Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.04.2004 – 25 W (pat) 266/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 02 891
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 24. Januar 1995 angemeldete Wortmarke 395 02 891
Bioform
ist am 30. Januar 1998 in das Markenregister eingetragen worden und nunmehr
noch für die Waren "Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen,
Mineralstoffen und Spurenelementen, nicht zur Gewichtsreduktion und für den
Vertriebsweg über Apotheken bestimmt" geschützt.
Die Inhaberin der seit 13. September 1984 für die Waren
"Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke zur Regulierung des Körpergewichtes; Lebensmittel zur Verwendung bei
kalorienreduzierter Ernährung (ausgenommen für medizinische
Zwecke), im wesentlichen bestehend aus Proteinen, Kohlenhydraten, Fetten, Vitaminen und Mineralstoffen"
im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke 1068176
hat dagegen Widerspruch erhoben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung vorsorglich in dem "beantragten Umfang" erhoben und hat diese nach Einreichung
von Benutzungsunterlagen aufrechterhalten, soweit das Warenverzeichnis über
die tatsächlichen gewichtsreduzierenden "Nahrungsersatzmittel" der Widersprechenden hinausgeht.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit zwei Beschlüssen, von denen einer in der Erinnerung ergangen ist, dem
Widerspruch stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Inhaber der angegriffenen
Marke am 25. Juli 2002 zugestellt.
Der Erinnerungsprüfer sieht auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeschränkten Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke eine
Verwechslungsgefahr gegeben. Er geht davon aus, dass nach der zulässigen Einrede der Nichtbenutzung die Inhaberin der Widerspruchsmarke eine
rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für "diätetische Erzeugnisse zur
Gewichtsreduktion" glaubhaft gemacht hat. Es bestehe keine Veranlassung,
die Widersprechende auf den Vertrieb in Apotheken festzulegen, da eine
Vertriebsbeschränkung im Warenverzeichnis nicht verankert sei und dies die
Widersprechende ungebührlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit
einschränken würde. Es müsse von einem engeren Grad der Warenähnlichkeit ausgegangen werden, und die Waren richteten sich an ein breites Publikum. In ihrer Gesamtheit verfüge die Widerspruchsmarke über eine noch
durchschnittliche Kennzeichnungskraft, auch wenn die Einzelelemente "bio"
und "norm" für sich gesehen nur schwach kennzeichnend seien. Bei dieser
Ausgangslage müssten an den Markenabstand zumindest durchschnittliche
Anforderungen gestellt werden, die jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht
erfüllt seien. Die Vergleichswörter stimmten in Silbenzahl und –Gliederung
sowie der Vokalfolge überein. Insgesamt sechs von je 7 Einzellauten träten
an gleicher Lautstelle auf. Die Abweichung in den Lauten "n"/"f" könne
Verwechslungen nicht ausschließen, und auch die unterschiedlichen
Begriffsgehalte der Bestandteile "-form" und "-norm" könnten Verwechslungen nicht entscheidend entgegenwirken.
Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt,
ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
Die Beschwerdegebühr ist am 27. August 2002 auf das Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben worden, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2002 mitgeteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer macht hierzu mit Schriftsatz vom 29. November 2002
geltend, dass die Zahlung von … Euro am 26. August 2002 um 9.34 Uhr
bei der Bank als telegrafische Überweisung (Blitzgiro) in Auftrag gegeben
und durchgeführt worden sei. Warum die Bundesbank München den Betrag
erst am 27. August 2002 dem Empfängerkonto gutgeschrieben habe, könne
er nicht nachvollziehen. Angesichts der getroffenen Anstalten sei ohne
Zweifel zu erwarten gewesen, dass die telegrafische Zahlung am Montag,
den 26. August 2002 fristgerecht eingeht.
In der Sache trägt er vor, das Amt habe nicht geprüft, ob die Marke der Widerspruchsführerin überhaupt das ältere Recht besitze. Das Gegenteil sei
der Fall: Die Marke "Bioform" sei über die B… in H…
in der Klasse 5 als Wortzeichen seit dem 22. August 1975 international
geschützt. Dies führe dazu, dass es auf eine Verwechslungsgefahr nicht ankomme, soweit die Marke "Bioform" in der Klasse 5 das ältere Recht besitze.
Die Marke der Widerspruchsführerin sei im Zuge dieses Verfahrens von
Amts wegen zu
löschen, nicht nur, weil sie
rein deskriptiv und
kennzeichnungsschwach sei. Die Marke "bioNorm" sei entgegen § 8 Abs 2
Nr 3 und Nr 4 des Markengesetzes eingetragen worden, denn sie bewirke
eine Täuschungsgefahr über eine vorgebliche Norm. Außerdem könne der
umsichtige und kritisch prüfende Verbraucher zwischen den Silben "-Norm"
und "-form" unterscheiden, insbesondere weil viele Marken mit dem
verbrauchten Bestandteil "Bio-" begännen. Auch das abweichende Schriftbild
sei zu beachten. Entgegen der Marke der Widersprechenden kennzeichne
die Marke "Bioform" die Herkunft von Waren der B1…
GmbH. Auch dieser Sachverhalt beuge einer Verwechslungsgefahr gründlich
vor. Folge man nur dem klanglichen Gesichtspunkt, wären sehr viele
kennzeichnende Zusatzsilben in Verbindung mit der Vorsilbe "Bio-" für
andere Anmelder oder die Allgemeinheit ausgeschlossen. Dies sei vom
Zweck des Markengesetzes nicht mehr gedeckt. Nach alledem sei die
amtliche Löschung der Marke "Bioform" zu unterlassen und stattdessen die
Marke der Widerspruchsführerin von Amts wegen zu löschen.
Die Widersprechende ist der Ansicht, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet sei und die Beschwerde daher wegen nicht fristgemäßem
Eingang der Beschwerdegebühr zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer
habe die Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt und hätte damit rechnen müssen, dass bei der Überweisung Probleme entstehen könnten. Er habe die
nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeiten ungenügend genutzt. Zur Sache hat die Widersprechende nicht Stellung genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr ist zwar versäumt, da sie nicht
innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist (§ 82 Abs 1 S 3 MarkenG iVm
§ 6 Abs 1 S 1 PatkostG), jedoch wird dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung
in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt (§ 91 Abs 1 S. 1, Abs 4
S. 2 MarkenG). Für die vorgenommene Überweisung gilt als Einzahlungstag
nach § 2 Nr 2 Patentkostenzahlungsverordnung der 27. August 2002, an welchem der Betrag auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt. Der Zahlungspflichtige darf
die Frist, die im vorliegenden Fall am 26. August 2002 ablief, ausschöpfen, hat
aber bei einer späten Zahlung für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 91 Rdn 16). Dies
hat der Beschwerdeführer getan, denn er hat zur Zahlung der Gebühr den Weg
der telegrafischen Überweisung incl Blitzgiro bis 16.15 Uhr gewählt und den
Überweisungsauftrag am Vormittag des 26. August 2002 erteilt, wobei als Ausführungstermin "Taggleich" stand. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Gebühr rechtzeitig dem Empfänger
gutgeschrieben wird. Da der Beschwerdeführer alles dazu vorgetragen und belegt hat, kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist auch ohne ausdrücklichen Antrag erfolgen (§ 91 Abs 4 S. 2 MarkenG).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht und die Markenstelle zu
Recht die angegriffene Marke auf Grund des Widerspruchs aus der Marke
1068176 gelöscht hat.
Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme der Waren "gewichtsreduzierende
Nahrungsersatzmittel" die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten. Ob es sich dabei um ein "diätetisches Erzeugnis für medizinische
Zwecke zur Regulierung des Körpergewichtes" handelt oder um ein "Lebensmittel zur Verwendung bei kalorienreduzierter Ernährung (ausgenommen für
medizinische Zwecke), im wesentlichen bestehend aus Proteinen, Kohlenhydraten, Fetten, Vitaminen und Mineralstoffen", kann dahingestellt bleiben, denn
jedenfalls handelt es sich bei den Waren, für die die Widersprechende Benuzungsunterlagen eingereicht hat und der Beschwerdeführer die Benutzung
auch nicht mehr bestreitet, um solche, die vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke umfasst werden.
Zwischen den "gewichtsreduzierenden Nahrungsersatzmitteln" der Widersprechenden, die von dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke umfasst werden, und den Waren der angegriffenen Marke besteht eine erhebliche Ähnlichkeit. Da der Beschwerdeführer in seinem Warenverzeichnis den Zweck der
Gewichtsreduktion bei den angegriffenen Waren ausgenommen hat, kann zwar
nicht mehr von einer Warenidentität ausgegangen werden, jedoch können die
Waren gleiche Inhaltsstoffe und Abgabeformen haben und sich unter Umständen lediglich in der Dosierung der Wirkstoffe unterscheiden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, denn die Widerspruchsmarke ist im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden, und
es sind keine Umstände ersichtlich und von dem Beschwerdeführer auch nicht
vorgetragen worden, dass die Widerspruchsmarke nachträglich geschwächt
wurde (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 292, § 8 Rdn 533). Der
Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Widerspruchsmarke beschreibend
sei, reicht in diesem Fall nicht aus, eine Kennzeichnungsschwäche anzunehmen.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind auch so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke und einer erheblichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren genügen die in den Marken vorhandenen geringen
Unterschiede nicht, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Die Marken sind aus den von der Markenstelle bereits ausgeführten Gründen
im Gesamtklangbild sehr ähnlich, da sie sich lediglich in den im Innern der jeweils dreisilbigen Zeichen befindlichen weichen Konsonanten "f" und "n" unterscheiden und wegen der weitgehenden klanglichen Übereinstimmungen auch
der unterschiedliche Sinngehalt der Bestandteile "form" und "norm" einer Verwechslungsgefahr nicht im erforderlichen Maß entgegen wirkt.
Ob die Zeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht so ähnlich sind, dass mit einer
Verwechslungsgefahr zu rechnen ist, kann dahingestellt bleiben, da auch eine
Ähnlichkeit in nur klanglicher Hinsicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr zu
begründen (vgl Ströbele/Hacker, Markengestz, 7. Aufl, § 9 Rdn 170).
Ob andere Wortbildungen mit dem Bestandteil "bio" in Verbindung mit Bestandteilen wie "-born" "-dorn" "-korn" "-dorm" "-zorn" "-xorm" oder Kombinationen mit Vorsilben wie "Kio-" "Dio-" "Diu-" "Xio-" "Kilo-" "Klio-" ebenfalls mit der
Widerspruchsmarke verwechselbar wären, wenn man im vorliegenden Fall eine
Verwechslungsgefahr annähme, wie dies der Beschwerdeführer meint, ist vorliegend nicht zu entscheiden und stellt im Übrigen auch kein Argument für eine
Verneinung einer Verwechslungsgefahr bei den vorliegend sich gegenüberstehenden Zeichen dar, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.
Unerheblich ist auch, ob der Beschwerdeführer selbst ein älteres Recht für die
Waren der Klasse 5 hat, da nur die Kollision der Marken 39502891 und
1068176 zu beurteilen ist. Für den Fall, dass einem Inhaber einer Marke trotz
der Löschung der Eintragung nach § 43 MarkenG in einem Widerspruchsverfahren ein Anspruch auf Eintragung zusteht, hat der Gesetzgeber die Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) vorgesehen. Im Widerspruchsverfahren kann ein älteres Recht des Inhabers der angegriffenen Marke nicht geltend
gemacht werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 42 Rdn 84). Im Übrigen ist aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht zu ersehen,
ob er selbst ein älteres Recht hat und aus welchem Grund er sich auf Rechte
anderer Firmen beruft.
Im vorliegenden Fall ist auch nicht zu prüfen, ob die Widerspruchsmarke wegen
Täuschungsgefahr zu löschen wäre, da eine eventuelle Schutzunfähigkeit der
Widerspruchsmarke als solcher nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
ist, sondern dem Löschungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl, § 42 Rdn 83). Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht
ist, die Widerspruchsmarke sei zu löschen, kann dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden.
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke war daher zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Na