Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.05.2004 – 10 W (pat) 720/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 401 06 479.4
(hier: Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Mai 2003 wird insoweit aufgehoben, als er den Antrag des 10.99
Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Erstreckungsverfahren zurückgewiesen hat.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren werden
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Geschmacksmuster des Antragstellers ist unter Aufschiebung der Bildbekanntmachung gem. § 8 b Abs. 1 GeschmMG eingetragen worden. Für das Eintragungsverfahren ist dem Antragsteller auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt
worden. Später ist er darauf hingewiesen worden, dass die Schutzdauer enden
würde, falls nicht innerhalb der Aufschiebungsfrist ein Betrag von 145,00 € (Erstreckungsgebühr und Bekanntmachungskosten) bezahlt werde. Daraufhin hat der
Antragsteller beantragt, diesen Betrag zu erlassen, hilfsweise zu stunden, weiter
hilfsweise, ihm für das Erstreckungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Diese Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Musterregister - durch einen am 15. Mai 2003 als Einschreibbrief zur Post aufgegebenen
Beschluss zurückgewiesen. Diesem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden. Darin heißt es u.a., dass gegen den Beschluss die Beschwerde an
das Bundespatentgericht stattfinde und dass innerhalb der Beschwerdefrist eine
Beschwerdegebühr nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG in
Höhe von 200,00 € zu entrichten sei. Es bestehe jedoch auch die Möglichkeit, innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
zu beantragen.
Der Antragsteller hat mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schreiben
vom 15. Juni 2003 beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines
Anwalts
für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss vom
12. Mai 2003 zu gewähren. Das Schreiben ist an das DPMA weitergeleitet worden
und dort am 25. Juni 2003 eingegangen. Später wurde es dem Bundespatentgericht als Beschwerde wieder vorgelegt. Auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid
hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgetragen, er habe die
dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung so verstanden,
dass er zunächst beim Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen
müsse, um anschließend durch einen Anwalt Beschwerde einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu können.
Sinngemäß stellt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Anträge,
-
den Beschluss des DPMA – Musterregister - vom 12. Mai 2003
aufzuheben;
-
ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu
bewilligen und einen Anwalt beizuordnen.
II.
Die Beschwerde ist erfolgreich, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren richtet. Hinsichtlich der Anträge auf
Erlass und auf Stundung der Kosten des Erstreckungsverfahrens hat sie dagegen
keinen Erfolg. Auch dem auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren gerichteten Antrag kann nicht
entsprochen werden.
1.
Für die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts
für das Beschwerdeverfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auf § 10 b
Satz 1 GeschmMG können sie nicht gestützt werden, weil es sich bei den dort u.a.
in Bezug genommenen Beschwerdeverfahren i.S.d. § 10 a Abs. 1 GeschmMG
nicht um Beschwerdeverfahren in Verfahrenskostenhilfesachen handelt. Die Statthaftigkeit von Beschwerden gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe-Anträgen ergibt sich aus § 10 b Satz 4 GeschmMG i.V.m. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG.
Die von § 10 b GeschmMG in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Patentgesetzes bieten jedoch keine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für diese Beschwerdeverfahren.
Ebenso wie im Zivilprozess weder für das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren nach § 118 ZPO noch für das Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311; Thomas/
Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 62. Aufl., § 127 Rdn. 88 m.w.N.), ist auch in Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nach § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG vorgesehen (vgl. BPatG Mitt 1979,
179; BPatGE 43, 187, 191 m.w.N.). Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 129 i.V.m. §§ 130 ff. PatG. Danach kann für Beschwerdeverfahren
vor dem Bundespatentgericht Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit
es um Beschwerden im Rahmen eines Erteilungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahrens geht, was hier nicht der Fall ist.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe steht in den genannten Fällen in Zusammenhang mit der Gebührenpflichtigkeit dieser Beschwerden. Das vorliegende Verfahren ist dagegen gebührenfrei, weshalb die Nichtgewährung von Verfahrenkostenhilfe samt Vertreter-Beiordnung folgerichtig erscheint. Das Patentkostengesetz sieht für den Bereich der Musterregistersachen
einen Gebührentatbestand nur für Beschwerden gemäß § 10 a GeschmMG vor
(Nr. 441 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG), zu denen – wie bereits ausgeführt – die Verfahrenskostenhilfe-Beschwerden nicht gehören.
2.
Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 15. Juni 2003 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er – außer der Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren – auch die Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses vom 12. Mai 2003
erstrebe. Es ist demnach möglich und geboten, in dem Schriftsatz zugleich die
Einlegung der Beschwerde zu sehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 1087).
a)
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Beschwerde sind erfüllt. Dies
gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung der Frist für die Beschwerdeeinlegung, die
hier gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG ein Jahr beträgt.
Der Antragsteller hat zwar die einmonatige Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 PatG
nicht eingehalten. Diese Frist gilt auch für Beschwerden nach § 10 b Satz 3
GeschmMG i.V.m. § 136 Satz 1 PatG (vgl. Benkard/Schäfers, PatG, 9. Aufl., § 135
Rdn. 19). Sie beginnt grundsätzlich am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), d.h. hier am 19. Mai 2003
(Zustellungstag war der 18. Mai 2003, § 127 Abs. 1 PatG, § 4 Abs. 1 VwZVG). Da
eine Beschwerde beim Patentamt einzulegen ist, konnte die Zusendung des
Schreibens vom 15. Juni 2003 an das Bundespatentgericht insoweit nicht genügen. Als das Schreiben am 25. Juni 2003 dem DPMA zugeleitet wurde, war die
Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG bereits abgelaufen.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG wird die Beschwerdefrist durch die Zustellung aber
nur in Gang gesetzt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine zutreffende
Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden ist (vgl. Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl.,
§ 47 Rdn. 42 f.). Das ist hier nicht geschehen. Die dem angefochtenen Beschluss
beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist in zweierlei Hinsicht unzutreffend, sowohl
hinsichtlich des dort gegebenen Hinweises auf die Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde, zum anderen wegen des Hinweises auf die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen zu können.
Eine Rechtsmittelbelehrung war auch erforderlich, obwohl § 47 Abs. 2 PatG ausdrücklich nur für Beschlüsse der Patentprüfungsstellen und durch Bezugnahme für
verschiedene Beschlüsse der Patentabteilungen (§ 23 Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 6,
§ 49 a Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 Satz 2 PatG) sowie im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (§ 17 Abs. 3 Satz 4 GebrMG) gilt. In anderen
Bereichen wird § 47 Abs. 2 PatG entsprechend angewandt, z.B. im Gebrauchsmuster-Eintragungsverfahren (vgl. Busse/Schwendy a.a.O. § 47 Rdn. 6; Bühring,
GbmG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 20, 21) und auch im Musterregisterverfahren (vgl.
Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 10 a Rdn. 7). Für den markenrechtlichen Bereich findet sich eine dem § 47 Abs. 2 PatG entsprechende Vorschrift in § 61 Abs. 2 MarkenG. Es kann demnach festgestellt werden, dass patentamtliche Beschlüsse, soweit sie mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ganz allgemein (ebenso wie Entscheidungen anderer Verwaltungsstellen, vgl.
§ 58 VwGO) mit Rechtsmittelbelehrungen zu versehen sind, wobei im Fall unterbliebener oder fehlerhafter Belehrungen die reguläre Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt.
Etwas anderes kann für geschmacksmusterrechtliche Beschlüsse des DPMA auch
insoweit nicht gelten, als sie einen Verfahrenskostenhilfeantrag zurückweisen.
Zwar verweist § 10 b Satz 4 GeschmMG insoweit auf § 135 Abs. 2, § 136 Satz 1
PatG, die ihrerseits lediglich Vorschriften der Zivilprozessordnung in Bezug nehmen. Im Bereich des Zivilprozesses werden Entscheidungen generell nicht mit
Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, weshalb es dort auch keine dem § 47 Abs. 2
PatG entsprechende Vorschrift gibt. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass
der Gesetzgeber, als er das Verfahren der patentrechtlichen Verfahrenskostenhilfe
in Anlehnung an die zivilprozessuale Prozesskostenhilfe geregelt hat, die im patentrechtlichen Bereich sonst übliche Beifügung von Rechtsmittelbelehrungen für
ablehnende Verfahrenskostenhilfe-Beschlüsse gezielt ausklammern wollte (vgl.
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Prozesskostenhilfe, BlPMZ 1980,
249, 260, zu § 46 h PatG a.F.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier unbeabsichtigt eine Regelungslücke hat entstehen lassen, die durch
entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 2 PatG ausgefüllt werden kann.
Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Mai 2003 nicht die einmonatige Beschwerdefrist des
§ 73 Abs. 2 PatG, sondern die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG in Gang
gesetzt worden ist. Somit war die Beschwerdeeinlegung am 25. Juni 2003 nicht
verspätet.
b)
Die Beschwerde ist in der Sache begründet, soweit der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren beantragt hat.
Nach § 10 b GeschmMG erhält der Anmelder in Verfahren nach §§ 10 und 10a
GeschmMG auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf
Eintragung in das Musterregister besteht. Hat der Anmelder im Eintragungsverfahren die Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß § 8 b GeschmMG beantragt,
umfasst der Anspruch nach § 10 b GeschmMG auch die später anfallenden Erstreckungsgebühren, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Geschmacksmuster
(ohne Abbildung) bereits eingetragen ist. Der im angefochtenen Beschluss vertretenen gegenteiligen Auffassung (ebenso Eichmann/v. Falckenstein, a.a.O., § 10 b
Rdn. 2) kann nicht gefolgt werden.
Der Wortlaut des § 10 b Abs. 1 Satz 1 GeschmMG gebietet nicht, das Erstreckungsverfahren vom Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe auszunehmen. Zur
Eintragung einer Anmeldung gehört nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auch die
Abbildung der Darstellung des Musters (vgl. die in der Musterregisterverordnung
insoweit vorgeschriebenen Angaben gemäß § 2 Abs. 1 MusterRegV). § 8 b Abs. 1
GeschmMG erlaubt die Aufschiebung der Bekanntmachung dieser Abbildung, wobei in diesem Fall auch das Musterregister selbst in den Angaben zur Darstellung
des Musters nicht vollständig ist, § 2 Abs. 3 MusterRegV. Dies bedeutet, dass das
Eintragungsverfahren insoweit noch nicht beendet ist („aufgeschoben ist nicht aufgehoben“). Demnach handelt es sich bei der Erstreckung um einen nachgeholten
Teil der „Eintragung“ i.S.d. § 10 b Abs. 1 Satz 1 GeschmMG.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Erstreckungsverfahren vom Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ausnehmen wollte. § 10 b
GeschmMG ist durch das Gesetz zur Änderung des GeschmMG v. 18. Dezember 1986 (BGBl I 2501) geschaffen worden und sollte lediglich bereits geltendes
Recht übernehmen. Zuvor konnte für Geschmacksmusteranmeldungen Verfahrenskostenhilfe nach § 14 FGG, d.h. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, gewährt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs.
10/5346 S. 22). Bei Anwendung dieser Vorschriften wären die Erstreckungsgebühren von der Verfahrenskostenhilfe nicht ausgenommen.
Durch das Kostenbereinigungsgesetz v. 13. Dezember 2001 (BGBl I S. 3656) ist
§ 10 b Satz 2 GeschmMG eingeführt worden. Die Verfahrenskostenhilfe wurde
ausdrücklich auf die Aufrechterhaltungsgebühren ausgedehnt, um damit die weggefallenen Stundungsmöglichkeiten für diese Gebühren zu kompensieren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BlPMZ 2002, 62). Die Erstreckungsgebühren
hatte der Gesetzgeber dabei offensichtlich nicht im Auge. Daher kann nicht gesagt
werden, er habe diese Gebühren bewusst von der Verfahrenskostenhilfe ausnehmen wollen. Vielmehr erschiene es sogar inkonsequent, wenn der Gesetzgeber
die Hilfe zwar für Eintragung und Aufrechterhaltung des Musters, nicht aber für
dessen Erstreckung gewähren wollte, obwohl es sich dabei im Grunde ebenfalls
um eine Aufrechterhaltung handelt.
Gegenteilige Hinweise lassen sich auch nicht aus dem Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390 ff.) gewinnen. Dieses sieht ebenfalls die
Möglichkeiten einer Aufschiebung der Bildbekanntmachung und der Erstreckung
des Schutzes auf die volle Schutzdauer vor (§ 21 GeschmMG n.F.). Was die Verfahrenskostenhilfe angeht, übernimmt § 24 GeschmMG n.F. den Regelungsgehalt
des geltenden § 10 b GeschmMG (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, Bundesrats-Drucksache 238/03 S. 107). Der Gesetzgeber hat demnach zu der Frage,
ob Verfahrenskostenhilfe auch für das Erstreckungsverfahren gewährt werden
kann, auch im Zusammenhang mit der aktuellen Gesetzesänderung nicht Stellung
bezogen.
Für die Einbeziehung der Erstreckungsgebühr in die Verfahrenskostenhilfe spricht
auch, dass der Antragsteller im Ergebnis dadurch nicht mehr erhält, als wenn er
den Aufschiebungsantrag nicht gestellt hätte. Die Anmeldegebühr beträgt derzeit
bei einer Einzelanmeldung in Papierform im Normalfall (d.h. ohne Aufschiebung
der Bildbekanntmachung) 70 € (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 341 100). Aufschiebungsantrag und späterer Verlängerungsantrag kosten zusammen ebenfalls
70 € (Nr. 341 400 und 341 700). Die Ausgabe für die Verfahrenskostenhilfe sind
demnach grundsätzlich nicht dadurch erhöht, dass ein Anmelder den Weg über
§ 8 b GeschmMG wählt.
Zu bedenken ist auch, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht in das
Belieben von Gesetzgeber und Verwaltung gestellt ist. Vielmehr dient sie dem
Zweck einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes und ist insoweit verfassungsrechtlich geboten (so das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. NJW 2000,
1936, 1937 m.w.N.). Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, einem bedürftigen Anmelder die Verfahrenskostenhilfe für das Erstreckungsverfahren zu versagen.
Somit ist der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er den Antrag des
Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat. Das
DPMA wird über diesen Antrag unter Beachtung der hier vertretenen Auffassung
erneut zu entscheiden haben.
c)
Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit der Antragsteller vorrangig den
Erlass oder die Stundung der im Erstreckungsverfahren angefallenen Kosten verlangt. Zwar können nach § 9 Abs. 2 DPMAVwKostV Kosten u.a. gestundet oder
erlassen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Da
jedoch im Erstreckungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann,
besteht daneben kein Bedürfnis für die Anwendung dieser Vorschrift.
Schülke
Püschel
Rauch
Ko