Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 29 W (pat) 227/01

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 227/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 88 159.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für

die Dienstleistungen;

Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik;

Bau– und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation;

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Minutes & More

ist am 1. Dezember 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlusskabel, an Teilnehmerendgeräten angepasste

Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification Module);

Klasse 35:

auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste;

Klasse 37:

Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und

Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung

von Erzeugnissen der Elektrotechnik;

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes,

insbesondere Mobilfunknetzes; Nachrichtenübermittlung; Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion einer zentralen

Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen;

Klasse 39:

auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste;

Klasse 42:

auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte; Bau – und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen

für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Vermietung von

Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juli 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Der Begriff „Minutes“ sei im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation ohne weiteres im Sinne von Telefon-Minuten verständlich, da die

Minute eine gebräuchliche Zeiteinheit für die Abrechnung von Telekommunikationsverbindungen darstelle. Der Begriff der „Telefon-Minute“ finde im allgemeinen

Sprachgebrauch bereits Verwendung. Bei dem weiteren Zeichenbestandteil „&

More“ handele es sich um den werbeüblichen Hinweis auf ein über den Kern des

eigentlichen Sortiments hinausgehendes Angebot. Für eine entsprechende Verwendung gebe es in der Werbesprache zahlreiche Beispiele. Als Werbeslogan

allgemeinster Art werde das Zeichen in seiner Gesamtheit daher auch hinsichtlich

der Dienstleistungen, die keinen sachlichen Zusammenhang mit Telekommunikation aufwiesen, nicht als Unternehmenshinweis verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das angemeldete Zeichen

beschreibe weder die beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch deren Eigenschaften. Selbst wenn man den Bestandteil „& More“ im Sinne einer Zugabe

verstehe, werde damit lediglich eine Verkaufsmodalität nicht hingegen eine Produkteigenschaft beschrieben. Zu berücksichtigen seien darüber hinaus die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor. Für den Bereich der Telekommunikation habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine beschreibende Kennzeichnung von Telefontarifen üblich sei,

um dem Verbraucher eine Orientierungshilfe bei der Auswahl des Tarifs zu geben.

Der Verkehr erkenne daher bereits in geringfügigen Abweichungen von einer beschreibenden Angabe den Herkunftshinweis.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren

und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör, nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlusskabel, an Teilnehmerendgeräten angepasste Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification

Module); auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste; Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere Mobilfunknetzes; Nachrichtenübermittlung;

Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion eines

zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen; auf dem Telefonwege zu erbringende

Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; auf dem Telefonwege zu erbringende

Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte; Vermietung von

Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten“ steht der

Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt ua dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund

stehende Sachaussage darstellt (vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; WRP 2003,

1429 - Cityservice). Dies ist hier der Fall.

2. Das angemeldete Zeichen heißt wörtlich übersetzt „Minuten & Mehr“ und ist den

inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. Im Bereich der Telefon-

und Internetdienstleistungen ist eine Zeittaktung nach Minuten üblich, wie bereits

von der Markenstelle dargelegt. Dies wird von der Markeninhaberin nicht bestritten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Den Zusatz „& More“ bewerten die Senate des Bundespatentgerichts unterschiedlich. Einerseits wird darin

ein werbeüblicher Hinweis auf ein erweitertes Leistungsangebot gesehen (vgl

BPatG 25 W (pat) 133/01 - Bytes and More; 29 W (pat) 132/99 - Fon + more;

29 W (pat) 308/99 - Phone + more), andererseits wird der Bestandteil als vieldeutiger und diffuser Zusatz angesehen (vgl BPatG 26 W (pat) 95/00 - Miles & More;

26 W (pat) 192/00 Power & More). Diese unterschiedliche Bewertung mag der

jeweiligen Marktsituation für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zuzuschreiben sein. Die Unterscheidungskraft ist nämlich im Kontext der von der

Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (stRspr; vgl BGH

GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Für den hier einschlägigen Bereich

der Telekommunikation ergibt sich aus der vom Senat durchgeführten Recherche

jedenfalls, dass der entsprechende deutsche Ausdruck „und mehr“ bzw „& mehr“

gebräuchlich ist, um auf ein umfassendes Angebot hinzuweisen („STRATO „Webhosting 2004“ und mehr!, Prospekt 2/2004; 1&1 - Internet & mehr: & mehr Leistung:... & mehr Qualität:... & mehr Service:...“, c’t 4/2004, S 107), das inhaltlich

nicht stets präzise bestimmt ist, sich aber auf zusätzliche Leistungen im Rahmen

des einschlägigen Dienstleistungsangebots bezieht.

3. In diesem Sinne wird die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit Pauschaltarifen und Bonusprogrammen bereits als Hinweis auf zusätzliche Frei- oder

Surfminuten verwendet, die bei intensiver Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen angeboten werden. So lassen sich zB folgende Angebote

feststellen: „Minutes and More. Das Viel-Surfer Programm im GRIPS Internetcafé.

Bei jedem Surfausflug sammeln Sie wertvolle g.DOTs. Diese g.DOTs können Sie

jederzeit in Surfminuten ...eintauschen.“ (vgl http://grips.grips-streaming.de/); „Für

Vielsurfer wird der Minutes-Tarif angeboten. Für einen monatlichen Grundpreis

von... erhält der Kunde 750 Freiminuten“ (vgl http://wortschaft.informatik.uni-leipzig.de zum Stichwort „Minutes-Tarif“); Minutes & More. Das Netradio-Vielhörer-

Programm belohnt euch fürs Zuhören.... Wer häufig Netradio hört, wird ab sofort

dafür belohnt. Mit kleinen Geschenken und Aktionen.....Wir wünschen viel Spaß

beim Minuten sammeln.“

(vgl http://www.br-online.de/bayern3/computer/topthema). Außerdem lässt sich feststellen, dass Internet- und Providerdienstleistungen häufig mit dem Hinweis auf zusätzliche im Angebot enthaltenen Leistungen

beworben werden, zB „Internet-Lösungen für Unternehmen: Jetzt noch mehr

Leistung inklusive (c’t 4/2004, S 41); „Einfach unglaublich: Viele wertvolle Extras

gratis für alle!“ (freenet- Werbebroschüre 2/2004); „Der neue Relax 500-Tarif von

T-Mobile mit bis zu 500 Inklusivminuten pro Monat“ (connect 4/2004, Heftrückseite).

4. In Anbetracht dieser Verwendungen ist die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den Dienstleistungen „Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere Mobilfunknetzes; Nachrichtenübermittlung; Mehrwertdienste, nämlich Einrichtung eines Anrufbeantworters

als Funktion eines zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen“ für das angesprochene Publikum ohne weiteres zu verstehen als schlagwortartiger Hinweis auf ein

in Abhängigkeit von den in Anspruch genommenen Minuten erweitertes Telekommunikationsangebot. Da zum typischen Leistungsangebot eines Mobilfunkanbieters neben der Datenübertragung auch regelmäßig zusätzliche Dienste zählen, die

insbesondere für Geschäftsreisende die Geschäftstätigkeit unabhängig von Zeit

und Ort ermöglichen, erschließt sich dieser beschreibende Bedeutung der Wortfolge „Minutes & More“ auch unmittelbar in Verbindung mit den beanspruchten

„auf dem Telefonwege zu erbringenden Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste; auf dem Telefonwege zu erbringenden Dienstleistungen, nämlich Reisebürodienste; auf dem Telefonwege zu erbringenden Dienstleistungen, nämlich

Hotelreservierung, Wetterberichte“.

Die beanspruchten Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör,

nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlusskabel, an Teilnehmerendgeräten angepasste Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen,

Antennen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification Module)“ einschließlich der zugehörigen Vermietungsdienstleistungen sind

notwendige technische Voraussetzung für die Kommunikation mittels Internet,

Mobilfunk oder Telefon, und diese Geräte können zusätzlich der Erfassung bzw

Abrechung der jeweiligen Verbindungsdauer dienen. Darüber hinaus werden sie

im Rahmen von Vertragsabschlüssen über Internet- oder Mobilfunkdienstleistungen häufig als Zugabe angeboten. Auf Grund dieser engen Berührungspunkte

versteht das angesprochene Publikum die angemeldete Wortfolge auch in Verbindung mit diesen Waren lediglich als beschreibenden Sachhinweis auf ein Pauschalangebot und nicht als Unternehmenshinweis. Dem steht nicht entgegen,

dass sich der Angabe „Minutes & More“ nicht konkret die Art des zusätzlichen Angebots entnehmen lässt. Denn durch den Begriff „Minutes“ als Hinweis auf die Abrechnungseinheit und den werbeüblichen Zusatz „& More“ ist für den Bereich der

Informations- und Kommunikationstechnologie der sachliche Bereich hinreichend

präzisiert (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).

5. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu „City Plus“ (BGH WRP 2003,

1228 - City Plus) ist hier nicht als einschlägig heranzuziehen, denn im Unterschied

dazu weist die Wortfolge „Minutes & More“ angesichts der genannten Verwendungen nicht lediglich einen beschreibenden Anklang auf, sondern sie ist in

Verbindung mit Telekommunikationsdienstleistungen - wie ausgeführt - ausschließlich beschreibender Natur und zwar in demselben Maße in dem auf dem

beanspruchten Waren/Dienstleistungsgebiet Tarifangaben nicht der Unterscheidung der verschiedenen Anbieter, sondern der Orientierung innerhalb des Tarifangebots eines Anbieters dienen (BGH a.a.O.). Betrachtet man zB die Tarifbezeichnung der DSL-Tarife lässt sich feststellen, dass auch diese glatt beschreibend sind, zB DSL Flat Fair-Preis, DSL 7000, DSL Flat, flatrate 1000 (vgl connect

4/2004, S 99). Der Verkehr wird daher in entsprechenden Angaben keinen Herkunftshinweis erkennen.

6. Hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen stellt die angemeldete

Marke jedoch weder eine konkrete beschreibende Sachangabe noch eine werbliche Aussage dar. Zwar stehen die Dienstleistungen „Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und

Fernmeldeeinrichtungen, Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der

Elektrotechnik; Bau – und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation“ mit der Erbringung

von Telekommunikationsdienstleistungen in einem mittelbaren Zusammenhang,

weil sie auf die Schaffung der baulichen Voraussetzungen für Telekommunikationseinrichtungen bzw auf das Erstellen von Telekommunikationssoftware ausgerichtet sein können. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass Minuten als Zeit- und

Abrechnungseinheiten zur Beschreibung dieser Dienstleistungen üblich sind.

Insoweit fehlt es hier am notwendigen sachlichen Zusammenhang, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass das angesprochene Publikum das angemeldeten Zeichen auch in Verbindung mit diesen Dienstleistungen als Hinweis auf Freiminuten und ein erweitertes Leistungsangebot ansieht.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl