Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.05.2004 – 34 W (pat) 368/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 368/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
betreffend das Patent 101 64 735
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie
der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Pontzen 10.99
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 15. Mai 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Aerosolerzeugung" hat die Firma
L… GmbH
in S…
am 15. August 2003 Einspruch erhoben.
Der erteile Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Erzeugung eines Aerosols, bei dem ein Trägergas
und eine Flüssigkeit über wenigstens ein Drosselsystem zu einer
in einem Druckbehälter (4) angeordneten Injektorvorrichtung (5)
geleitet werden, wobei das Trägergas und die Flüssigkeit in der Injektorvorrichtung (5) zu einem Aerosol vermischt werden, dadurch
gekennzeichnet, dass wenigstens eine Drossel (8, 9) des Drosselsystems in Abhängigkeit von einem Differenzdruck (∆Ρ) zwischen dem Versorgungsdruck (Ρν) des zugeführten Trägergases
und dem Druck (ΡΒ) im Druckbehälter (4) geöffnet oder geschlossen wird.
Hinsichtlich des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die
Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und zur
Begründung Abbildungen 1 bis 4 eines Minimalschmiersystems "SINIS Digital" der
SINIS Umwelttechnik GmbH vorgelegt, das im Zeitraum vom 12. bis 16. September 2000 während der Messe AMB in Stuttgart auf dem Messestand der Fa. SINIS
Umwelttechnik GmbH zusammen mit einem Bearbeitungszentrum FZ08 der Firma
CHIRON präsentiert worden sein soll. Sie hat ferner Abbildungen 5 und 6 und eine
Bedienungsanleitung des mit Ausnahme der Anordnung der Komponenten im Gehäuse dem ausgestellten Gerät angeblich identischen SINIS Minimalschmiersystems LubriLeanDigital (Anlage 1) sowie eine Rechnung 990600 vom 11. Dezember 2000 über den Verkauf eines Gerätes LubriLean Digital1-A1 an
Ing. Florian Denifl in A 6165 Telfes 191 (Anlage 2) vorgelegt. Zeitgleich mit dieser
Rechnung soll das genannte Gerät zusammen mit einer Bedienungsanleitung gemäß der Anlage 1 an die EMCO Maier GmbH in A 5400 Hallein ausgeliefert worden sein. Die Einsprechende hat Zeugen benannt, die die im Einspruchschriftsatz
gemachten Aussagen
- zur technischen Funktion des auf der Messe präsentierten Geräts und des verkauften und ausgelieferten Systems sowie zu
der technischen Identität dieser Geräte,
- zur Präsentation des Geräts auf der Messe AMB und
- zum Verkauf und der Auslieferung des Minimalschmiersystems
bestätigen können sollen.
Mit Eingabe vom 8. März 2004 (eingegangen am 11. März 2004) hat sie den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie bestreitet den Vortrag der Einsprechenden. Die dem angegriffenen Patent zugrunde liegende Lehre sei vor dem Anmeldetag des Patents nicht offenkundig geworden. Weder anhand der im Einspruchsschriftsatz wiedergegebenen Abbildungen, noch anhand des wie behauptet auf der Messe AMB ausgestellten Gerätes,
das den Abbildungen entsprochen haben soll, erschließe sich fachkundigen Dritten ohne Funktionsanalyse der Steuereinrichtung das Merkmal, dass wenigstens
eine Drossel des Drosselsystems in Abhängigkeit von einem Differenzdruck zwischen dem Versorgungsdruck des zugeführten Trägergases und dem Druck im
Druckbehälter geöffnet oder geschlossen wird.
Die Bedienungsanleitung gemäß Anlage 1 sei nicht vorveröffentlicht. Selbst wenn
die Zahlenfolge "1100" in den Fußzeilen für November 2000 stehe sei damit noch
kein Veröffentlichungstermin nachgewiesen.
Die Patentinhaberin bestreitet ferner die technische Identität des angeblich auf der
Messe ausgestellten Geräts und des angeblich ausgelieferten Geräts mit dem in
der Bedienungsanleitung gemäß Anlage 1 beschriebenen Gerät. Das ergebe sich
schon daraus,
- dass die Abbildung 1 eine Gehäusefront mit lediglich einem Firmenlogo zeige,
- dass auf dem Deckblatt der Bedienungsanleitung gemäß Anlage 1 eine Gehäusefront mit zwei Messgeräten dargestellt sei und
- dass die Abbildung 5, die das angeblich verkaufte und ausgelieferte Gerät darstelle, eine Gehäusefront mit nur einem Messgerät zeige.
Im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung sind die Druckschriften
DE 196 54 321 A1
EP 11 06 902 A1
WO 98 10 217 A1
WO 00 09 937 A1
in Betracht gezogen worden.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne
den Einsprechenden fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Zumindest die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch Verkauf und
Lieferung ist hinreichend substantiiert vorgetragen worden.
2. Das Patent ist aufrechtzuerhalten.
Die geltend gemachten Vorbenutzungen sind bestritten. Der Senat kann diesen
nicht durch eine von Amts wegen durchzuführende Beweisaufnahme nachgehen.
Denn im Vortrag der Einsprechenden bestehen, wie die Patentinhaberin zu Recht
aufgezeigt hat, erhebliche Lücken.
Was die Messepräsentation angeht, ist nicht vorgetragen, dass die Funktionsweise des ausgestellten Geräts fachkundigen Dritten erläutert oder auf sonstige Weise zugänglich wurde, bzw die entsprechende, nicht entfernte Möglichkeit der
Kenntnisnahme bestand.
Was den Verkauf an die Fa. Denifl angeht, so sind der Rechnungsempfänger Denifl und der Abnehmer EMCO des angeblich vor dem Anmeldetag ausgelieferten
MMS-Gerätes nicht identisch, fallen sogar örtlich auseinander. Die Rechnung (Anlage 2) kann daher weder eine Lieferung noch ein tatsächliches Lieferdatum belegen. Dass bei der behaupteten Lieferung des MMS-Geräts zeitgleich zum 11. Dezember 2000 an EMCO auch die Bedienungsanleitung gemäß der Anlage 1 überreicht worden sein soll, wirft Fragen auf. Denn das dieser Bedienungsanleitung
beigefügte Bohrbild ist erst am 11. Dezember 2000 erstellt. Der Vortrag der Einsprechenden ist auch nicht geeignet, die von der Patentinhaberin aufgeworfenen
Fragen bezüglich der Bedienungsanleitung gemäß Anlage 1 und der technischen
Identität der darin beschriebenen Vorrichtung mit dem angeblich ausgestellten Gerät sowie dem angeblich ausgelieferten Minimalschmiersystem zu klären.
Da von der nicht mehr am Verfahren beteiligten Einsprechenden ergänzender Vortrag nicht mehr zu erlangen ist, fehlt für den Senat die Basis für eine Beweisaufnahme. Auch die Amtsmaxime rechtfertigt es nicht, die benannten Zeugen auszuforschen und so die aufgezeigten Lücken im Vortrag der Einsprechenden zu
schließen.
Dass der im Prüfungsverfahren vor der Patenterteilung berücksichtige Stand der
Technik dem erteilten Patent entgegenstehen könnte, wurde im Einspruchsverfahren nicht vorgetragen und ist für den Senat auch nicht zu erkennen. Einer näheren
Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen
wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren
Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3 und 147
Abs 3 Satz 2 PatG).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Barton
Pontzen
Pü