Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 12.09.2001 – 26 W (pat) 95/00

26. Senat

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 45 620.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. Januar 2000

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistungen

"Klasse 35: Betrieb eines Bonussystems für Flugzeugbenutzungen, Hotelbenutzungen, Mietwagenbenutzungen und

Kreditkartenbenutzungen

Klasse 39: Beförderung von Personen, Dienstleistungen einer

Fluggesellschaft, Reisebuchungen, Mietwagenreservierung

Klasse 42: Hotelreservierung"

angemeldete Wortmarke

Miles & More

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, die angemeldete Marke stelle einen dienstleistungsbeschreibenden

Slogan dar, der schlagwortartig auf den Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen von Entfernungen und der Vergabe bestimmter Vorteile hinweise. Da es sich

bei dem englischen Wort "miles" um einen Begriff handele, der wegen seiner häufigen Verwendung in Deutschland auch dem inländischen Publikum geläufig sei,

werde der dienstleistungsbeschreibende Charakter der als Marke angemeldeten

Bezeichnung auch vom deutschen Verkehr erkannt und verstanden. Dies gelte um

so mehr, als vergleichbar gestaltete Werbeslogans wie zB "books & more", "wine

& more", "parcels & more", "fun & more", "hotels & more", "Urlaub & mehr", "Infos

& mehr" in den letzten Jahren fast allgegenwärtig geworden seien. Solche für

Werbezwecke besonders geeigneten Redewendungen seien, wie der 29. Senat

des BPatG - 29 W (pat) 110/96 - mit Beschluß vom 11. Juni 1997 bezüglich der

Bezeichnung "Unter uns" festgestellt habe, unabhängig von einem spezifischen

Bezug zu den beworbenen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig. Deshalb könne

die angemeldete Marke auch für die Dienstleistungen, die nicht mit einer Beförderung zusammenhingen, nicht eingetragen werden; denn der Verkehr werde diese

Dienstleistungen als Teil des Leistungsspektrums der Anmelderin ansehen, auf

den durch den Markenbestandteil "& More" hingewiesen werde. Bei bestehendem

Freihaltungsbedürfnis seien an die Unterscheidungskraft erhöhte Anforderungen

zu stellen. Im vorliegenden Fall vermöge die völlig sprachüblich gebildete Redewendung, deren Aussage keinen phantasievollen Überschuß beinhalte, keinen

schutzfähigen Gesamteindruck zu begründen. Das Zeichen weise weder einen

selbständig kennzeichnenden Bestandteil noch einen hinreichend phantasievollen

Überschuß in der Aussage oder in der sprachlichen Gestaltung auf, wie er von der

Rechtsprechung (BPatGE, 38, 4 – SOMETHING SPECIAL IN THE AIR) gefordert

werde. In der Verwendung des kaufmännischen "&"-Zeichens könne keine phantasievolle Eigenprägung gesehen werden. In welcher Weise das Motto "Miles &

More" für die angesprochenen Verbraucher umgesetzt werden solle, werde durch

den Slogan zwar nicht konkret zum Ausdruck gebracht. Dies ändere aber nichts

daran, daß der Verkehr mit ihm ausschließlich beschreibende Vorstellungen assoziieren und ihn nicht als Marke auffassen werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

die angemeldete Marke sei nicht glatt warenbeschreibend, weil mit der Bezeichnung "Miles" nur mittelbar auf den Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen

von Entfernungen und dem Gewinnen von Bonuspunkten, die gegen bestimmte

Prämien eingetauscht werden könnten, hingewiesen werde. Unter "Miles" seien

dabei nicht die zurückgelegten Meilen, sondern die erzielten Bonuspunkte zu verstehen. Während die in den zurückgewiesenen Bezeichnungen mit "&More" verknüpften Begriffe wie "bokks", "wine", "parcels", "Urlaub" die angebotenen Waren

bzw Dienstleistungen unmittelbar beschrieben, sei dies bei dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Wort "Miles" nicht der Fall, weshalb auch die Bezeichnung "Miles & More" insgesamt nicht als Beschreibung der beanspruchten

Dienstleistungen geeignet sei. Die angemeldete Bezeichnung habe sich auch bereits im Verkehr durchgesetzt. Für Werbung unter dieser Bezeichnung seien in

den Jahren 1996 bis 2000 jährlich zwischen 20 Mio DM und 35 Mio DM aufgewendet worden. Letztlich komme es hieraus aber nicht an, weil die angemeldete

Marke bereits von Haus aus schutzfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Januar 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann

(§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr

wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände

mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE) und die überdies entweder

bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung auf Grund konkret

feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR

1995, 408, 409 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION).

Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine solche handelt, die aktuell oder zukünftig zur Beschreibung

der in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen dienen könnte. Eine aktuelle Verwendung der Bezeichnung "Miles & More" als beschreibende Angabe ist

nicht feststellbar. Sie ist in Lexika und Wörterbüchern der deutschen und der englischen Sprache nicht verzeichnet. Die im Internet feststellbaren Verwendungen

der angemeldeten Bezeichnung sind nicht geeignet, ein aktuelles oder zukünftiges

Freihaltungsbedürfnis als dienstleistungsbeschreibende Angabe zu begründen,

weil es sich insoweit durchweg um solche Verwendungen handelt, die auf das von

der Anmelderin aufgelegte Bonusprogramm verweisen und die angemeldete Bezeichnung als Marke der Anmelderin herausstellen.

Auch aus dem reinen Wortverständnis der Bezeichnung "Miles & More" läßt sich

deren Eignung als die Dienstleistungen der Anmelderin beschreibende Angabe

nicht ableiten. Gegen eine Eignung als eine auch von Dritten benötigte beschreibende Angabe spricht dabei vor allem der Umstand, daß das in der angemeldeten

Wortfolge enthaltene Wort "Miles" keine der von der Anmelderin beanspruchten

Dienstleistungen konkret beschreibt, sondern für ein beschreibendes Verständnis

stets der Analyse und Erläuterung bedarf. Im Hinblick auf die Dienstleistung "Betrieb eines Bonussystems ..." ist aus der angemeldeten Bezeichnung ohne weitere

Angaben nicht ersichtlich, welche Bedeutung insoweit Meilen haben könnten und

ob insbesondere ein Bonus durch das Zurücklegen von Meilen erworben werden

kann oder ob ein in sonstiger Weise, z.B. durch beliebige andere Käufe, erworbener Bonus in Meilen ausgewiesen wird oder durch das Zurücklegen von Meilen

verbraucht werden kann. Noch weniger konkret ist die angemeldete Bezeichnung

im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39, deren Gegenstand nicht das Zurücklegen von Meilen ist, sondern die Buchung von Reisen sowie die Reservierung bzw Buchung von Beförderungsmitteln. Das Zurücklegen

von Meilen ist dabei ein zwangsläufiger Nebenumstand, jedoch nicht das eigentliche Dienstleistungsangebot. Hinzu kommt noch, daß Reiseentfernungen im

deutschsprachigen Raum in der Regel nicht in Meilen, sondern in Kilometern angegeben und berechnet werden. Für die Dienstleistung "Hotelreservierung" weist

die Bezeichnung "Miles & More" schließlich ersichtlich keinerlei beschreibenden

Begriffsinhalt auf.

Die mangelnde Eindeutigkeit und Konkretheit der Angabe "Miles" in der angemeldeten Gesamtbezeichnung "Miles & More" wird durch deren weiteren Bestandteil

"& More" nicht vermindert, sondern eher vergrößert, weil für den Verkehr hieraus

nicht erkennbar ist, welches "Mehr" in quantitativer oder qualitativer Hinsicht unter

der angemeldeten Bezeichnung angeboten wird.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit

die Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 257, 258 – PREMIERE II).

Ein für die beanspruchten Dienstleistungen ohne analysierende Betrachtung im

Vordergrund stehender konkreter Begriffsgehalt fehlt der angemeldeten Bezeichnung, wie bereits im Rahmen der Begründung zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dargelegt worden ist. Ebenso wenig handelt es sich hierbei um einen gebräuchlichen

Begriff der deutschen oder der englischen Alltagssprache oder einen solchen Begriff, an den sich der Verkehr in Folge einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung als ausschließlich warenbeschreibende oder anpreisende Angabe hätte

gewöhnen können. Auch die vielfältigen, unter Verwendung des Zusatzes "&

More" gebildeten, zum Teil auch in beschreibender Weise verwendeten Bezeichnungen sind insoweit nicht geeignet, dem Verkehr ein dienstleistungsbeschreibendes Verständnis der hier zu beurteilenden Bezeichnung "Miles & More" nahezulegen, weil es nach den Feststellungen des Senats mindestens ebenso viele mit

diesem Bestandteil gebildete Bezeichnungen gibt, die als Marken Verwendung

finden. Entscheidend bleibt für das Verständnis des Verkehrs somit auch im Hinblick auf mit dem Bestandteil "& More" gebildete Bezeichnungen allein der Umstand, inwieweit der einzelnen Bezeichnung ein konkret und eindeutig beschreibender Inhalt in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen zu

entnehmen ist oder inwieweit der Verkehr bereits an die konkret angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe gewöhnt worden ist. Beides ist hier nicht der

Fall. Somit fehlt es an jeglichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür,

daß die angemeldete Bezeichnung bei einer markenmäßigen Verwendung für die

beanspruchten Dienstleistungen nicht mehr als Marke verstanden werden könnte.

Auch tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Schutzhindernisse des

§ 8 Abs 2 MarkenG liegen nicht vor.

Schülke

Richter Kraft hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Schülke

Reker

prö