Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.04.2004 – 25 W (pat) 243/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 243/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 13 334 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2002 und 27. August 2003 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 396 09 409 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom

27. August 2003 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke

zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer

Na