Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.04.2004 – 11 W (pat) 10/04

11. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 10/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 31 041.6

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger

sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T. Cambridge,

und Dipl.-Ing. Schmitz 10.99

beschlossen:

Der Antrag vom 28. November 2003 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr und das Beschwerdeverfahren wird verweigert.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat für seine am 9. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Raumluft- & Pflanzenbiofilter mit Zubehör als Vorrichtung“

am 7. Oktober 2002 Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Die Patentabteilung 43 des Patentamts hat den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß vom 1. Oktober 2003 zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 28. Oktober 2003 zugestellten

Beschluß am 28. November 2003 Beschwerde eingelegt und beantragt

Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde.

Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, §§ 73 Abs 1, 135 Abs 3 Satz 1 PatG, § 127 Abs 2

Satz 2 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG.

Die Beschwerde ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 1, 2 Abs 1 PatKostG iVm Nr 411 200

des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig (so auch BPatG BlPMZ 2003, 213,

214; BlPMZ 2004, 73 f).

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG iVm § 73 Abs 2 Satz 1 PatG als

zurückgenommen, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt wird. Diese Rechtsfolge träte gemäß § 130 Abs 2 Satz 1 PatG allerdings nicht ein, wenn für die Beschwerdegebühr Verfahrenkostenhilfe bewilligt

würde.

Die vom Anmelder beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr

und das Beschwerdeverfahren muß jedoch schon deshalb versagt werden, weil

das Patentgesetz die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe für ein Verfahren zur

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, insbesondere für ein Verfahrenkostenhilfe

– Rechtsmittelverfahren nicht zulässt. Denn gemäß § 129 PatG ist der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe sachlich auf die in den

§§ 130 bis 138 PatG genannten Verfahren beschränkt (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl,

§ 129 Rdn 10, 11; Benkard, PatG, 8. Aufl, § 129 Rdn 3; Busse PatG, 6. Aufl, § 129

Rdn 1 – 3; BPatGE 28, 119, 120; BGHZ 91, 311).

§ 130 PatG sieht Verfahrenskostenhilfe lediglich im Erteilungsverfahren vor. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aber nicht das Erteilungsverfahren, sondern ausschließlich (isoliert) das Verfahrenkostenhilfeverfahren.

Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann hinreichend Rechnung getragen

werden, indem gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß

§ 80 Abs 3 PatG aus Billigkeitsgründen angeordnet wird, insbesondere im Hinblick

auf die ab dem 1. Juni 2004 geltende Gebührenfreiheit von Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen.

Der Senat hat den Antragsteller mit Zwischenbescheid vom 8. März 2004 auf die

gegebene Rechtslage hingewiesen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom

22. April 2004 enthält nach gegenwärtiger Rechtslage keine erheblichen neuen

Gesichtspunkte.

Der Senat wird über die Beschwerde erst nach Ablauf der gemäß § 134 PatG gehemmten Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entscheiden.

Infolge der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

ist die Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 73 Abs 2 Satz 1

PatG iVm § 134 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen. Anderenfalls wird – wenn der Anmelder die Beschwerde nicht zurücknimmt – durch Beschluß festgestellt werden müssen, dass die Beschwerde

gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als zurückgenommen gilt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 127 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 136 Satz 1 PatG

ohne mündliche Verhandlung.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Schmitz

Bb