Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 27 W (pat) 227/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 227/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 42 713 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2004 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und
Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
1. Auf
die
Beschwerde
der
Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 des
Deutschen Patent- und Markenamts
vom 12. September 2002 aufgehoben,
soweit der Widerspruch aus der Marke
395 09 859 für „Waren aus Leder und
Lederimitationen, soweit in Klasse 18
enthalten,
nämlich
Geldbörsen,
Schlüsseletuis, Brieftaschen, Taschen,
Sporttaschen,
Rucksäcke,
Schultaschen,
Schulranzen,
Reisetaschen, Koffer, Etuis, Gürtel;
alle Artikel auch aus jeglich anderen
Materialien (Ersatzstoffe, Kunststoffe);
Regenschirme,
Sonnenschirme;
Bekleidungsstücke,
Schuhwaren,
Kopfbedeckungen; Hosen, Shirts,
Pullover, Hemden, Jacken, Mäntel,
Lederjacken, Ledercombis, Socken,
Strümpfe, Unterhosen, Unterhemden,
Bodies,
Mützen,
Hüte,
Baseballmützen,
Stirnbänder,
Handschuhe,
Sportbekleidung,
Badehosen, Badeanzüge, Bikinis,
Bermudas, Trikots, Jogginganzüge,
Schuhe,
Stiefel,
Sportschuhe,
Turnschuhe,
Basketballschuhe,
Bademäntel“ zurückgewiesen worden
ist.
2. Die
Löschung
der Marke
399 42 713 wird
aufgrund
des
Widerspruchs
aus
der Marke
395 09 859
für
diese Waren
angeordnet.
GRÜNDE§
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
AB BLACK BOX
für die Waren
Klasse 16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, nämlich Verpackungsbehältnisse, Papiertaschentücher, Verpackungstüten, Papierhandtücher, Postkarten, Briefumschläge, Druckerzeugnisse, Ausweise,
Notfall-Ausweise, Organspendeausweise, Schreibwaren, Blocks, Ordner,
Büroartikel; Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Hüllen, Beutel, Folien,
Etuis, Kunststoff-Verpackungsbehältnisse; Klasse 18. Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten nämlich Geldbörsen, Schlüsseletuis, Brieftaschen, Taschen, Sporttaschen, Rucksäcke,
Schultaschen, Schulranzen, Reisetaschen, Koffer, Etuis, Gürtel; alle Artikel
auch aus jeglich anderen Materialien (Ersatzstoffe, Kunststoffe); Häute,
Felle, Regenschirme, Sonnenschirme; Klasse 25: Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Hosen, Shirts, Pullover, Hemden, Jacken,
Mäntel, Lederjacken, Ledercombis, Socken, Strümpfe, Unterhosen, Unterhemden, Bodies, Mützen, Hüte, Baseballmützen, Stirnbänder, Handschuhe,
Sportbekleidung, Badehosen, Badeanzüge, Bikinis, Bermudas, Trikots,
Jogginganzüge, Schuhe, Stiefel, Sportschuhe, Turnschuhe, Basketballschuhe, Bademäntel“
ist – beschränkt auf die Waren der Klassen 18 und 25 - Widerspruch eingelegt
worden aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke
,
eingetragen für
„Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und andere,
nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie
Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen,
Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstükke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.
Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil sie trotz identischer
Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in
dem Markenbestandteil „AB“ der jüngeren Marke ein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal gesehen hat, das bei der Betrachtung des Gesamteindrucks nicht
außer Acht bleiben dürfe. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde, mit der sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren
Marke im Umfang der Waren der Klasse 18 und 25 beantragt, ausgenommen die
Waren „Leder, Lederimitationen, Häute, Felle“. Sie sieht angesichts der Identität
der mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke mit den Waren
der Widerspruchsmarke den erforderlichen Zeichenabstand nicht gewahrt, denn
der Unterschied beschränke sich auf die Hinzufügung zweier Buchstaben zum begrifflich ohne weiteres fassbaren und allein die Marken prägenden Markenwort
„Black Box“. Dieser Zusatz werde dem Verkehr als farbloses Kürzel ohne eigenen
Beitrag zur Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke erscheinen, so
dass ihm zumindest klanglich und begrifflich jeweils übereinstimmende Zeichen
begegneten.
Der Inhaber der jüngeren Marke hat sich weder im Widerspruchs- noch im Beschwerdeverfahren geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d.
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Insoweit war daher die Löschung der angegriffenen Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG antragsgemäß
anzuordnen.
Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich unter Berücksichtigung der miteinander in
einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sowie der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd), wobei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 23
f.- Puma/Sabèl).
Die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke sind mit den
Waren der Widerspruchsmarke teils identisch, teils liegen sie im engsten Ähnlichkeitsbereich.
Da an der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht zu
zweifeln ist, weil der Wortbestandteil „BLACKBOX“ sowohl in der wörtlichen Bedeutung „schwarzer Kasten“ als auch in dem übertragenen Sinne von „Flugschreiber“ in bezug auf die geschützten Waren einen reinen Phantasiebegriff darstellt
und Anhaltspunkte für eine Schwächung durch Drittzeichen nicht bestehen, bedarf
es in Wechselbeziehung dazu eines erheblichen Abstands zwischen den Marken,
um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.
Diese Voraussetzung ist hier zumindest in klanglicher Hinsicht nicht erfüllt. Die
Widerspruchsmarke besteht aus dem sich zur Benennung allein anbietenden
Wortbestandteil „BLACKBOX“, der in der angegriffenen Marke klanglich identisch
enthalten ist. Den vorangestellten Buchstaben „AB“ wird ein erheblicher Teil der
angesprochenen breiten Durchschnittsverbraucherkreise keine für die Produktkennzeichnung maßgebliche Bedeutung beimessen. Für sie stellt sich das besonders leicht fassbare phantasievolle Wort „BLACKBOX“ als der prägende Bestandteil dar, während sie in den Buchstaben eine aus ihrer Sicht nichtssagende
Abkürzung sehen, die für die betriebliche Unterscheidung der Waren keine maßgebliche Rolle spielt. Sie werden sich bei der mündlichen Benennung der Marke
daher in der Regel auf den Bestandteil „BLACKBOX“ beschränken.
Aber auch dann, wenn die angegriffene Marke vollständig wiedergegeben wird, ist
die Gefahr klanglicher Verwechslungen nicht ausgeschlossen, weil für den Hörer
der akustisch und begrifflich markante Bestandteil „BLACKBOX“ im Vordergrund
steht. Die Buchstaben „AB“ nimmt er dagegen insbesondere dann, wenn sie bei
der Aussprache rasch anklingen und das Gewicht in erster Linie auf das Wort
„BLACKBOX“ gelegt wird, vielfach klanglich gar nicht bewusst wahr oder fasst sie
jedenfalls nicht als Teil der Kennzeichnung auf. Unter diesen Umständen ist die
Gefahr, dass er die beiden Marke klanglich ohne weiteres füreinander hält, nicht
gering zu erachten.
Gründe, von der allgemeinen Kostentragungsregel des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na