Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.05.2004 – 29 W (pat) 1/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 1/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 26 038.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Mai 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
future energy
Die Wortmarke
soll für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-Dienstleistung
in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für
andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus;
Klasse 37: Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung
von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und
Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren;
Klasse 40: Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur
Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;
Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im
Bereich erneuerbarer Energien; Durchführung von Materialtests; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien; Betrieb von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
für alternative Energiequellen;
Ingenieurarbeiten,
insbesondere
Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten zur Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines
Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von
Bauleitplänen; Planung, technische Projektierung, Errichtung, Vermittlung von Ausrüstungsteilen auf Gebiet des Anlagenbaus; Bau- und
Konstruktionsplanung und –beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der
Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern,
von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur
Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung
und Energieverwertung
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 5. November 2001 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltungsbedürfnis
bestehe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff "future energy" übersetzt die Bedeutung "Zukunftsenergie", "Energie der Zukunft" habe
und damit unmittelbar geeignet sei, die beanspruchten Dienstleistungen zu beschreiben. Eine relevante Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Fremdsprachige Wörter seien den entsprechenden deutschen Ausdrücken gleichzustellen, wenn ihnen
wie hier beachtliche deutsche Verkehrskreise ohne weiteres einen beschreibenden Hinweis entnähmen. Auf die Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Slogans
komme es im vorliegenden Fall nicht an, da das angemeldete Zeichen kein Werbespruch sei, sondern reiner Sachbegriff, der lediglich auf den Gegenstand des
betreffenden Unternehmens hinweise, das der Erforschung und Nutzung alternativer oder erneuerbarer Energien gewidmet sei.
Mit ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin vor das Zeichen verfüge über die erforderliche geringe Unterscheidungskraft, da es weder in die deutsche Umgangssprache Eingang gefunden habe noch lexikalisch nachweisbar sei. Der Bestandteil "future" sei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt, weshalb das Zeichen eigenartig und damit hinreichend unterscheidungskräftig sei. Aber selbst wenn das Zeichen "future energy" im inländischen Verkehr
ohne weiteres verstanden werde, fehle ein klar verständlicher Bezug zu den konkreten Dienstleistungen. Es weise nämlich in seiner Gesamtkombination keinen
eindeutigen Sinngehalt auf. Bei der Wortfolge "future energy" handle es sich nicht
um eine unmittelbare Sachaussage, weil die Wortfolge nicht erkennen lasse, welche Form von "Energie" gemeint sei. Sie könne sich auch auf die körperliche oder
geistige Energie oder auf den Nahrungsmittelsektor beziehen. Eine Reduzierung
auf alternative oder erneuerbare Energien und damit auf Energie zur Gewinnung
von Strom und Wärme sei nicht zulässig. Der auf dem Energiesektor gebräuchliche Fachausdruck sei "renewable energy" bzw. "erneuerbare Energie". Die Kürze,
die Originalität und die Prägnanz der Wortfolge sowie die Verbindung der zwei
kurzen Worte "future" und "energy" erwecke die Aufmerksamkeit und mache die
Marke zu einem einprägsamen Slogan. Aus diesen Gründen liege auch kein Freihaltebedürfnis vor. Schließlich werde "future energy" weder von der Allgemeinheit
noch in Fachkreisen auf dem Energiesektor aktuell verwendet.
Der Senat hat der Anmelderin das Ergebnis seiner Recherche zu den Begriffen
"future energy" und "Zukunftsenergie" übersandt. Sie hat sich hierzu nicht geäußert, sondern um Entscheidung in der Sache gebeten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung
zu Recht zurückgewiesen, da der Wortfolge "future energy" für die beanspruchten
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,
1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich
auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001,
1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 – marktfrisch; BGH GRUR 2001,
1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND
SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Nach diesen Grundsätzen verfügt die
Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft
(vgl. BGH
GRUR 2001, 1043, 1044 f. – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2002,
1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Denn obwohl es kurz ist und eine gewisse Prägnanz aufweist, hat die Wortfolge einen im Vordergrund stehenden auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen Inhalt und wird daher nicht als Unterscheidungsmittel verstanden.
Das Zeichen besteht aus den englischen Wörtern "future" und "energy", die beide
mit ihren Bedeutungen "Zukunft" und "Energie" zum englischen Grundwortschatz
gehören, wobei sich die Bedeutung des Wortes "energy" auf den hier relevanten
Versorgungsbereich bezieht (Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz
Englisch, 1999). Danach wird das Zeichen von den angesprochenen hauptsächlich aus Fachleuten bestehenden Verkehrskreisen, aber auch vom breiten Publikum ohne weiteres als "Zukunftsenergie" verstanden. "Future energy" wird im
deutschen Sprachraum synonym für "Zukunftsenergie" im Sinne alternativer Energien verwendet und bezieht sich auf nachhaltige Energienutzung, meist auf erneuerbare Energie, auch soweit die Wortfolge in Firmenbezeichnungen enthalten
ist (vgl. z.B. www.fzk.de; den Beitrag "Future Energy Zertifikat" der UBS Warburg
AG; die Website zur Ausstellung der Landesinitiative Zukunftsenergie NRW: "Zukunftsenergien aus Nordrhein-Westfalen/Future Energies from Nordrhein-Westfalen; www.future-energy-solutions; www.managenergy.net). In Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen ist ein anderer inhaltlicher Bezug (geistige, körperliche oder Energie in Verbindung mit Nahrungsmitteln) nicht naheliegend. Eine
Mehrdeutigkeit des Zeichens in anderer Weise ist nicht erkennbar.
"Zukunftsenergie" hat den klaren Aussagegehalt in Form eines schlagwortartig
verkürzten Hinweises, dass die beanspruchten Dienstleistungen auf einen Umgang mit Energiequellen ausgerichtet sind, der eine zukünftige Versorgung sichert.
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Wortfolge "future energy" nicht konkret
entnehmen lässt, um welche Art von Energie es sich handelt oder auf Grund welcher Maßnahmen die Zukunft der Energieversorgung gesichert ist. Denn in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen, die alle dem Bereich der Energieversorgung und –gewinnung zuzuordnen sind, ist der sachliche Bereich der
nachhaltigen Energienutzung hinreichend genau bestimmt (vgl. BGH GRUR 2000,
882 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 25 W (pat) 174/02 – Energy 21;
29 W (pat) 237/01 – energy unlimited; 29 W (pat) 238/01 – Energie ohne Ende).
Bei der Dienstleistung "Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von
Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien" beschreibt die
Wortfolge unmittelbar die Art der unter dem Begriff "Zukunftsenergien" verstandenen Energien. Die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen befassen sich im
Wesentlichen mit der wissenschaftlichen Forschung sowie der technischen Beratung, Begutachtung und Planung im Bereich dieser Zukunftsenergien und damit
weist das Zeichen auf deren inhaltlichen Schwerpunkt hin. In Verbindung mit den
Dienstleistungen des Bauwesens und des Bauauftragsverfahrens ist das Zeichen
lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Zweckbestimmung der Bauvorhaben
im Bereich zukunftsgeeigneter Energien. Soweit die Dienstleistungen im Bereich
der Geschäftsführung liegen, sind diese zwar nicht auf den Energiesektor beschränkt. Zu berücksichtigen ist hier aber, dass ein Eintragungshindernis für einen
beanspruchten Oberbegriff bereits dann besteht, wenn das Zeichen für eine spezielle, diesem Oberbegriff zuzuordnende Dienstleistung einen beschreibenden
Sachhinweis darstellt. Es bleibt einem Anmelder nämlich unbenommen, diese
spezielle unter den Oberbegriff fallende Dienstleistungen zu nutzen (BGH
GRUR 2002, 261 – AC). Im vorliegenden Fall umfassen die von der Anmelderin
beanspruchten Dienstleistungen "Geschäftsführung, insbesondere Projektmanagement-Dienstleistung in Form von Geschäftsbesorgung und Geschäftsleitungsaufgaben für andere sowie Projektmanagement und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Anlagenbaus" ohne weiteres auch solche, die speziell auf die Leitung
oder den Anlagenbau eines Energieunternehmens ausgerichtet sind, das sich mit
nachhaltiger Energieverwendung befasst. Das Zeichen enthält damit für die angesprochenen Verkehrskreise eine Sachinformation im Hinblick auf eine entsprechende Spezialisierung.
Daher war der Beschluss der Markenstelle rechtmäßig. Das Zeichen "future energy" ist wegen seines für alle Bereiche im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Inhalts nicht geeignet als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb zu dienen und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Pü