Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.05.2000 – 26 W (pat) 192/00
26. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 25 836.1
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. März 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
Power & More
für die Waren und Dienstleistungen
"Datenträger, insbesondere wiederbeschreibbare bzw wiederaufladbare Datenträger wie Chipkarten und Magnetkarten, insbesondere als Wertkarten mit Guthaben bzw Kreditrahmen; Elektronische Apparate und Geräte; Zähler, sowie Fernbedienungen dafür;
Verkaufsautomaten, Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Abrechnungssysteme; Schreib- und Lesegeräte für vorgenannte
Datenträger;
Finanzwesen, Inkasso, Abrechnung und Geldgeschäfte; Ausgabe
von Wert- und Kreditkarten;
Transport und Verteilung von Strom, Gas, Heiz- bzw Fernwärme,
Wasser, insbesondere Trinkwasser und Abwasser, insbesondere
mittels Rohrleitungen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, die angemeldete
Bezeichnung stelle einen schutzunfähigen, beschreibenden Werbeslogan dar (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG). Ihr fehle zudem jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG). Zwar seien Werbeslogans grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich, ihrer Eintragung stehe aber dann ein Freihaltebedürfnis entgegen, wenn
sie ausschließlich aus beschreibenden Sachangaben bestünden. Das sei hier der
Fall, denn die angemeldete Marke stelle einen inhaltsbezogenen Slogan dar, der
schlagwortartig darauf hinweise, daß unter diesem Motto "Energie und mehr" vertrieben bzw erbracht werde. Dieser Bedeutungsgehalt werde vom Verkehr auch
ohne weiteres so verstanden werden, da es sich bei dem englischen Wort "power"
um einen Begriff handle, der dem angesprochenen Publikum in seinem Sinngehalt
"Energie" geläufig sei. Dies gelte um so mehr, als vergleichbar gestaltete Werbeslogans in den letzten Jahren geradezu inflationär in der Werbung verwendet würden. Solche für Werbezwecke besonders geeignete Redewendungen seien bereits unabhängig von einem spezifischen Bezug zu den beworbenen Waren und
Dienstleistungen freihaltebedürftig. Soweit in der Anmeldung Waren oder Dienstleistungen beansprucht würden, die nicht unmittelbar dem Versorgungs-Sektor
zuzurechnen seien, werde das Publikum davon ausgehen, daß diese Produkte
und Serviceleistungen Teil eines breiteren Leistungsspektrums seien, auf das
durch den Bestandteil "& More" in werbeüblicher Weise hingewiesen werde. Damit
sei die angemeldete Redewendung aus sich heraus ohne weiteres als Sachangabe verständlich. Daran aber bestehe ein Freihaltebedürfnis. Wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses seien an die Unterscheidungskraft erhöhte Anforderungen zu stellen, denen die angemeldete Bezeichnung aber nicht gerecht werde.
Das vorliegende Zeichen weise in seiner Gesamtheit keinen selbständig kennzeichnenden Bestandteil in der Aussage oder in seiner sprachlichen Gestaltung
auf, wie dies in der Rechtsprechung im Hinblick auf die Schutzfähigkeit von Werbeslogans gefordert werde. Gerade eine Mehrdeutigkeit der Werbeaussage liege
nicht vor. Zwar sage die angemeldete Bezeichnung nicht konkret aus, in welcher
Weise das Motto umgesetzt werden solle. Der Verkehr werde mit ihr aber ausschließlich beschreibende Vorstellungen assoziieren.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. In der Wortfolge
"Power & More" sei kein eindeutig beschreibender Inhalt zu erkennen. Bereits der
Zusatz "& More" lasse nach weiteren Erläuterungen fragen. Das Wort "Power"
könne mit Begriffen wie "Macht, Stärke, Kraft, Tatkraft, Entschlossenheit, Intelligenz, Spontanität, Talent, Herrschaft" oder "Sonne, Wind, Wasser" oder "Akku,
Batterie" assoziiert werden. Wegen des Zusatzes "& More" könne aber auch an
alles andere nicht mit Power in Verbindung stehende gedacht werden. Damit sei
die Marke insgesamt vieldeutig, unscharf, unspezifisch und aussageschwach und
damit nicht beschreibend. Dies gelte im übrigen nicht nur wegen des Bestandteils
"& More", sondern auch wegen des Wortes "Power", das im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht aussagekräftig sei. So stelle sich beispielsweise die Frage, ob die so bezeichneten Geräte besonders viel oder besonders wenig "Power" oder ob die ebenso bezeichneten Dienstleistungen besonders
viel oder wenig Leistung beanspruchten. Bei einer Übersetzung des englischen
Wortes "Power" stehe zudem keine der vielen Bedeutungen im Vordergrund, was
ein weiterer Anhaltspunkt für die Schutzfähigkeit sei. Außerdem nehme der Verkehr eine als Marke verwendete Wortfolge in der Regel so auf, wie sie ihm entgegentrete, also ohne analysierende Betrachtungsweise. Es sei daher auf die Kombinationsmarke "Power & More" in ihrer Gesamtheit abzustellen. Dies aber sei
eine phantasievolle, zum Nachdenken anregende Wortzusammenstellung, die
keinen eindeutig beschreibenden Inhalt aufweise. Schließlich fehle es an konkreten Feststellungen zu einem eventuell bestehenden Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Bereits die Markenstelle habe von einem fehlenden
Produktbezug der Marke zu den konkreten Waren und Dienstleistungen gesprochen. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft liege ebenfalls nicht vor. Der angemeldeten Marke könne nämlich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es handle sich auch
nicht um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Auch wenn die vorliegende Bezeichnung als Werbeslogan verstanden werde, so rechtfertige dies nicht das Anlegen unterschiedlicher Maßstäbe gegenüber anderen Wortmarken.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. März 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht entgegen.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nämlich nicht um eine Angabe, die
im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen
dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und
Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE)
und die überdies entweder bereits als Sachaussage benutzt werden oder deren
Benutzung auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu
erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Der Beurteilung ist dabei
die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen und keine
zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen (BGH MarkenR 2000, 420, 421
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Die angemeldete Bezeichnung stammt aus der englischen Sprache und bedeutet
im Deutschen etwa soviel wie "Energie, Leistung und mehr". Damit besteht bei
zwangloser Betrachtung zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein beschreibender, unmittelbarer Sachzusammenhang. Für die Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der
Klasse 36 ist der mangelnde konkrete Sachbezug offenkundig. Die Waren der
Klasse 9 liefern nämlich weder selbst Energie oder Leistung noch sind sie auch
nur im weitesten Sinne Beschaffenheits- oder Bestimmungsziel der Marke. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Inkasso, Abrechnung und
Geldgeschäfte; Ausgabe von Wert- und Kreditkarten". Für ein beschreibendes
Verständnis bedürfte es stets der Analyse und Erläuterung sowie Ergänzung. Dies
gilt auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 39. Auch in diesem Zusammenhang gibt die angemeldete Bezeichnung wegen des vieldeutigen Zusatzes
"& More" keinen Hinweis auf eine konkrete Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe der so bezeichneten Dienstleistungen. Zudem ergibt sich aus dem zweiten
Zeichenteil "& More" für die angesprochenen Verkehrskreise keine konkrete Beschreibung, vielmehr ist dieser Zusatz in seiner Sachaussage diffus verschwommen und so vielen individuellen Interpretationen zugänglich, daß der angemeldeten Bezeichnung kein konkreter und unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt
entnommen werden kann. Zudem konnte weder eine gegenwärtige Verwendung
der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen in Nachschlagewerken oder im Internet festgestellt
werden noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen
Verwendung in der Zukunft.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit
die Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 257, 258 – PREMIERE II). Dabei hat der BGH bereits im Herbst 1999 in mehreren Entscheidungen ausdrücklich
dargelegt, daß auch an Werbeslogans keine strengeren Anforderungen an die
Unterscheidungskraft zu stellen sind als an andere Wortmarken. So ist das Erfordernis nach einem selbständig kennzeichnenden Bestandteil oder einem so weitreichenden phantasievollen Überschuß in der Aussage oder in der sprachlichen
Form, daß der angesprochene Verkehr mit dem Wiedererkennungseffekt einen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft verbindet, verneint worden (BGH GRUR
2000, 321 - Radio von hier, Radio wie wir). Der Verkehr wird zwar bei Werbeslogans häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung
dient. Dies rechtfertigt es aber nicht, von unterschiedlichen Anforderungen an die
Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken auszugehen. Denn bei einer Marke schließen sich die Identifizierungsfunktion und die
Werbewirkung nicht gegenseitig aus. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob der
Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm
über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans lediglich bei beschreibenden
Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.
Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen
eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze,
eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und daher Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage kann einen Anhalt
für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von
Werbeslogans nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation
abgesprochen werden (BGH aaO; 2000, 323 - Partner with the best; 2001, 1042 -
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER).
Ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender
konkreter Begriffsgehalt fehlt der angemeldeten Bezeichnung, wie bereits oben
ausgeführt worden ist, weil ihr eine gewisse Mehrdeutigkeit innewohnt, die zur Interpretationsbedürftigkeit führt. Ebenso wenig handelt es sich hierbei um einen
gebräuchlichen Begriff der deutschen oder der englischen Sprache oder einen
solchen Begriff, an den sich der Verkehr in Folge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung als ausschließlich warenbeschreibende oder anpreisende
Angabe hätte gewöhnen können. Der erkennende Senat hat hierzu in der Entscheidung 26 W (pat) 95/00 ausgeführt: "Auch die vielfältigen, unter Verwendung
des Zusatzes "& More" gebildeten, zum Teil auch in beschreibender Weise verwendeten Bezeichnungen sind insoweit nicht geeignet, dem Verkehr ein dienstleistungsbeschreibendes Verständnis der hier zu beurteilenden Bezeichnung "Miles & More" nahezulegen, weil es nach den Feststellungen des Senats mindestens
ebenso viele mit diesem Bestandteil gebildete Bezeichnungen gibt, die als Marken
Verwendung finden. Entscheidend bleibt für das Verständnis des Verkehrs somit
auch im Hinblick auf mit dem Bestandteil "& More" gebildete Bezeichnungen allein
der Umstand, inwieweit der einzelnen Bezeichnung ein konkret und eindeutig beschreibender Inhalt in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen
zu entnehmen ist oder inwieweit der Verkehr bereits an die konkret angemeldete
Bezeichnung als beschreibende Angabe gewöhnt worden ist." Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Damit fehlt es an einem konkreten Anhaltspunkt dafür, daß
die angemeldete Bezeichnung bei einer markenmäßigen Verwendung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mehr als Marke verstanden werden könnte.
Kraft
Reker
Eder
Bb