. Mai 2003 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie stellt in der mündlichen Verhandlung ein Original der als vorbenutzt behaupteten Husse nach D7 vor und erläutert deren Aufbau und Beschaffenheit. Insbesondere weist sie auf die im Lehnenteil eingenähte Tasche sowie die darin eingelegte Schaumstoffplatte hin, durch die die Husse ihre Lehnenform im wesentlichen
auch dann beibehalte, wenn sie bei Stühlen mit etwas abweichender, insbesondere kleinerer Bauform angewendet wird. Sie macht ua geltend, daß die Vorbenutzung der Husse nach D7 offenkundig gewesen sei und die Husse daher dem
Schutzgegenstand nach dem eingetragenen Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters neuheitsschädlich entgegen stehe.
Der erkennende Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des
Beweisbeschlusses vom 8. Oktober 2003 Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Frau T… als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. März 2004 Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze verwiesen.
II
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Teillöschungsantrag ist begründet.
1.
Die Gegenstände der angefochtenen Schutzansprüche 1 bis 7 in der eingetragenen Fassung (Hauptantrag) sind nicht schutzfähig im Sinne der §§ 1 bis 3
GebrMG.
1.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist nicht neu.
Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Stuhlhusse für einen Stuhl mit Sitzfläche
und Rückenlehne, im Anspruch als Stuhlteile bezeichnet. Die Stuhlhusse umfaßt –
in unstreitig üblicher Weise - eine Sitzbedeckung, eine Lehnenbedeckung und
eine Lehnenrückseitenbedeckung. Sie weist – als erfindungswesentliches Merkmal - eine Halterung für eine einen der Stuhlteile überdeckende Platte auf.
In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist ausgeführt, daß die Platte
eine Größe haben muß, die die Ausmaße der Sitzfläche bzw. Rückenlehne der mit
der Husse zu überziehenden Stühle erreicht oder übertrifft (S 2 Z 1 bis 3), und daß
die Platte eine ausreichende Steifigkeit haben muß, um auch in den überstehenden Teilen nicht umzufalten (S 2 Z 5 u 6), wodurch aufgabengemäß eine
Standard-Husse geschaffen werden soll, mit der auch Stühle zu überziehen sind,
deren Grundmaße in gewissem Umfang abweichen und deren Formen unterschiedlich sind (S 1 vle Abs). Mithin liest der Fachmann – als hier zuständig wird
ein/e Hobbyschneider/in angesehen, der/die textile Gestaltungselemente im häuslichen Umfeld wie z.B. Überwürfe für Möbelteile selbst entwirft und herstellt - im
Schutzanspruch 1 mit, daß die Platte den Ausmaßen der Lehnen- oder Sitzfläche
mindestens entspricht und eine hinreichende Formsteifigkeit aufweist.
Derartige Stuhlhussen sind zwar, wie der Senat überprüft hat, in den druckschriftlichen Entgegenhaltungen 1 bis 5 nicht offenbart. Insbesondere läßt sich dem
(auch im Inland Schutz beanspruchenden) Geschmacksmuster DM032 702 (Entgegenhaltung 5) trotz der Angabe "avec ... dossiers et assises rembourrés" nicht
mit der erforderlichen Gewißheit entnehmen, daß die dort vorgesehenen Polster
die Ausmaße der Sitzfläche bzw. Rückenlehne der mit der Husse zu überziehenden Stühle mindestens erreichen, wie das Streitgebrauchsmuster dies verlangt.
Vielmehr läßt die zitierte Angabe die Möglichkeit offen, daß das Polster – etwa wie
in der US-PS 5 690 380, dort insbes. Figur 2 – die Stuhllehne bzw. Sitzfläche nur
teilweise ab-, nicht jedoch überdeckt. Zudem kann an Hand der Entgegenhaltung
5 auch eine Feststellung dahingehend, daß das Polster die für eine Platte i.S.d.
Gebrauchsmusters erforderlich Formsteifigkeit aufweise, nicht getroffen werden:
Soweit Abb. 1.1/1.2 der Druckschrift DM/032 702 keine Einfaltungen in dem die
Stuhllehne bedeckenden Hussenteil erkennen läßt, kann dies auch dem Umstand
zu danken sein, daß es sich bei dem dort überzogenen Stuhl um einen solchen
mit vollständig gepolsteter Lehne – wie ihn die Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung vorgeführt hat – handelt; einen zwingenden Schluß auf ein Polster,
das eine gewisse Formsteifigkeit aufweist und welches überdies derart bemessen
ist, daß es die Rückenlehne überdeckt, lassen auch die genannten Abbildungen in
der Entgegenhaltung 5 nicht zu.
Der Senat ist allerdings aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der
Überzeugung gelangt, daß eine gebrauchsmustergemäße Stuhlhusse offenkundig
vorbenutzt worden ist durch die in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Stuhlhusse gemäß D7.
Diese Husse umfaßt in ihrem Mittelteil eine viereckige Sitzbedeckung, an deren
geraden vier Rändern im wesentlichen rechteckige Stofflappen angenäht sind, von
denen - bei zweckgemäßer Verwendung der Husse - drei von der Stuhlsitzfläche
nach unten in Richtung Boden fallen können und der vierte Stofflappen dazu vorgesehen ist, über die Lehnenvorderseite, die obere Lehnenkante sowie die Lehnenrückseite – ggf. bis zum Boden hinunterreichend - geworfen zu werden, wobei
seitlich am vorderen Lehnenbedeckungsteil noch Bänder angenäht sind, mit denen das rückseitige Lehnenbedeckungsteil eng an die Stuhlrückseite herangebunden werden kann. In der zwischen vorderer Lehnenbedeckung und Lehnenrückseitenbedeckung gebildeten Stoff-Falte ist eine lediglich zu beiden Seitenrändern
der Lehne hin offene Tasche eingenäht, in die eine plattenförmige Schaumstoffeinlage – von der Zeugin als Polsterung bezeichnet - seitlich einschiebbar
eingesetzt ist. Die Schaumstoffeinlage ist so dimensioniert, dass sie das Lehnenteil überdeckt, denn gemäß Zeugenaussage entsprach ihre Größe genau der
Kontur der Lehne des Stuhls, für den die Husse gefertigt worden ist, hier ein Rattanstuhl mit geradem oberem Lehnenabschluß. Die Schaumstoffeinlage, die durch
Vernähen zweier Schaumstofflagen erzeugt ist, weist – wie entsprechende Versuche in der mündlichen Verhandlung ergeben haben – auch eine Plattensteifigkeit
auf, die hinreicht, in Übereinstimmung mit dem Ziel des angefochtenen Gebrauchsmusters, die Lehnenbedeckung der Husse in etwa gleichbleibender Größe
und Form auch dann erscheinen zu lassen, wenn die Husse über Stühle mit etwas
geringerer Lehnengröße gestülpt wird.
Danach stimmt diese Husse in ihren Merkmalen vollständig überein mit der nach
dem angefochtenen Schutzanspruch 1. Sie erfüllt auch denselben Verwendungszweck. Zwar hat die Zeugin T… bekundet, daß die vorliegende Husse genau für eine bestimmte Stuhlform und –größe gefertigt worden sei. Einen rechtlich
relevanten Unterschied gegenüber dem Gegenstand des Gebrauchsmusters kann
dies indes nicht begründen. Denn auch für dessen Herstellung müssen bestimmte
größte Stuhlmaße vorgegeben werden. Zudem ist die Verwendbarkeit der Husse
nach D7 für kleinere Stühle als dem bei der Dimensionierung zugrundegelegten
Stuhl aufgrund ihrer konstruktiven Gestaltung offensichtlich.
Zur Überzeugung des Senats wurde die Husse nach D7 seit dem Jahr 1996, mithin noch vor dem Prioritätstag des angegriffenen Gebrauchsmusters benutzt: Wie
die Zeugin T… in ihrer Vernehmung angab, hatte sie "vor sechs oder sieben
Jahren" durch ihre Bekannte, die vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Patentamts als Zeugin gehörte Frau S…, neben zwei Hussen für Armlehnstühle
auch acht Exemplare gemäß Anlage D7 anfertigen lassen, die sie in der Folgezeit
als Überzug ihrer Eßzimmerstühle in ständigem Gebrauch hatte. Auf diese Weise
seien die Hussen nach D7 nicht nur ihrer eigenen Familie, sondern auch zahlreichen Gästen aus dem großen Freundes- und Verwandtenkreis zugänglich geworden. Zwar konnte die Zeugin zunächst auch auf die Nachfrage hin die genaue
Entsehungszeit der Hussen nicht näher eingrenzen. Mit den Angaben ihrer Bekannten Stegmann vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent-
und Markenamts konfrontiert, wonach diese die Hussen 1995 entworfen und 1996
gefertigt habe, hielt sie diese Chronologie jedoch ohne weiteres für möglich. Es
spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, wenn sie Erinnerungslücken – die zudem angesichts der für sie vergleichsweise marginalen Bedeutung der Erstellung
der Hussen durchaus als plausibel und nachvollziehbar erscheinen – nicht durch
eine nachträgliche Konstruktion des Ereignisablaufs zu kaschieren trachtet, sondern die Grenzen dessen, was ihr hinsichtlich einzelner Punkte der Befragung
noch sicher gegenwärtig ist, freimütig offen legt. Dies gilt auch, soweit sie auf die –
für sie erkennbar überraschende – Frage des Antragsgegnervertreters, ob die
Polster von Anfang an eingearbeitet gewesen oder erst später angebracht worden
seien, zunächst ihre Unsicherheit in dem Punkt hat erkennen lassen. Denn bei
näherer Überlegung war sie gewiß, daß eine aufwendige Nachbearbeitung in
Form des Einnähens von Tasche und Polster nicht stattgefunden habe – zumal
Ausgangspunkt
für die Anfertigung der Hussen die von
ihrem Ehemann
empfundene Unbequemlichkeit der Rattanstühle gewesen sei, welche mittels der
Hussen behoben werden sollte. Da der Senat – ebenso wie die Beteiligtenvertreter – auch im übrigen keinen Anlaß hat, die Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen, steht zu seiner Überzeugung fest, daß Hussen gemäß D7 im Hause T…
sei 1996 in Gebrauch und damit vorbenutzt waren.
Die Vorbenutzung war ungeachtet des Umstands, daß sie in einem Privathaushalt
stattgefunden hat, auch offenkundig.
Offenkundig ist eine Benutzung nach geltender Rechtsprechung (RG-Entscheidung „Kaffekannen-Untersatz“ in GRUR 1942 S 261, BGH-Entscheidung „Zwischenstecker I“ in GRUR 1953 S 384) dann, wenn sie die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von dem Gegenstand erhalten, mag dies unmittelbar dadurch geschehen, daß ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung
wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, daß sie nur einzelne
wahrnehmen, unter denen sich nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Fachleute
befinden oder bei denen die Möglichkeit besteht, daß ihre Kenntnis an beliebige
Dritte weiterdringt. Auch der Gebrauch einer Sache in einer Privatwohnung kann
danach eine öffentliche Vorbenutzung darstellen.
Dieser Fall ist hier gegeben. Die Zeugin hat die Hussen für ihre Eßzimmerstühle
nach der Herstellung ständig benutzt, und ihre große Familie und zahlreiche Gäste
haben danach die Hussen zu sehen bekommen. Somit bestand die uneingeschränkte Möglichkeit, daß Personen, eingeschlossen Fachkundige, die (auch
nach Aussage der Zeugin bekanntermaßen) einfach herzustellenden Hussen
wahrnehmen und ihre Kenntnisse über Aussehen und Aufbau des technisch
schlichten Gegenstandes selbst nutzen oder an beliebige Dritte weitergeben
konnten.
1.2. Der Schutzanspruch 2 bildet die Husse nach Schutzanspruch 1 dadurch
weiter, daß die Halterung für die Platte als Tasche und die Platte als Schaumstoffplatte ausgebildet ist. Sie ist gegenüber der vorbenutzten Husse nach D7 ebenfalls nicht mehr neu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt
1.1 ohne weiteres ergibt.
1.3 Der Schutzanspruch 3 bildet die Stuhlhusse nach Schutzanspruch 1 oder 2
dadurch weiter, daß die Halterung samt Platte sich an der Sitzbedeckung befindet.
Der Schutzanspruch 4 bildet die Stuhlhusse nach einem der Schutzansprüche 1
oder 2 dadurch weiter, daß die Halterung samt Platte sich an der Lehnenbedeckung (Alternative 1) oder an der Sitz- und Lehnenbedeckung zugleich (Alternative 2, folgt aus Rückbezug auf Anspruch 3) befindet. Die Platte hat dabei jeweils – wie schon vom Anspruch 1 erfaßt – mindestens das Ausmaß der Lehnen-
oder Sitzfläche.
Die Anordnung einer nur an der Lehnenbedeckung gehaltenen Platte gemäß Anspruch 4 –Alternative 1- ist durch den Vorbenutzungsgegenstand nach D7 neuheitsschädlich getroffen, wie oben unter Abschnitt 1.1 bereits ausgeführt.
Die Alternative 2 nach Anspruch 4, neben der Lehnenbedeckung auch die Sitzbedeckung mit einer daran gehaltenen Platte auszurüsten, und der Vorschlag gemäß
Anspruch 3, allein die Sitzbedeckung mit einer an der Husse gehaltenen Platte
auszubilden, begründet keinen erfinderischen Schritt. In Kenntnis einer die Lehnenfläche überdeckenden Polsterung an der Husse sind für den Fachmann keine
Hinderungsgründe erkennbar, bei Bedarf eine derartige Polsterung nur oder auch
an dem zweiten durch den Körper belasteten Stuhlteil vorzusehen, um die Vorteile
der bekannten Maßnahme (Komfort, Erscheinungsbild) auch im Bereich der Sitzfläche zu nutzen.
1.4
Im Schutzanspruch 5 ist beansprucht, daß die durch Lehnenbedeckung und
Lehnenrückseitenbedeckung der Husse gebildete Tasche, die dem Überziehen
über die Stuhl-Rückenlehne dient, die Halterung für die Platte bildet.
Die für die Lehne vorgesehene Tasche einer Husse auch zur Aufnahme eines
Polsters bzw. einer Platte zu nutzen, betrifft eine auf der Hand liegende einfache
handwerkliche Maßnahme, die sich insbesondere bei Stühlen anbietet, deren
Lehnen ungepolstert sind. Sie kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen.
1.5 Das zusätzliche Vorsehen von Straffungsmitteln (Anspruch 6) und flexiblen
Streifen (Anspruch 7) an zweckmäßigen Stellen der Husse, um Bezüge zu spannen oder Polsterungen zu halten, ist dem Fachmann geläufig (ua US-PS
2 123 667 Fig 4; US-PS 5 690 380 Fig 5 u 6; DE-PS 1 529 468 Fig 6). Diese Maßnahme kann daher keinen Beitrag leisten, die in Bezug genommenen Hussen
schutzfähig zu machen.
2.
Die Gegenstände der als zulässig erachteten Schutzansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen I bis V, zu denen in der mündlichen Verhandlung nicht näher vorgetragen worden ist, sind zumindest mangels eines erfinderischen Schrittes nicht
schutzfähig.
2.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag I umfaßt die Merkmale der eingetragenen Ansprüche 1 und 3, die nach den Ausführungen zum Hauptantrag bereits
als nicht schutzbegründend festgestellt worden sind.
2.2 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag II umfaßt die Merkmale der
eingetragenen Ansprüche 1, 2 und 3. Auch diese Merkmale sind nach den obigen
Ausführungen zum Hauptantrag als nicht schutzbegründend beurteilt worden.
2.3 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag III umfaßt die Merkmale der
eingetragenen Ansprüche 1, 2 und 3 bzw. die Merkmale des als nicht
schutzwürdig festgestellten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag II, ferner das
Merkmal aus der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters (S 2 Abs 2 Z 5 u 6),
daß die Schaumstoffplatte aus einem Material mit einem Raumgewicht in der Größenordnung von 15 bis 30 kg/m3 besteht. Die Auswahl des Raumgewichts für
die Platte liegt im Ermessen des Fachmannes, der die Dimensionierung der Teile
seiner Husse stets nach praktischen Erfordernissen und wirtschaftlichen
Abwägungen geeignet festlegt. Ein erfinderisches Tun seitens des Fachmannes
ist hierfür nicht erforderlich.
2.4 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag IV vereinigt die Merkmale der
eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4, die nach den Ausführungen zum Hauptantrag ebenfalls schon als nicht schutzbegründend festgestellt worden sind.
2.5 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag V fügt dem Schutzanspruch 1 nach
Hilfsantrag IV das Merkmal hinzu, daß die Schaumstoffplatten aus Polyurethan mit einem Raumgewicht von 15 bis 30 kg/m3 bestehen. Polyurethan ist ein dem
Fachmann geläufiges Schaumstoffmaterial, und - wie zum Hilfsantrag III schon
ausgeführt – die Wahl der Dichte der Schaumstoffplatte liegt im Ermessen des
Fachmannes. Auch die weiteren Merkmale liefern daher keinen Beitrag zur Stützung eines erfinderischen Schrittes beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag V.
3.
Daß
in den den
jeweiligen Hauptansprüchen nachgeordneten
Schutzansprüchen gemäß den Hilfsanträgen I bis IV, soweit von dem Löschungsantrag erfaßt, noch etwas Schutzwürdiges enthalten ist, vermochte der Senat nicht
zu erkennen. Entgegenstehendes ist von der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung auch nicht vorgetragen worden.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §
18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Hübner
Köhn
Frühauf
Pr