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BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 27 W (pat) 227/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 227/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 42 713 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und

Richterin Prietzel-Funk

beschlossen:

1. Auf

die

Beschwerde

der

Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 25 des

Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. September 2002 aufgehoben,

soweit der Widerspruch aus der Marke

395 09 859 für „Waren aus Leder und

Lederimitationen, soweit in Klasse 18

enthalten,

nämlich

Geldbörsen,

Schlüsseletuis, Brieftaschen, Taschen,

Sporttaschen,

Rucksäcke,

Schultaschen,

Schulranzen,

Reisetaschen, Koffer, Etuis, Gürtel;

alle Artikel auch aus jeglich anderen

Materialien (Ersatzstoffe, Kunststoffe);

Regenschirme,

Sonnenschirme;

Bekleidungsstücke,

Schuhwaren,

Kopfbedeckungen; Hosen, Shirts,

Pullover, Hemden, Jacken, Mäntel,

Lederjacken, Ledercombis, Socken,

Strümpfe, Unterhosen, Unterhemden,

Bodies,

Mützen,

Hüte,

Baseballmützen,

Stirnbänder,

Handschuhe,

Sportbekleidung,

Badehosen, Badeanzüge, Bikinis,

Bermudas, Trikots, Jogginganzüge,

Schuhe,

Stiefel,

Sportschuhe,

Turnschuhe,

Basketballschuhe,

Bademäntel“ zurückgewiesen worden

ist.

2. Die

Löschung

der Marke

399 42 713 wird

aufgrund

des

Widerspruchs

aus

der Marke

395 09 859

für

diese Waren

angeordnet.

GRÜNDE§

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

AB BLACK BOX

für die Waren

Klasse 16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Verpackungsbehältnisse, Papiertaschentücher, Verpackungstüten, Papierhandtücher, Postkarten, Briefumschläge, Druckerzeugnisse, Ausweise,

Notfall-Ausweise, Organspendeausweise, Schreibwaren, Blocks, Ordner,

Büroartikel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Hüllen, Beutel, Folien,

Etuis, Kunststoff-Verpackungsbehältnisse; Klasse 18. Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten nämlich Geldbörsen, Schlüsseletuis, Brieftaschen, Taschen, Sporttaschen, Rucksäcke,

Schultaschen, Schulranzen, Reisetaschen, Koffer, Etuis, Gürtel; alle Artikel

auch aus jeglich anderen Materialien (Ersatzstoffe, Kunststoffe); Häute,

Felle, Regenschirme, Sonnenschirme; Klasse 25: Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Hosen, Shirts, Pullover, Hemden, Jacken,

Mäntel, Lederjacken, Ledercombis, Socken, Strümpfe, Unterhosen, Unterhemden, Bodies, Mützen, Hüte, Baseballmützen, Stirnbänder, Handschuhe,

Sportbekleidung, Badehosen, Badeanzüge, Bikinis, Bermudas, Trikots,

Jogginganzüge, Schuhe, Stiefel, Sportschuhe, Turnschuhe, Basketballschuhe, Bademäntel“

ist – beschränkt auf die Waren der Klassen 18 und 25 - Widerspruch eingelegt

worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

,

eingetragen für

„Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere,

nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie

Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen,

Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstükke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil sie trotz identischer

Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in

dem Markenbestandteil „AB“ der jüngeren Marke ein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal gesehen hat, das bei der Betrachtung des Gesamteindrucks nicht

außer Acht bleiben dürfe. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, mit der sie die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren

Marke im Umfang der Waren der Klasse 18 und 25 beantragt, ausgenommen die

Waren „Leder, Lederimitationen, Häute, Felle“. Sie sieht angesichts der Identität

der mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke mit den Waren

der Widerspruchsmarke den erforderlichen Zeichenabstand nicht gewahrt, denn

der Unterschied beschränke sich auf die Hinzufügung zweier Buchstaben zum begrifflich ohne weiteres fassbaren und allein die Marken prägenden Markenwort

„Black Box“. Dieser Zusatz werde dem Verkehr als farbloses Kürzel ohne eigenen

Beitrag zur Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke erscheinen, so

dass ihm zumindest klanglich und begrifflich jeweils übereinstimmende Zeichen

begegneten.

Der Inhaber der jüngeren Marke hat sich weder im Widerspruchs- noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d.

§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Insoweit war daher die Löschung der angegriffenen Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG antragsgemäß

anzuordnen.

Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich unter Berücksichtigung der miteinander in

einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen sowie der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren

Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd), wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der

Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 23

f.- Puma/Sabèl).

Die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke sind mit den

Waren der Widerspruchsmarke teils identisch, teils liegen sie im engsten Ähnlichkeitsbereich.

Da an der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht zu

zweifeln ist, weil der Wortbestandteil „BLACKBOX“ sowohl in der wörtlichen Bedeutung „schwarzer Kasten“ als auch in dem übertragenen Sinne von „Flugschreiber“ in bezug auf die geschützten Waren einen reinen Phantasiebegriff darstellt

und Anhaltspunkte für eine Schwächung durch Drittzeichen nicht bestehen, bedarf

es in Wechselbeziehung dazu eines erheblichen Abstands zwischen den Marken,

um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.

Diese Voraussetzung ist hier zumindest in klanglicher Hinsicht nicht erfüllt. Die

Widerspruchsmarke besteht aus dem sich zur Benennung allein anbietenden

Wortbestandteil „BLACKBOX“, der in der angegriffenen Marke klanglich identisch

enthalten ist. Den vorangestellten Buchstaben „AB“ wird ein erheblicher Teil der

angesprochenen breiten Durchschnittsverbraucherkreise keine für die Produktkennzeichnung maßgebliche Bedeutung beimessen. Für sie stellt sich das besonders leicht fassbare phantasievolle Wort „BLACKBOX“ als der prägende Bestandteil dar, während sie in den Buchstaben eine aus ihrer Sicht nichtssagende

Abkürzung sehen, die für die betriebliche Unterscheidung der Waren keine maßgebliche Rolle spielt. Sie werden sich bei der mündlichen Benennung der Marke

daher in der Regel auf den Bestandteil „BLACKBOX“ beschränken.

Aber auch dann, wenn die angegriffene Marke vollständig wiedergegeben wird, ist

die Gefahr klanglicher Verwechslungen nicht ausgeschlossen, weil für den Hörer

der akustisch und begrifflich markante Bestandteil „BLACKBOX“ im Vordergrund

steht. Die Buchstaben „AB“ nimmt er dagegen insbesondere dann, wenn sie bei

der Aussprache rasch anklingen und das Gewicht in erster Linie auf das Wort

„BLACKBOX“ gelegt wird, vielfach klanglich gar nicht bewusst wahr oder fasst sie

jedenfalls nicht als Teil der Kennzeichnung auf. Unter diesen Umständen ist die

Gefahr, dass er die beiden Marke klanglich ohne weiteres füreinander hält, nicht

gering zu erachten.

Gründe, von der allgemeinen Kostentragungsregel des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Dr. van Raden

Prietzel-Funk

Schwarz

Na