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BPatG Beschluss vom 11.05.2004 – 33 W (pat) 354/02

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 06 235.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch einen

Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung der Wortmarke

für

New Train

Marketing, Marktforschung und -analyse, Verkaufsförderung;

Organisations- und betriebwirtschaftliche Beratung

(Dienstleistungsverzeichnis in der ursprünglich angemeldeten Fassung)

nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die Marke aus den Wörtern "new"

(neu) und "train" (trainieren, Trainer, Training) zusammen und werde unschwer

als "neues Training, neuer Trainer" verstanden, während die Bedeutung von

"train" als "Zug" angesichts der beanspruchten Dienstleistungen fernliegend

seien. Die Dienstleistungen würden durch die Marke dahingehend beschrieben,

dass sie ein neues Training zum Inhalt hätten oder von einem neuen Trainer

angeboten würden. Es könne sich um eine neue Trainingsmethode im Marketing handeln. Marktforschung und -analyse könnten von einem neuen Trainer

angeboten werden. Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung könne

ein neues Trainingsprogramm zum Gegenstand haben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat

das Dienstleistungsverzeichnis mit folgendem Zusatz beschränkt:

„alle vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Lastzügen und Transportwesen".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete

Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der

Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht

entgegen.

Im Gegensatz zur Markenstelle hält der Senat den Bedeutungsgehalt "Neues

Training"/"Neuer Trainer" für fernliegend. Diese Bedeutung müsste sprachlich

korrekt mit "new training" oder "new trainer" ausgedrückt werden, was auch für

Personen mit geringen Kenntnissen der englischen Sprache auf der Hand liegt.

Im Zusammenhang mit Training kommt der Markenbestandteil "train" allenfalls

als Verb für „ausbilden“/ „erziehen“/ „schulen“/ „trainieren“ in Betracht; dann

aber würde das vorangestellte Adjektiv "new", das sich nur auf Substantive

beziehen kann, sprachlich deplaziert wirken. Für "neues bzw. erneutes trainieren" würden sich hingegen eher Ausdrücke wie "to train once more, … newly,

… again" o.Ä. anbieten. Im englischsprachigen Internet hat der Senat die

Wortfolge "new train" in Zusammenhang mit Trainieren auch nie ohne zusätzliche Wörter gefunden, die einen gänzlich anderen gesamtbegrifflichen Bedeutungsgehalt ergeben (z.B. "a new train-the-trainer-seminar"). Die Frage, ob der

von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt für die beanspruchten

Dienstleistungen, die keine Lehr- oder Trainingsdienstleistungen darstellen,

überhaupt eine unmittelbare Bezeichnung von Merkmalen darstellen würde,

kann damit auf sich beruhen.

Allerdings weist die angemeldete Wortfolge „new train“ den sprachlich näher

liegenden und für jedermann ohne Weiteres erfassbaren Bedeutungsgehalt

"neuer Zug" (im erweiterten Sinn auch „neue Zugverbindung“) auf. Dabei

könnte es sich durchaus um eine Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere ihres inhaltlichen Gegenstands,

handeln. Hierzu hat der Senat mehrere Internetbelege ermittelt, in denen neue

Züge oder neue Zugverbindungen, auch soweit sie sich auf deutsche Verhältnisse beziehen, in englischsprachigen Texten mit "new train" bezeichnet werden. Außerdem sind kommerziell betriebene Eisenbahn-/Stadtbahn-Züge auch

Gegenstand von Verkaufsförderung und betriebswirtschaftlicher Beratung, was

z.B. aus der Presseberichterstattung über die Deutsche Bahn AG und deren

Preissysteme sowie Beraterverträge allgemein bekannt ist und auch aus einigen Internetausdrucken hervorgeht, die der Senat der Anmelderin übersandt

hat.

Die insoweit bestehenden Bedenken des Senats gegen die Schutzfähigkeit der

Marke hat die Anmelderin nunmehr jedoch mit dem Dienstleistungsdisclaimer

"alle vorgenannten Dienstleistungen nicht in Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, Lastzügen und Transportwesen" ausgeräumt. Zwar kann ein solcher

Disclaimer u.U. eine Täuschungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG begründen, nämlich wenn die angemeldete Marke ein naheliegendes Merkmal so

direkt bezeichnet, dass der Verkehr zwangsläufig von einer unmittelbaren

Dienstleistungsbeschreibung ausgeht. Hier jedoch wirkt die angemeldete Bezeichnung außerhalb des Schienen- und Transportbereichs nicht mehr als Bezeichnung eines neuen Eisenbahn- oder Transportzugs, sondern als phantasievolle Übertragung des Begriffs "neuer Zug" in einen anderen Bereich (vgl. a.

25. Sen. v. 27. September 2001, 25 W (pat) 39/01 - "FORMEL ONE"

schutzfähig für verschiedene Internetdienstleistungen, "nicht in Zusammenhang

mit Motorsportaktivitäten"). Sie kommt daher weder als Merkmalsbezeichnung

i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch als täuschende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2

Nr. 4 MarkenG in Betracht. Als phantasievolle Übertragung eines Begriffs aus

dem Schienenverkehr in den Bereich absatzorientierter Dienstleistungen der

Klasse 35 weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl