Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 30 W (pat) 226/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 396 09 436

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der aus der Marke 1 099 473 Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Marke SELENIUM-ACE ist am 23. Januar 1997 für Waren der Klasse 5 nämlich für „Medizinische Zusätze zu Nahrungsmitteln, nichtmedizinische und nichtpharmazeutische Zusätze zu Nahrungsmitteln, im wesentlichen bestehend aus Mineralstoffen, Vitaminen oder Spurenelementen oder Kombinationen daraus“ in das

Register eingetragen worden (Nr. 396 06 436). Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. März 1997.

Widerspruch erhoben hat ua am 12. Juni 1997 die Inhaberin der am 24. November 1986 für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich

Präparate zur Behandlung von Selenmangelzuständen“ eingetragenen Marke

1 099 473 Selenase.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke

bereits im Verfahren vor dem Patentamt mit Schriftsatz vom 15. Mai 1997 bestritten. Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung sind von der Widersprechenden vorgelegt worden. Daraufhin hat die Inhaberin der angegriffenen Marke

mitgeteilt, dass sie zur Kenntnis nehme, „dass die Widersprechende die Marke

Selenase für den engen Bereich eines verschreibungspflichtigen Medikamentes

zur Anwendung bei nachgewiesenem Selenmangel benutzt. Hinsichtlich aller weiteren Waren wird die Widerspruchsmarke nicht benutzt. Insofern wird die Nichtbenutzungseinrede aufrechterhalten“.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem

angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr verneint und ua diesen Widerspruch zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei auch bei Zugrundelegung strenger Anforderungen an den Markenabstand gewährleistet, zumal der

gemeinsame Bestandteil „SELEN-/Selen-“ auf den Inhaltsstoff „Selen“ hinweise,

so dass der Verkehr seine Aufmerksamkeit verstärkt den übrigen Bestandteilen

zuwende.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält insbesondere angesichts identischer Wortanfänge und nahezu identischer Endungen Verwechslungsgefahr für gegeben.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

21. August 2002 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch

aus der Marke 1 099 473 Selenase zurückgewiesen worden

ist und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält mit näheren Ausführungen die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend, zumal mit der Widerspruchsmarke nur verschreibungspflichtige Präparate

vertrieben würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass „Selenium“ bzw „Selen“ in

einer Vielzahl von Drittzeichen enthalten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf

den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der

Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Beachtung aller Umstände

des Einzelfalles durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken sowie der Ähnlichkeit der

damit gekennzeichneten Waren. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der

älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende

Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff

der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten

Faktoren (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/

OKV; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508

- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II jew mwN).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer eher geringen Kennzeichnungskraft und damit von einem verminderten Schutzumfang der Widerspruchsmarke

aus. Dies beruht darauf, dass die Widerspruchsmarke Selenase im Anfangsbestandteil einen Hinweis auf den Inhaltsstoff „Selen" der geschützten Erzeugnisse

enthält und „-ase" als Endung von Fachwörtern aus dem Bereich der Biochemie

zur Bezeichnung von Enzymen dient (vgl Duden, Das Wörterbuch medizinischer

Fachausdrücke).

Soweit die Widersprechende unter Hinweis auf „ein weit verbreitetes, mit steigendem Erfolg vertriebenes“ Selen-Präparat eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beanspruchen sollte, kann dies

demgegenüber nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke dem diesbezüglichen Vorbringen der Widersprechenden nicht direkt

widersprochen hat, reichen die vorgetragenen Tatsachen, die sich auf die Behauptung einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch Benutzung beziehen, nicht aus,

um hierauf die rechtliche Wertung einer erhöhten Kennzeichnungskraft stützen zu

können. Eine solche Beurteilung erfordert vielmehr die Heranziehung aller relevanten Umstände, so insbesondere den von der Marke gehaltenen Marktanteil,

die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke,

den Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, den Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern

oder von Berufsverbänden (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd/Loints;

BGH aaO - DKV/OKV). Die Benutzung als solche dient nur dem Rechtserhalt der

Marke.

Aufgeworfene Benutzungsfragen können dahingestellt bleiben; Verwechslungsgefahr besteht auch dann nicht, wenn zu Gunsten der Widersprechenden von der

Registerlage und von identischen bzw eng ähnlichen Waren ausgegangen wird,

für die im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse eine Rezeptpflicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nicht festgeschrieben ist, und auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht und damit die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt für die Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/

TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943

liSp – ALKA-SELTZER; EuGH

MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was

mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Dabei fällt hier ins

Gewicht, dass Selen vergleichsweise schnell zu einer Intoxikation führen kann,

was ein Indiz für besondere Aufmerksamkeit ist (vgl BPatG 30 W (pat) 41/96

- Selly/Selit, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Bei danach anzulegenden nicht mehr ganz strengen Maßstäben ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand in jeder Hinsicht gewahrt.

Zwar stimmen die Marken in den Wortanfängen „SELEN-/Selen-“ überein. Von Bedeutung ist jedoch zunächst, dass diese Übereinstimmung bei der Beurteilung des

jeweiligen Gesamteindrucks und der Markenähnlichkeit weniger ins Gewicht fällt,

als dies bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre. Denn bei „SELEN-/

Selen-“ handelt es sich um die unmittelbare damit nicht kennzeichnend wirkende

Bezeichnung des Inhaltsstoffs „Selen" (vgl Duden aaO). Wenngleich derartige beschreibende Zeichenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im

Gesamteindruck noch angemessen mitzuberücksichtigen sind, so bewirken sie

doch eine Verlagerung der Aufmerksamkeit auf die übrigen Markenteile.

In den übrigen Markenteilen unterscheiden sich die Marken zunächst deutlich

durch die zusätzlichen Buchstaben „-ium“ in der angegriffenen Marke, die in der

Widerspruchsmarke keine Entsprechung haben. Diese zusätzlichen Buchstaben

„-ium“ sowie die durch den Bindestrich bewirkte Zäsur führen zudem zu einer anderen Silbengliederung wie auch einem abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus der Marken: „Se-le-ni-um-Aa-tze“ steht „Se-le-na-se“ gegenüber. Markant ist der Unterschied auch in den Wortenden vor allem dann, wenn der

Markenbestandteil ACE der angegriffenen Marke nach den Einzelbuchstaben „A“,

„C“ und „E“ ausgesprochen wird, was für diejenigen Verkehrskreise in Betracht

kommt, die an eine Kombination von Selen mit den Vitaminen A, C und E denken.

Gleiches gilt für diejenigen Verkehrskreise, die in „Selenium“ das englische Wort

für „Selen“ erkennen und dann „ACE“ entweder nach Einzelbuchstaben englisch

aussprechen (äih-ci-i) oder als englisches Wort (äihz). Die Vergleichsmarken

unterscheiden sich aber auch dann noch hinreichend deutlich, wenn ein

verbleibender Teil des Verkehrs den Markenbestandteil ACE als deutsches Wort

wie „Aatze“ oder „Aake“ ausspricht: der Buchstabe „C“ tritt bei jeder Aussprache

auffälliger hervor, als das weich gesprochene „s“ in der Widerspruchsmarke. All

dieses führt unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck zu

einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschiedenen

Klangbild der Marken.

Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinanderhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der geschilderten Abweichungen ebenfalls gewährleistet. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,

dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige

und auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell

verklingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im Schriftbild

eher auffallen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Ko