Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.04.2004 – 25 W (pat) 243/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 243/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 397 13 334 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2002 und 27. August 2003 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 396 09 409 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. September 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
27. August 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO
analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Na