Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 10 W (pat) 720/03

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 06 479.4

(hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Mai 2003 wird insoweit aufgehoben, als er den Antrag des 10.99

Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das

Erstreckungsverfahren zurückgewiesen hat.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren werden

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Geschmacksmuster des Antragstellers ist unter Aufschiebung der Bildbekanntmachung gem. § 8 b Abs. 1 GeschmMG eingetragen worden. Für das Eintragungsverfahren ist dem Antragsteller auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt

worden. Später ist er darauf hingewiesen worden, dass die Schutzdauer enden

würde, falls nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist ein Betrag von 145,00 € (Erstreckungsgebühr und Bekanntmachungskosten) bezahlt werde. Daraufhin hat der

Antragsteller beantragt, diesen Betrag zu erlassen, hilfsweise zu stunden, weiter

hilfsweise, ihm für das Erstreckungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Diese Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Musterregister - durch einen am 15. Mai 2003 als Einschreibbrief zur Post aufgegebenen

Beschluss zurückgewiesen. Diesem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden. Darin heißt es u.a., dass gegen den Beschluss die Beschwerde an

das Bundespatentgericht stattfinde und dass innerhalb der Beschwerdefrist eine

Beschwerdegebühr nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG in

Höhe von 200,00 € zu entrichten sei. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

zu beantragen.

Der Antragsteller hat mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schreiben

vom 15. Juni 2003 beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines

Anwalts

für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss vom

12. Mai 2003 zu gewähren. Das Schreiben ist an das DPMA weitergeleitet worden

und dort am 25. Juni 2003 eingegangen. Später wurde es dem Bundespatentgericht als Beschwerde wieder vorgelegt. Auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid

hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen, er habe die

dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung so verstanden,

dass er zunächst beim Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen

müsse, um anschließend durch einen Anwalt Beschwerde einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu können.

Sinngemäß stellt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Anträge,

-

den Beschluss des DPMA – Musterregister - vom 12. Mai 2003

aufzuheben;

-

ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu

bewilligen und einen Anwalt beizuordnen.

II.

Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren richtet. Hinsichtlich der Anträge auf

Erlass und auf Stundung der Kosten des Erstreckungsverfahrens hat sie dagegen

keinen Erfolg. Auch dem auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren gerichteten Antrag kann nicht

entsprochen werden.

1.

Für die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts

für das Beschwerdeverfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auf § 10 b

Satz 1 GeschmMG können sie nicht gestützt werden, weil es sich bei den dort u.a.

in Bezug genommenen Beschwerdeverfahren i.S.d. § 10 a Abs. 1 GeschmMG

nicht um Beschwerdeverfahren in Verfahrenskostenhilfesachen handelt. Die Statthaftigkeit von Beschwerden gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe-Anträgen ergibt sich aus § 10 b Satz 4 GeschmMG i.V.m. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG.

Die von § 10 b GeschmMG in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Patentgesetzes bieten jedoch keine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für diese Beschwerdeverfahren.

Ebenso wie im Zivilprozess weder für das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren nach § 118 ZPO noch für das Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2

ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311; Thomas/

Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 62. Aufl., § 127 Rdn. 88 m.w.N.), ist auch in Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG vorgesehen (vgl. BPatG Mitt 1979,

179; BPatGE 43, 187, 191 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 129 i.V.m. §§ 130 ff. PatG. Danach kann für Beschwerdeverfahren

vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit

es um Beschwerden im Rahmen eines Erteilungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahrens geht, was hier nicht der Fall ist.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe steht in den genannten Fällen in Zusammenhang mit der Gebührenpflichtigkeit dieser Beschwerden. Das vorliegende Verfahren ist dagegen gebührenfrei, weshalb die Nichtgewährung von Verfahrenkostenhilfe samt Vertreter-Beiordnung folgerichtig erscheint. Das Patentkostengesetz sieht für den Bereich der Musterregistersachen

einen Gebührentatbestand nur für Beschwerden gemäß § 10 a GeschmMG vor

(Nr. 441 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG), zu denen – wie bereits ausgeführt – die Verfahrenskostenhilfe-Beschwerden nicht gehören.

2.

Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 15. Juni 2003 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er – außer der Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren – auch die Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses vom 12. Mai 2003

erstrebe. Es ist demnach möglich und geboten, in dem Schriftsatz zugleich die

Einlegung der Beschwerde zu sehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 1087).

a)

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Beschwerde sind erfüllt. Dies

gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung der Frist für die Beschwerdeeinlegung, die

hier gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG ein Jahr beträgt.

Der Antragsteller hat zwar die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 PatG

nicht eingehalten. Diese Frist gilt auch für Beschwerden nach § 10 b Satz 3

GeschmMG i.V.m. § 136 Satz 1 PatG (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl., § 135

Rdn. 19). Sie beginnt grundsätzlich am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), d.h. hier am 19. Mai 2003

(Zustellungstag war der 18. Mai 2003, § 127 Abs. 1 PatG, § 4 Abs. 1 VwZVG). Da

eine Beschwerde beim Patentamt einzulegen ist, konnte die Zusendung des

Schreibens vom 15. Juni 2003 an das Bundespatentgericht insoweit nicht genügen. Als das Schreiben am 25. Juni 2003 dem DPMA zugeleitet wurde, war die

Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG bereits abgelaufen.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG wird die Beschwerdefrist durch die Zustellung aber

nur in Gang gesetzt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine zutreffende

Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist (vgl. Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl.,

§ 47 Rdn. 42 f.). Das ist hier nicht geschehen. Die dem angefochtenen Beschluss

beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist in zweierlei Hinsicht unzutreffend, sowohl

hinsichtlich des dort gegebenen Hinweises auf die Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde, zum anderen wegen des Hinweises auf die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen zu können.

Eine Rechtsmittelbelehrung war auch erforderlich, obwohl § 47 Abs. 2 PatG ausdrücklich nur für Beschlüsse der Patentprüfungsstellen und durch Bezugnahme für

verschiedene Beschlüsse der Patentabteilungen (§ 23 Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 6,

§ 49 a Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 Satz 2 PatG) sowie im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (§ 17 Abs. 3 Satz 4 GebrMG) gilt. In anderen

Bereichen wird § 47 Abs. 2 PatG entsprechend angewandt, z.B. im Gebrauchsmuster-Eintragungsverfahren (vgl. Busse/Schwendy a.a.O. § 47 Rdn. 6; Bühring,

GbmG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 20, 21) und auch im Musterregisterverfahren (vgl.

Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 10 a Rdn. 7). Für den markenrechtlichen Bereich findet sich eine dem § 47 Abs. 2 PatG entsprechende Vorschrift in § 61 Abs. 2 MarkenG. Es kann demnach festgestellt werden, dass patentamtliche Beschlüsse, soweit sie mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ganz allgemein (ebenso wie Entscheidungen anderer Verwaltungsstellen, vgl.

§ 58 VwGO) mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen sind, wobei im Fall unterbliebener oder fehlerhafter Belehrungen die reguläre Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt.

Etwas anderes kann für geschmacksmusterrechtliche Beschlüsse des DPMA auch

insoweit nicht gelten, als sie einen Verfahrenskostenhilfeantrag zurückweisen.

Zwar verweist § 10 b Satz 4 GeschmMG insoweit auf § 135 Abs. 2, § 136 Satz 1

PatG, die ihrerseits lediglich Vorschriften der Zivilprozessordnung in Bezug nehmen. Im Bereich des Zivilprozesses werden Entscheidungen generell nicht mit

Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, weshalb es dort auch keine dem § 47 Abs. 2

PatG entsprechende Vorschrift gibt. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass

der Gesetzgeber, als er das Verfahren der patentrechtlichen Verfahrenskostenhilfe

in Anlehnung an die zivilprozessuale Prozesskostenhilfe geregelt hat, die im patentrechtlichen Bereich sonst übliche Beifügung von Rechtsmittelbelehrungen für

ablehnende Verfahrenskostenhilfe-Beschlüsse gezielt ausklammern wollte (vgl.

Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Prozesskostenhilfe, BlPMZ 1980,

249, 260, zu § 46 h PatG a.F.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier unbeabsichtigt eine Regelungslücke hat entstehen lassen, die durch

entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 2 PatG ausgefüllt werden kann.

Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Mai 2003 nicht die einmonatige Beschwerdefrist des

§ 73 Abs. 2 PatG, sondern die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG in Gang

gesetzt worden ist. Somit war die Beschwerdeeinlegung am 25. Juni 2003 nicht

verspätet.

b)

Die Beschwerde ist in der Sache begründet, soweit der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren beantragt hat.

Nach § 10 b GeschmMG erhält der Anmelder in Verfahren nach §§ 10 und 10a

GeschmMG auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf

Eintragung in das Musterregister besteht. Hat der Anmelder im Eintragungsverfahren die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß § 8 b GeschmMG beantragt,

umfasst der Anspruch nach § 10 b GeschmMG auch die später anfallenden Erstreckungsgebühren, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Geschmacksmuster

(ohne Abbildung) bereits eingetragen ist. Der im angefochtenen Beschluss vertretenen gegenteiligen Auffassung (ebenso Eichmann/v. Falckenstein, a.a.O., § 10 b

Rdn. 2) kann nicht gefolgt werden.

Der Wortlaut des § 10 b Abs. 1 Satz 1 GeschmMG gebietet nicht, das Erstreckungsverfahren vom Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe auszunehmen. Zur

Eintragung einer Anmeldung gehört nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auch die

Abbildung der Darstellung des Musters (vgl. die in der Musterregisterverordnung

insoweit vorgeschriebenen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 MusterRegV). § 8 b Abs. 1

GeschmMG erlaubt die Aufschiebung der Bekanntmachung dieser Abbildung, wobei in diesem Fall auch das Musterregister selbst in den Angaben zur Darstellung

des Musters nicht vollständig ist, § 2 Abs. 3 MusterRegV. Dies bedeutet, dass das

Eintragungsverfahren insoweit noch nicht beendet ist („aufgeschoben ist nicht aufgehoben“). Demnach handelt es sich bei der Erstreckung um einen nachgeholten

Teil der „Eintragung“ i.S.d. § 10 b Abs. 1 Satz 1 GeschmMG.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Erstreckungsverfahren vom Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausnehmen wollte. § 10 b

GeschmMG ist durch das Gesetz zur Änderung des GeschmMG v. 18. Dezember 1986 (BGBl I 2501) geschaffen worden und sollte lediglich bereits geltendes

Recht übernehmen. Zuvor konnte für Geschmacksmusteranmeldungen Verfahrenskostenhilfe nach § 14 FGG, d.h. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, gewährt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs.

10/5346 S. 22). Bei Anwendung dieser Vorschriften wären die Erstreckungsgebühren von der Verfahrenskostenhilfe nicht ausgenommen.

Durch das Kostenbereinigungsgesetz v. 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3656) ist

§ 10 b Satz 2 GeschmMG eingeführt worden. Die Verfahrenskostenhilfe wurde

ausdrücklich auf die Aufrechterhaltungsgebühren ausgedehnt, um damit die weggefallenen Stundungsmöglichkeiten für diese Gebühren zu kompensieren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BlPMZ 2002, 62). Die Erstreckungsgebühren

hatte der Gesetzgeber dabei offensichtlich nicht im Auge. Daher kann nicht gesagt

werden, er habe diese Gebühren bewusst von der Verfahrenskostenhilfe ausnehmen wollen. Vielmehr erschiene es sogar inkonsequent, wenn der Gesetzgeber

die Hilfe zwar für Eintragung und Aufrechterhaltung des Musters, nicht aber für

dessen Erstreckung gewähren wollte, obwohl es sich dabei im Grunde ebenfalls

um eine Aufrechterhaltung handelt.

Gegenteilige Hinweise lassen sich auch nicht aus dem Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390 ff.) gewinnen. Dieses sieht ebenfalls die

Möglichkeiten einer Aufschiebung der Bildbekanntmachung und der Erstreckung

des Schutzes auf die volle Schutzdauer vor (§ 21 GeschmMG n.F.). Was die Verfahrenskostenhilfe angeht, übernimmt § 24 GeschmMG n.F. den Regelungsgehalt

des geltenden § 10 b GeschmMG (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, Bundesrats-Drucksache 238/03 S. 107). Der Gesetzgeber hat demnach zu der Frage,

ob Verfahrenskostenhilfe auch für das Erstreckungsverfahren gewährt werden

kann, auch im Zusammenhang mit der aktuellen Gesetzesänderung nicht Stellung

bezogen.

Für die Einbeziehung der Erstreckungsgebühr in die Verfahrenskostenhilfe spricht

auch, dass der Antragsteller im Ergebnis dadurch nicht mehr erhält, als wenn er

den Aufschiebungsantrag nicht gestellt hätte. Die Anmeldegebühr beträgt derzeit

bei einer Einzelanmeldung in Papierform im Normalfall (d.h. ohne Aufschiebung

der Bildbekanntmachung) 70 € (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 341 100). Aufschiebungsantrag und späterer Verlängerungsantrag kosten zusammen ebenfalls

70 € (Nr. 341 400 und 341 700). Die Ausgabe für die Verfahrenskostenhilfe sind

demnach grundsätzlich nicht dadurch erhöht, dass ein Anmelder den Weg über

§ 8 b GeschmMG wählt.

Zu bedenken ist auch, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in das

Belieben von Gesetzgeber und Verwaltung gestellt ist. Vielmehr dient sie dem

Zweck einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und ist insoweit verfassungsrechtlich geboten (so das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. NJW 2000,

1936, 1937 m.w.N.). Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, einem bedürftigen Anmelder die Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren zu versagen.

Somit ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er den Antrag des

Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat. Das

DPMA wird über diesen Antrag unter Beachtung der hier vertretenen Auffassung

erneut zu entscheiden haben.

c)

Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit der Antragsteller vorrangig den

Erlass oder die Stundung der im Erstreckungsverfahren angefallenen Kosten verlangt. Zwar können nach § 9 Abs. 2 DPMAVwKostV Kosten u.a. gestundet oder

erlassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Da

jedoch im Erstreckungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann,

besteht daneben kein Bedürfnis für die Anwendung dieser Vorschrift.

Schülke

Püschel

Rauch

Ko